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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
B-VG Art133 Abs1 Z2 idF 2012/I/051;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie die Hofräte Dr. Hinterwirth und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über den Fristsetzungsantrag (vormals: Säumnisbeschwerde) der J GmbH in H, vertreten durch Dr. Georg Lehner, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Südtirolerstraße 12a, gegen das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. des AWG 2002, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag wird eingestellt.
Der Bund hat der Antragstellerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Am 19. September 2013 erhob die Antragstellerin gegen den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) Säumnisbeschwerde im Sinn des Art. 132 B-VG (in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51), weil der UVS nicht binnen der sechsmonatigen Entscheidungsfrist über die Berufung der Antragstellerin gegen einen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 21. Februar 2013 entschieden habe.Am 19. September 2013 erhob die Antragstellerin gegen den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) Säumnisbeschwerde im Sinn des Artikel 132, B-VG (in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 51), weil der UVS nicht binnen der sechsmonatigen Entscheidungsfrist über die Berufung der Antragstellerin gegen einen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 21. Februar 2013 entschieden habe.
Mit hg. Verfügung vom 10. Oktober 2013 wurde dem UVS gemäß § 36 Abs. 2 VwGG (a.F.) die Nachholung des versäumten Bescheides binnen festgesetzter Frist aufgetragen.Mit hg. Verfügung vom 10. Oktober 2013 wurde dem UVS gemäß Paragraph 36, Absatz 2, VwGG (a.F.) die Nachholung des versäumten Bescheides binnen festgesetzter Frist aufgetragen.
Innerhalb der eingeräumten Frist legte nunmehr das - gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 9 B-VG (idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51) an die Stelle des UVS getretene - Landesverwaltungsgericht Oberösterreich sein Erkenntnis vom 17. Jänner 2014 vor, mit welchem die nunmehr als Beschwerde geltende Berufung der Antragstellerin (vgl. § 3 Abs. 1 letzter Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz-VwGbk-ÜG) erledigt wurde.Innerhalb der eingeräumten Frist legte nunmehr das - gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 9, B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 51) an die Stelle des UVS getretene - Landesverwaltungsgericht Oberösterreich sein Erkenntnis vom 17. Jänner 2014 vor, mit welchem die nunmehr als Beschwerde geltende Berufung der Antragstellerin vergleiche , Paragraph 3, Absatz eins, letzter Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz-VwGbk-ÜG) erledigt wurde.
Das vorliegende, beim Verwaltungsgerichtshof mit Ablauf des 31. Dezember 2013 noch anhängige Verfahren über eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine unabhängige Verwaltungsbehörde (vgl. zu diesem Begriff § 2 Abs. 1 VwGbk-ÜG) gilt (seit 1. Jänner 2014) gemäß § 5 Abs. 1 VwGbk-ÜG als Verfahren über einen Fristsetzungsantrag (vgl. Art. 133 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 7 B-VG n.F. sowie § 38 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013).Das vorliegende, beim Verwaltungsgerichtshof mit Ablauf des 31. Dezember 2013 noch anhängige Verfahren über eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine unabhängige Verwaltungsbehörde vergleiche , zu diesem Begriff Paragraph 2, Absatz eins, VwGbk-ÜG) gilt (seit 1. Jänner 2014) gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VwGbk-ÜG als Verfahren über einen Fristsetzungsantrag vergleiche , Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 2, und Absatz 7, B-VG n.F. sowie Paragraph 38, VwGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,).
Infolge der Erlassung des das Rechtsmittel der Antragstellerin erledigenden Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich war das Verfahren über den Fristsetzungsantrag gemäß § 38 Abs. 4 letzter Satz VwGG (n.F.) einzustellen.Infolge der Erlassung des das Rechtsmittel der Antragstellerin erledigenden Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich war das Verfahren über den Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 38, Absatz 4, letzter Satz VwGG (n.F.) einzustellen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG (n.F.) iVm § 1 Z. 1 lit. a zweiter Fall der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 56, Absatz eins, zweiter Satz VwGG (n.F.) in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, zweiter Fall der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 20. Februar 2014
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013070175.X00Im RIS seit
13.06.2014Zuletzt aktualisiert am
10.07.2014