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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. Sporrer als Richterin und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, in der Rechtssache des D M in G, vertreten durch Dr. Karin Prutsch, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Joanneumring 6/III, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 3. Dezember 2013, Zl. UVS 26.20-2/2013-25, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Bei der vorliegenden Rechtssache handelt es sich um einen Übergangsfall iSd letzten Satzes des § 4 Abs. 1 VwGbk-ÜG, sodass die am 20. Dezember 2013 zur Post gegebene Beschwerde als Revision gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG gilt. Für diesen Fall ordnet § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG an, dass eine Revision gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates unzulässig ist, falls die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG (idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51) nicht vorliegen.Bei der vorliegenden Rechtssache handelt es sich um einen Übergangsfall iSd letzten Satzes des Paragraph 4, Absatz eins, VwGbk-ÜG, sodass die am 20. Dezember 2013 zur Post gegebene Beschwerde als Revision gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gilt. Für diesen Fall ordnet Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG an, dass eine Revision gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates unzulässig ist, falls die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 51) nicht vorliegen.
Nach dieser Bestimmung ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die belangte Behörde hat vielmehr - entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers - im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entschieden.
Die Revision konnte daher gemäß § 4 Abs. 5 fünfter Satz VwGbk-ÜG mit Beschluss zurückgewiesen werden.Die Revision konnte daher gemäß Paragraph 4, Absatz 5, fünfter Satz VwGbk-ÜG mit Beschluss zurückgewiesen werden.
Wien, am 20. Februar 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013210243.X00Im RIS seit
05.06.2014Zuletzt aktualisiert am
06.06.2014