Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art130 Abs1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Riedinger, den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, in der Revisionssache des Dr. M in L, vertreten durch Ing. Mag. Klaus Helm, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Schulstraße 12, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 25. November 2013, Zl. VwSen-168136/7/Br/Ka, betreffend Übertretung des KFG 1967 (weitere Partei: Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
§ 4 Abs. 1 und 5 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbkÜG), BGBl. I Nr.33/2013, lautet: Paragraph 4, Absatz eins und 5 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbkÜG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.33 aus 2013,, lautet:
(...)
Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 25. November 2013, dem Revisionswerber zugestellt am 9. Dezember 2013, am 23. Dezember 2013 zur Post gegeben und ist am 30. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt; die Beschwerdefrist war daher zum Ablauf des 31. Dezember 2013 noch offen. Die Beschwerde gilt somit gemäß § 4 Abs. 1 VwGbk-ÜG als rechtzeitig erhobene Revision gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG.Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 25. November 2013, dem Revisionswerber zugestellt am 9. Dezember 2013, am 23. Dezember 2013 zur Post gegeben und ist am 30. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt; die Beschwerdefrist war daher zum Ablauf des 31. Dezember 2013 noch offen. Die Beschwerde gilt somit gemäß Paragraph 4, Absatz eins, VwGbk-ÜG als rechtzeitig erhobene Revision gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG.
Gemäß § 4 Abs. 1 iVm Abs. 5 VwGbk-ÜG kann bei Vorliegen der Voraussetzungen statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß § 33a VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden. Die Revision gegen den Bescheid einer unabhängigen Verwaltungsbehörde ist nach § 4 Abs. 5 leg. cit. unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen, was vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen ist.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 5, VwGbk-ÜG kann bei Vorliegen der Voraussetzungen statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß Paragraph 33 a, VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden. Die Revision gegen den Bescheid einer unabhängigen Verwaltungsbehörde ist nach Paragraph 4, Absatz 5, leg. cit. unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen, was vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen ist.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Im Sinne des zuletzt wieder gegebenen Satzes bestimmt § 25a Abs. 4 VwGG, dass in einer Verwaltungsstrafsache eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig ist, wenn eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte (Z 1) und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,-- verhängt wurde (Z 2).Im Sinne des zuletzt wieder gegebenen Satzes bestimmt Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG, dass in einer Verwaltungsstrafsache eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG nicht zulässig ist, wenn eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte (Ziffer eins,) und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,-- verhängt wurde (Ziffer 2,).
Im vorliegenden Fall wurde über den Beschwerdeführer wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem KFG eine Geldstrafe von EUR 250,-- verhängt, wobei § 134 Abs. 1 KFG eine Strafdrohung bis EUR 5.000,-- vorsieht.Im vorliegenden Fall wurde über den Beschwerdeführer wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem KFG eine Geldstrafe von EUR 250,-- verhängt, wobei Paragraph 134, Absatz eins, KFG eine Strafdrohung bis EUR 5.000,-- vorsieht.
Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.
In der vorliegenden Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.In der vorliegenden Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Der erkennende Senat hat daher beschlossen, die Revision als unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 31. Jänner 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013020293.X00Im RIS seit
21.03.2014Zuletzt aktualisiert am
24.03.2014