Bei der vorliegenden Rechtssache handelt es sich um einen Übergangsfall iSd § 4 Abs. 1 letzten Satzes VwGbk-ÜG, sodass die am 18. Dezember 2013 zur Post gegebene Beschwerde als Revision gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG gilt. Für diesen Fall ordnet § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG an, dass eine Revision gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates unzulässig ist, falls die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG (idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits Novelle 2012, BGBl I Nr. 51) nicht v... mehr lesen...
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldst... mehr lesen...
Ist ein Bescheid, gegen den eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann gegen ihn gemäß § 4 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: B-VG Art133 Abs1 Z1; B-VG Art133 Abs9; VwGG §34 Abs1; B-VG Art. 133 heute B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017 B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 ... mehr lesen...
Mit dem in Revision gezogenen Bescheid wies die Kärntner Landesregierung den Antrag der revisionswerbenden Partei auf "Neubemessung der Förderung im Sinne des Klubfinanzierungsgesetzes und Überweisung des damit im Zusammenhang stehenden Mehrbetrages aufgrund des in der Klubanzeige des Landtagsklubs 'X Landtagsklub in K' vom 30. Oktober 2013 zusätzlich angeführten Mitgliedes" gemäß § 73 Abs 1 AVG als unzulässig zurück. Mit dem in Revision gezogenen Bescheid wies die Kärntner Landesreg... mehr lesen...
Nach dem Vorbringen in der Revision wurde der angefochtene Bescheid dem Revisionswerber am 18. Dezember 2013 zugestellt. Ist ein Bescheid, gegen den eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig war, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, lief die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits zum Ablauf des 31. Dezember ... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)22/02 Zivilprozessordnung
Norm: B-VG Art133 Abs1 Z1 idF 2012/I/051; B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051; B-VG Art133 idF 2012/I/051; ZPO §500; B-VG Art. 133 heute B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017 ... mehr lesen...
Ist ein Bescheid, gegen den eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann gegen ihn gemäß § 4 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: B-VG Art132; B-VG Art133 Abs1 Z2 idF 2012/I/051; B-VG Art133 Abs7 idF 2012/I/051;VwGbk-ÜG 2013 §5 Abs1;VwGbk-ÜG 2013 §5 Abs2; VwGG §38 idF 2013/I/033;VwRallg; B-VG Art. 132 heute B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 ... mehr lesen...
1. Aufgrund einer Säumnisbeschwerde der beschwerdeführenden Parteien wurde die (damals) belangte Behörde, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit hg. Verfügung vom 16. August 2013 (u.a.) aufgefordert, den versäumten Bescheid binnen drei Monaten zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege (§ 36 Abs. 2 VwGG a.F.). 1. ... mehr lesen...
Bei der vorliegenden Rechtssache handelt es sich um einen Übergangsfall iSd letzten Satzes des § 4 Abs. 1 VwGbk-ÜG, sodass die am 23. Dezember 2013 zur Post gegebene Beschwerde als Revision gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG gilt. Für diesen Fall ordnet § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG an, dass eine Revision gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates unzulässig ist, falls die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG (idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51) ni... mehr lesen...
Bei der vorliegenden Rechtssache handelt es sich um einen Übergangsfall iSd letzten Satzes des § 4 Abs. 1 VwGbk-ÜG, sodass die am 20. Dezember 2013 zur Post gegebene Beschwerde als Revision gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG gilt. Für diesen Fall ordnet § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG an, dass eine Revision gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates unzulässig ist, falls die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG (idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51) ni... mehr lesen...
Der angefochtene Bescheid wurde dem Verfahrenshelfer am 12. Dezember 2013 zugestellt. Die dagegen erhobene und am 30. Dezember 2013 zur Post gegebene Beschwerde gilt daher gemäß § 4 Abs. 1 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) als rechtzeitig erhobene Revision gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG. Eine solche Revision ist, wenn sie sich (wie hier) gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates richtet, gemäß dem zweiten Satz des § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG... mehr lesen...
Die Revision wird zurückgewiesen. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 9. August 2013 wurde gegen die Revisionswerberin, eine Staatsangehörige der Slowakei, gemäß § 67 Abs. 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ein mit drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 9. August 2013 wurde gegen die Revisionswerb... mehr lesen...
