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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs1 Z1;Rechtssatz
Nach Art 133 Abs 1 Z 1 B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof (seit dem 1. Jänner 2014) über Revisionen gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen nach Art 133 Abs 9 B-VG sinngemäß anzuwenden. Revisionsgegenstand ist daher die Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes. Bescheide von Verwaltungsbehörden können hingegen nicht mehr direkt beim Verwaltungsgerichtshof angefochten werden.Nach Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof (seit dem 1. Jänner 2014) über Revisionen gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen nach Artikel 133, Absatz 9, B-VG sinngemäß anzuwenden. Revisionsgegenstand ist daher die Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes. Bescheide von Verwaltungsbehörden können hingegen nicht mehr direkt beim Verwaltungsgerichtshof angefochten werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030047.J01Im RIS seit
30.06.2014Zuletzt aktualisiert am
19.01.2015