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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art130 Abs1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, in der Revisionssache der Agrargemeinschaft Alpgenossenschaft T, vertreten durch die Dr. Klaus Hirtler Rechtsanwalt GmbH in 8700 Leoben, Krottendorfer Gasse 5/I, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung vom 30. Oktober 2013, Zl. ABT10-LAS13Ta3/2013-6, betreffend Zurückweisung einer Berufung, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Gemäß § 4 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGbk-ÜG), kann gegen einen vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassenen Bescheid, gegen den eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, und bei dem die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch läuft, vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 in sinngemäßer Anwendung des Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden, wenn gegen ihn nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben wurde.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGbk-ÜG), kann gegen einen vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassenen Bescheid, gegen den eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Litera a, B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, und bei dem die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch läuft, vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 in sinngemäßer Anwendung des Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden, wenn gegen ihn nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben wurde.
Der angefochtene Bescheid wurde am 10. Dezember 2013 gegenüber der Revisionswerberin erlassen. Die Beschwerdefrist lief am 31. Dezember 2013 noch, eine Beschwerde langte im Jahr 2013 nicht ein.
§ 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG hat folgenden Wortlaut: Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG hat folgenden Wortlaut:
Die vorliegende, am 20. Jänner 2014 zur Post gegebene Revision wurde unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Bei der belangten Behörde handelt es sich um eine Behörde gemäß Art. 20 Abs. 2 Z. 3 B-VG.Die vorliegende, am 20. Jänner 2014 zur Post gegebene Revision wurde unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Bei der belangten Behörde handelt es sich um eine Behörde gemäß Artikel 20, Absatz 2, Ziffer 3, B-VG.
Die Revision erweist sich als unzulässig.
In der vorliegenden Beschwerde werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.In der vorliegenden Beschwerde werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Die belangte Behörde ist bei der Qualifikation des im Übergabevertrag vorgenommenen Rechtsgeschäftes als Teilung und bei der Annahme der bloß deklarativen Wirkung einer - eine agrarbehördlich nicht genehmigte - Absonderung betreffenden Grundbuchseintragung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen (zur Abgrenzung von Teilung und Absonderung vgl. insbesondere das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2004, 2003/07/0005, mwN; zu einem vergleichbaren Erwerbsvorgang vgl. zudem das hg. Erkenntnis vom 8. Juli 2004, 2004/07/0057; zur bloß deklarativen Wirkung einer Grundbuchseintragung vgl. die hg. Erkenntnisse vom 28. September 2006, 2005/07/0125, und vom 27. Oktober 2000, 2000/07/0069, sowie den hg. Beschluss vom 28. März 2008, 2007/07/0002).Die belangte Behörde ist bei der Qualifikation des im Übergabevertrag vorgenommenen Rechtsgeschäftes als Teilung und bei der Annahme der bloß deklarativen Wirkung einer - eine agrarbehördlich nicht genehmigte - Absonderung betreffenden Grundbuchseintragung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen (zur Abgrenzung von Teilung und Absonderung vergleiche , insbesondere das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2004, 2003/07/0005, mwN; zu einem vergleichbaren Erwerbsvorgang vergleiche , zudem das hg. Erkenntnis vom 8. Juli 2004, 2004/07/0057; zur bloß deklarativen Wirkung einer Grundbuchseintragung vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 28. September 2006, 2005/07/0125, und vom 27. Oktober 2000, 2000/07/0069, sowie den hg. Beschluss vom 28. März 2008, 2007/07/0002).
Die Revision war daher gemäß § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG zurückzuweisen.
Wien, am 20. Februar 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014070006.J00Im RIS seit
13.06.2014Zuletzt aktualisiert am
13.06.2014