Die Revision wird zurückgewiesen. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 22. November 2013 wurde gegen den Revisionswerber, einen Staatsangehörigen der Dominikanischen Republik, gemäß § 63 iVm § 53 Abs. 3 Z 1 sowie § 64 Abs. 4 und 5 Fremdenpolizeigesetz 2005 (idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011) ein mit vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzu... mehr lesen...
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragstattgegeben. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antragstattgegeben. Wien, am 19. Februar 2014 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014210043.J00 Im RIS seit 05.06.2014 Zuletzt aktualisiert am 18.06.2026 mehr lesen...
Gemäß § 4 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, gilt eine vor Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde gegen einen Bescheid, der vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden ist und gegen den eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, als rechtzeitig erhobene Revision gemäß Art. 133 A... mehr lesen...
Ist ein Bescheid, gegen den eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann gegen ihn gemäß § 4 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: B-VG Art133 Abs1 Z2 idF 2012/I/051; B-VG Art133 Abs7 idF 2012/I/051; B-VG Art151 Abs51 Z9 idF 2012/I/051;VwGbk-ÜG 2013 §2 Abs1;VwGbk-ÜG 2013 §3 Abs1;VwGbk-ÜG 2013 §5 Abs1; VwGG §38 Abs4 idF 2013/I/122; VwGG §38 idF 2013/I/122;VwRallg; B-VG Art. 133 heute ... mehr lesen...
Am 19. September 2013 erhob die Antragstellerin gegen den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) Säumnisbeschwerde im Sinn des Art. 132 B-VG (in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51), weil der UVS nicht binnen der sechsmonatigen Entscheidungsfrist über die Berufung der Antragstellerin gegen einen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 21. Februar 2013 entschieden habe. Am 19. September 2013 erhob die Antrag... mehr lesen...
Bei der vorliegenden Rechtssache handelt es sich um einen Übergangsfall iSd letzten Satzes des § 4 Abs. 1 VwGbk-ÜG, sodass die am 20. Dezember 2013 zur Post gegebene Beschwerde als Revision gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG gilt. Für diesen Fall ordnet § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG an, dass eine Revision gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates unzulässig ist, falls die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG (idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51) ni... mehr lesen...
Gemäß § 4 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGbk-ÜG), kann gegen einen vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassenen Bescheid, gegen den eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, und bei dem die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch läuft, vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 in sinngemäßer Anwendung des... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: B-VG Art133 Abs1 Z1 idF 2012/I/051;VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs1;VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5; VwGG §28 Abs1 Z4; VwGG §28 Abs1 Z5; VwGG §41 Abs1 idF 2013/I/033; VwGG §42 Abs2 idF 2012/I/051;VwRallg; B-VG Art. 133 heute B-VG Art. 133 gül... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §37; AVG §45; B-VG Art133 Abs1 Z1 idF 2012/I/051;VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs1;VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5; VwGG §28 Abs1 Z4; VwGG §28 Abs1 Z5; VwGG §34 Abs1 idF 2013/I/033; AVG § 37 heute AVG § 37 gültig ab 01.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I N... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/07 Verwaltungsgerichtshof19/05 Menschenrechte40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: B-VG Art133 Abs1 Z1 idF 2012/I/051;MRK Art6;VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs1;VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5; VwGG §28 Abs1 Z4; VwGG §34 Abs1 idF 2013/I/033; B-VG Art. 133 heute B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geänd... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte die Bundesministerin für Inneres (in der Folge kurz als "Behörde" bezeichnet) die in erster Instanz vorgenommene Zurückweisung des Antrages des Revisionswerbers, eines Staatsangehörigen von Ghana, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 41a Abs. 9 und § 44b Abs. 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte die Bundesministerin für Inneres (in der Folge kurz als "Behörde" bezeichnet) die in ers... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 4. Dezember 2013 wurde der Revisionswerber gemäß §§ 6 und 35 Abs. 2 Niederösterreichisches Naturschutzgesetz verpflichtet, auf einem bestimmt genannten Grundstück bis längstens 30. April 2014 eine Ausgleichsfläche im Ausmaß von 1.500m2 zu schaffen (und diese Fläche in weiterer Folge der natürlichen Sukzession durch Wiedervernässung und neuerliche Ausbildung einer Sumpffläche zu ü... mehr lesen...