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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
B-VG Art132;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schweda, über die Anträge der beschwerdeführenden Parteien 1. Gemeinde S und 2. W eGen mbH, beide in S, beide vertreten durch die Eisenberger & Herzog Rechtsanwalts GmbH in 8010 Graz, Hilmgasse 10, auf Zuerkennung von Aufwandersatz, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Anträge der beschwerdeführenden Parteien, ihnen Aufwandersatz in Höhe von EUR 793,20 (Schriftsatzaufwand und Eingabegebühr), in eventu den Ersatz des Schriftsatzaufwandes in Höhe von EUR 553,20 zuzuerkennen, werden zurückgewiesen.
Begründung
1. Aufgrund einer Säumnisbeschwerde der beschwerdeführenden Parteien wurde die (damals) belangte Behörde, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit hg. Verfügung vom 16. August 2013 (u.a.) aufgefordert, den versäumten Bescheid binnen drei Monaten zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege (§ 36 Abs. 2 VwGG a.F.). 1. Aufgrund einer Säumnisbeschwerde der beschwerdeführenden Parteien wurde die (damals) belangte Behörde, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit hg. Verfügung vom 16. August 2013 (u.a.) aufgefordert, den versäumten Bescheid binnen drei Monaten zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege (Paragraph 36, Absatz 2, VwGG a.F.).
2. Mit Blick auf ein Ersuchen der belangten Behörde wurde die Frist für die Nachholung des versäumten Bescheides mit hg. Verfügung vom 16. November 2013 gemäß § 36 Abs. 2 zweiter Satz VwGG a.F. bis 10. Dezember 2013 erstreckt. 2. Mit Blick auf ein Ersuchen der belangten Behörde wurde die Frist für die Nachholung des versäumten Bescheides mit hg. Verfügung vom 16. November 2013 gemäß Paragraph 36, Absatz 2, zweiter Satz VwGG a.F. bis 10. Dezember 2013 erstreckt.
3. Der mit 2. Dezember 2013 datierte, nach dem Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien diesen am 10. Dezember 2013 zugestellte (somit innerhalb der erstreckten Frist nachgeholte) Bescheid der belangten Behörde wurde dem Verwaltungsgerichtshof erst am 20. Dezember 2013 von der belangten Behörde vorgelegt. Eine Beschlussfassung im Senat über die Einstellung des Verfahrens über die Säumnisbeschwerde gemäß § 36 Abs. 2 letzter Satz VwGG a.F. war vor Ablauf des 31. Dezember 2013 nicht mehr möglich. 3. Der mit 2. Dezember 2013 datierte, nach dem Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien diesen am 10. Dezember 2013 zugestellte (somit innerhalb der erstreckten Frist nachgeholte) Bescheid der belangten Behörde wurde dem Verwaltungsgerichtshof erst am 20. Dezember 2013 von der belangten Behörde vorgelegt. Eine Beschlussfassung im Senat über die Einstellung des Verfahrens über die Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 36, Absatz 2, letzter Satz VwGG a.F. war vor Ablauf des 31. Dezember 2013 nicht mehr möglich.
4. Mit hg. Verfügung vom 8. Jänner 2014 wurde die (noch nicht erledigte) Säumnisbeschwerde gemäß § 5 Abs. 2 VwGbk-ÜG dem Landesverwaltungsgericht Tirol abgetreten; bei dieser Gelegenheit wurde darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Abs. 3 VwGbk-ÜG in diesem Fall eine bereits entrichtete Eingabengebühr rückzuerstatten ist und dass ein Antrag auf Rückerstattung beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glückspiel einzubringen ist. 4. Mit hg. Verfügung vom 8. Jänner 2014 wurde die (noch nicht erledigte) Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 5, Absatz 2, VwGbk-ÜG dem Landesverwaltungsgericht Tirol abgetreten; bei dieser Gelegenheit wurde darauf hingewiesen, dass gemäß Paragraph 5, Absatz 3, VwGbk-ÜG in diesem Fall eine bereits entrichtete Eingabengebühr rückzuerstatten ist und dass ein Antrag auf Rückerstattung beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glückspiel einzubringen ist.
5. Mit Schriftsatz vom 12. Februar 2014 beantragen die beschwerdeführenden Parteien nunmehr die Zuerkennung von Aufwandersatz in Höhe von EUR 793,20 (Schriftsatzaufwand in Höhe von EUR 553,20 zuzüglich der Eingabegebühr in Höhe von EUR 240,--), in eventu die Zuerkennung "zumindest" des Ersatzes für Schriftsatzaufwand in Höhe von EUR 553,20 und bringen dazu im Wesentlichen vor, im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Tirol gebühre ihnen kein Aufwandersatz.
6. Der Antrag erweist sich als nicht zulässig:
Nach § 5 Abs. 1 VwGbk-ÜG gelten (lediglich) die beim Verwaltungsgerichtshof mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine unabhängige Verwaltungsbehörde als Verfahren über einen Fristsetzungsantrag (iSd Art. 133 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 7 B-VG sowie § 38 VwGG, jeweils n.F.) weiter.Nach Paragraph 5, Absatz eins, VwGbk-ÜG gelten (lediglich) die beim Verwaltungsgerichtshof mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine unabhängige Verwaltungsbehörde als Verfahren über einen Fristsetzungsantrag (iSd Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 7, B-VG sowie Paragraph 38, VwGG, jeweils n.F.) weiter.
Gemäß § 5 Abs. 2 erster Satz VwGbk-ÜG hat der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerden in sonstigen bei ihm mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht an das zuständige Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens abzutreten. Solche Säumnisbeschwerden hat der Verwaltungsgerichtshof somit nach Ablauf des 31. Dezember 2013 nicht mehr zu erledigen (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 5 VwGbk-ÜG Anm. 5).Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, erster Satz VwGbk-ÜG hat der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerden in sonstigen bei ihm mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht an das zuständige Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens abzutreten. Solche Säumnisbeschwerden hat der Verwaltungsgerichtshof somit nach Ablauf des 31. Dezember 2013 nicht mehr zu erledigen vergleiche , etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 5, VwGbk-ÜG Anmerkung 5, ).
Nach der im Sinn dieser Bestimmungen am 8. Jänner 2014 erfolgten Abtretung der Säumnisbeschwerde der beschwerdeführenden Parteien ist der Verwaltungsgerichtshof auch zur Zuerkennung von Aufwandersatz für das Säumnisbeschwerdeverfahren im Sinne des Art. 132 B-VG a.F. nicht mehr berufen.Nach der im Sinn dieser Bestimmungen am 8. Jänner 2014 erfolgten Abtretung der Säumnisbeschwerde der beschwerdeführenden Parteien ist der Verwaltungsgerichtshof auch zur Zuerkennung von Aufwandersatz für das Säumnisbeschwerdeverfahren im Sinne des Artikel 132, B-VG a.F. nicht mehr berufen.
Die Anträge waren daher als unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 20. März 2014
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013070150.X00Im RIS seit
02.06.2014Zuletzt aktualisiert am
24.09.2014