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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs1 Z1 idF 2012/I/051;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Riedinger und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fries, in der Revisionssache des C H in L, vertreten durch Mag. Dr. Andreas Mauhart, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Jahnstraße 10, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 14. November 2013, Zl VwSen-168083/18/Sch/SA, betreffend Übertretung der StVO (weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
§ 4 Abs 1 und 5 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl I Nr 33/2013 lauten: Paragraph 4, Absatz eins und 5 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, lauten:
"§ 4. (1) Ist ein Bescheid, gegen den eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann gegen ihn vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 in sinngemäßer Anwendung des Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wurde gegen einen solchen Bescheid vor Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben und läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Revision gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG."§ 4. (1) Ist ein Bescheid, gegen den eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Litera a, B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann gegen ihn vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 in sinngemäßer Anwendung des Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wurde gegen einen solchen Bescheid vor Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben und läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Revision gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG.
(...)
Im vorliegenden Fall hat der Revisionswerber gegen den ihm am 22. November 2013 zugestellten Bescheid der belangten Behörde mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2013 zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben und darin für den Fall der Abweisung oder Ablehnung durch den Verfassungsgerichtshof die Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof beantragt. Ferner hat der Revisionswerber eine "Beschwerde" an den Verwaltungsgerichtshof gleichzeitig mit der an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde ausgeführt.
Mit Beschluss vom 20. Februar 2014, B 24/2014, hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Damit ist die bereits ausgeführte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof - in sinngemäßer Anwendung des § 4 Abs 5 VwGbk-ÜG - so zu behandeln, als ob sie bereits zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung an den Verfassungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht worden wäre. Sie gilt daher im Sinne des § 4 Abs 1 (letzter Satz) VwGbk-ÜG als rechtzeitig erhobene Revision gemäß Art 133 Abs 1 Z 1 B-VG.Mit Beschluss vom 20. Februar 2014, B 24 aus 2014,, hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Damit ist die bereits ausgeführte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof - in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG - so zu behandeln, als ob sie bereits zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung an den Verfassungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht worden wäre. Sie gilt daher im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, (letzter Satz) VwGbk-ÜG als rechtzeitig erhobene Revision gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG.
Die Revision gegen den Bescheid einer unabhängigen Verwaltungsbehörde ist aber nach § 4 Abs 5 VwGbk-ÜG unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht vorliegen, was vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen ist.Die Revision gegen den Bescheid einer unabhängigen Verwaltungsbehörde ist aber nach Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen, was vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen ist.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor. Die belangte Behörde ist von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 23. April 2010, Zl 2009/02/0040) und die Revision zeigt auch sonst keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor. Die belangte Behörde ist von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen vergleiche , etwa das hg Erkenntnis vom 23. April 2010, Zl 2009/02/0040) und die Revision zeigt auch sonst keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.
Der erkennende Senat hat daher beschlossen, die Revision als unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 24. April 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014020084.J00Im RIS seit
01.08.2014Zuletzt aktualisiert am
04.08.2014