TE Vwgh Beschluss 2014/3/19 Ro 2014/21/0017

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Veröffentlicht am 19.03.2014
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

B-VG Art133 Abs1 Z1
B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051
FPG 2005 §67 Abs1
FPG 2005 §67 Abs2
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs1
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, in der Revisionssache der PB in W, vertreten durch Mag. Günter Petzelbauer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rabensteig 8/3a, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 9. August 2013, Zl. UVS-FRG/64/7559/2013-27, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), den Beschluss gefasst:

Spruch

Begründung

Die Revision wird zurückgewiesen.

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 9. August 2013 wurde gegen die Revisionswerberin, eine Staatsangehörige der Slowakei, gemäß § 67 Abs. 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ein mit drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 9. August 2013 wurde gegen die Revisionswerberin, eine Staatsangehörige der Slowakei, gemäß Paragraph 67, Absatz eins, und 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ein mit drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Dieser Bescheid wurde der Revisionswerberin am 9. Dezember 2013 zugestellt, weshalb die dagegen am 20. Jänner 2014 erhobene "Beschwerde" unter Bedachtnahme auf § 4 Abs. 1 erster Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) als Revision nach Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG zu verstehen ist.Dieser Bescheid wurde der Revisionswerberin am 9. Dezember 2013 zugestellt, weshalb die dagegen am 20. Jänner 2014 erhobene "Beschwerde" unter Bedachtnahme auf Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) als Revision nach Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG zu verstehen ist.

Eine solche Revision ist, wenn sie sich (wie hier) gegen den Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates richtet, gemäß dem zweiten Satz des § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG jedoch unzulässig, falls die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG (idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) nicht vorliegen. Nach der zuletzt genannten Bestimmung ist eine Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das angefochtene Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Eine solche Revision ist, wenn sie sich (wie hier) gegen den Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates richtet, gemäß dem zweiten Satz des Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG jedoch unzulässig, falls die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) nicht vorliegen. Nach der zuletzt genannten Bestimmung ist eine Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das angefochtene Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Derartiges zeigt die Revisionswerberin auch im Rahmen ihrer über Mängelbehebungsauftrag erstatteten ergänzenden Stellungnahme nicht auf, zumal ihre Prämisse, sie verfüge über ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht, am Boden der unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde über ihre Aufenthaltszeiten in Österreich nicht tragfähig ist.

Sind die genannten Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG somit im vorliegenden Fall nicht erfüllt, so konnte die Revision gemäß § 4 Abs. 5 fünfter Satz VwGbk-ÜG in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a VwGG gebildeten Senat mit Beschluss zurückgewiesen werden.Sind die genannten Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG somit im vorliegenden Fall nicht erfüllt, so konnte die Revision gemäß Paragraph 4, Absatz 5, fünfter Satz VwGbk-ÜG in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, VwGG gebildeten Senat mit Beschluss zurückgewiesen werden.

Wien, am 19. März 2014

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014210017.J00

Im RIS seit

05.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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