Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §37;Rechtssatz
Die Verletzung von Verfahrensvorschriften als solche stellt keinen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen (§ 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG). Bei den vom Revisionswerber geltend gemachten Verletzungen von "Parteirechten" (gemäß §§ 37, 45 AVG) handelt es sich daher nicht um Revisionspunkte, sondern um Revisionsgründe, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden können (vgl. B 20. September 2011, 2010/01/0064).Die Verletzung von Verfahrensvorschriften als solche stellt keinen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG). Bei den vom Revisionswerber geltend gemachten Verletzungen von "Parteirechten" (gemäß Paragraphen 37, 45, AVG) handelt es sich daher nicht um Revisionspunkte, sondern um Revisionsgründe, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden können vergleiche B 20. September 2011, 2010/01/0064).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014100023.J02Im RIS seit
16.05.2014Zuletzt aktualisiert am
30.08.2017