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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs1 Z1 idF 2012/I/051;Rechtssatz
Soweit der Revisionswerber als Revisionspunkte vor dem VwGH angibt, in seinem Eigentumsrecht und in seinem Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 MRK verletzt worden zu sein, übersieht er, dass der VwGH zur diesbezüglichen Prüfung, da es sich um verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte handelt, nicht berufen ist (vgl. B 28. Februar 2011, 2010/17/0220).Soweit der Revisionswerber als Revisionspunkte vor dem VwGH angibt, in seinem Eigentumsrecht und in seinem Recht auf ein faires Verfahren nach Artikel 6, MRK verletzt worden zu sein, übersieht er, dass der VwGH zur diesbezüglichen Prüfung, da es sich um verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte handelt, nicht berufen ist vergleiche B 28. Februar 2011, 2010/17/0220).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014100023.J03Im RIS seit
16.05.2014Zuletzt aktualisiert am
30.08.2017