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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Nedwed als Richter, unter Beiziehung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des X Landtagsklubs in K, vertreten durch Mag. Christian Leyroutz, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Villacher Ring 39, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 10. Februar 2014, Zl 02-FINB-4400/104-2013 (001/2013), betreffend Klubförderung, im Umlaufweg den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Nedwed als Richter, unter Beiziehung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des römisch zehn Landtagsklubs in K, vertreten durch Mag. Christian Leyroutz, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Villacher Ring 39, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 10. Februar 2014, Zl 02-FINB-4400/104-2013 (001 aus 2013,), betreffend Klubförderung, im Umlaufweg den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem in Revision gezogenen Bescheid wies die Kärntner Landesregierung den Antrag der revisionswerbenden Partei auf "Neubemessung der Förderung im Sinne des Klubfinanzierungsgesetzes und Überweisung des damit im Zusammenhang stehenden Mehrbetrages aufgrund des in der Klubanzeige des Landtagsklubs 'X Landtagsklub in K' vom 30. Oktober 2013 zusätzlich angeführten Mitgliedes" gemäß § 73 Abs 1 AVG als unzulässig zurück.Mit dem in Revision gezogenen Bescheid wies die Kärntner Landesregierung den Antrag der revisionswerbenden Partei auf "Neubemessung der Förderung im Sinne des Klubfinanzierungsgesetzes und Überweisung des damit im Zusammenhang stehenden Mehrbetrages aufgrund des in der Klubanzeige des Landtagsklubs 'X Landtagsklub in K' vom 30. Oktober 2013 zusätzlich angeführten Mitgliedes" gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG als unzulässig zurück.
Nach Art 133 Abs 1 Z 1 B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof (seit dem 1. Jänner 2014) über Revisionen gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen nach Art 133 Abs 9 B-VG sinngemäß anzuwenden. Revisionsgegenstand ist daher die Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes. Bescheide von Verwaltungsbehörden - wie im vorliegenden Fall - können hingegen nicht mehr direkt beim Verwaltungsgerichtshof angefochten werden.Nach Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof (seit dem 1. Jänner 2014) über Revisionen gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen nach Artikel 133, Absatz 9, B-VG sinngemäß anzuwenden. Revisionsgegenstand ist daher die Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes. Bescheide von Verwaltungsbehörden - wie im vorliegenden Fall - können hingegen nicht mehr direkt beim Verwaltungsgerichtshof angefochten werden.
Da der angefochtene Bescheid erst am 10. Februar 2014 erlassen worden ist, liegt auch kein Übergangsfall im Sinne des § 4 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, vor, der eine Bekämpfung des angefochtenen Bescheides unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof erlauben würde.Da der angefochtene Bescheid erst am 10. Februar 2014 erlassen worden ist, liegt auch kein Übergangsfall im Sinne des Paragraph 4, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, vor, der eine Bekämpfung des angefochtenen Bescheides unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof erlauben würde.
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs 1 VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 14. April 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030047.J00Im RIS seit
30.06.2014Zuletzt aktualisiert am
19.01.2015