Einreihungsplan- und Modellstellen-Verordnung – EinModV (EinModV) Fundstelle

EinModV - Einreihungsplan- und Modellstellen-Verordnung – EinModV

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.10.2024
  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 01.04.2024 zuletzt geändert durch LGBl Nr 41/2024
  3. § 0 gültig von 01.01.2021 bis 31.03.2024 zuletzt geändert durch LGBl Nr 24/2021
  4. § 0 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2020

Inhaltsverzeichnis:

1. Abschnitt

Einreihungspläne, Modellstellen und Modellfunktionen

         § 1      Einreihungspläne

         § 2      Modellstellen, Modellstellenprofile und Textbausteine

         § 3      Modellfunktionen

2. Abschnitt

Einzelne Modellfunktionen

1. Unterabschnitt

Verwaltungsbereich

         § 4      Modellfunktion Führung

         § 5      Modellfunktion Expertentum

         § 6      Modellfunktion Fachbearbeitung

         § 7      Modellfunktion Sachbearbeitung

         § 8      Modellfunktion Assistenz

         § 9      Modellfunktion Ärztinnen bzw Ärzte und Tierärztinnen bzw Tierärzte

         § 10    Modellfunktion Psychologinnen und Psychologen

         § 11    Modellfunktion Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter

         § 12    (Anm: enfallen auf Grund LGBl Nr 24/2021)         § 12    (Anm: enfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 24 aus 2021,)

         § 13    Modellfunktion Gruppenleitung Dienste

         § 14    Modellfunktion Interne Dienste

         § 15    Modellfunktion Handwerkliche Dienste

         § 16    Modellfunktion Kinderbetreuung, Pädagogik und Erziehung

2. Unterabschnitt

Gesundheitsbereich

         § 17    Modellfunktion Klinik- und Institutsvorstände

         § 18    Modellfunktion Stellvertretende Klinik- und Institutsvorstände

         § 19    Modellfunktion Leitende Oberärztinnen und -ärzte

         § 20    Modellfunktion Oberärztinnen und -ärzte

         § 21    Modellfunktion Fachärztinnen und -ärzte

         § 22    Modellfunktion Allgemeinmedizinerinnen und -mediziner

         § 23    Modellfunktion Ausbildungsärztinnen und -ärzte

         § 24    Modellfunktion Ausbildungsärztinnen und -ärzte in Ausbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt eines Sonderfaches

         § 25    Modellfunktion Ausbildungsärztinnen und -ärzte in Ausbildung zur Ärztin oder zum Arzt für Allgemeinmedizin

         § 26    Modellfunktion Ärztinnen und Ärzte in Basisausbildung

         § 26a   Modellfunktion Klinische Psychologinnen und Psychologen

         § 27    Modellfunktion Pflegedienstleitung

         § 28    Modellfunktion Pflegeexpertinnen und -experten

         § 29    Modellfunktion Leitung Gesundheits- und Krankenpflege

         § 30    Modellfunktion Beratung und Betreuung der Patientinnen und Patienten

         § 30a   Modellfunktion Lehrerinnen und Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege

         § 31    Modellfunktion Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege

         § 31a   Modellfunktion Operationstechnische Assistenz und Anästhesietechnische Assistenz

         § 32    Modellfunktion Sanitätshilfsdienst und Pflegeassistenzberufe

         § 32a   Modellfunktion Klinische Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter

         § 33    Modellfunktion Expertinnen und Experten im Medizinisch-Technischen Dienst

         § 34    Modellfunktion Leitung Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst

         § 35    Modellfunktion Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst

         § 36    Modellfunktion Medizinisch-Technischer Fachdienst

         § 37    Modellfunktion Medizinische Assistenzberufe

         § 37a   Modellfunktion Diplom- und Fachsozialbetreuung

3. Abschnitt

Schlussbestimmungen

         § 38    Inkrafttreten

         Anlage 1 Einreihungspläne

         Anlage 2 Textbausteine und Anforderungsgrade

         Anlage 3 Modellstellenprofile

In Kraft seit 01.04.2024 bis 31.12.9999
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