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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger, den Hofrat Dr. Robl, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Dr. Mayr und Dr. Schwarz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Revision des F, vertreten durch Mag. Thomas Klein, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Sackstraße 21, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 20. November 2013, Zl. 161.655/4-III/4/13, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte die Bundesministerin für Inneres (in der Folge kurz als "Behörde" bezeichnet) die in erster Instanz vorgenommene Zurückweisung des Antrages des Revisionswerbers, eines Staatsangehörigen von Ghana, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 41a Abs. 9 und § 44b Abs. 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG).Mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte die Bundesministerin für Inneres (in der Folge kurz als "Behörde" bezeichnet) die in erster Instanz vorgenommene Zurückweisung des Antrages des Revisionswerbers, eines Staatsangehörigen von Ghana, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9 und Paragraph 44 b, Absatz 4, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG).
Zur Begründung verwies die Behörde darauf, dass der Revisionswerber am 25. Jänner 2011 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 43 Abs. 2 NAG gestellt habe. Dieser Antrag sei nach Inkrafttreten der Novelle (BGBl. I Nr. 38/2011) am 1. Juli 2011 als Antrag gemäß § 41a Abs. 9 NAG weitergeführt und mit Bescheid vom 20. Februar 2012 abgewiesen worden. Seiner Berufung sei mit Bescheid vom 19. Juni 2012 nicht Folge gegeben worden. Die dagegen erhobene Beschwerde habe der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 19. September 2012, 2012/22/0131, abgewiesen.Zur Begründung verwies die Behörde darauf, dass der Revisionswerber am 25. Jänner 2011 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 43, Absatz 2, NAG gestellt habe. Dieser Antrag sei nach Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) am 1. Juli 2011 als Antrag gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG weitergeführt und mit Bescheid vom 20. Februar 2012 abgewiesen worden. Seiner Berufung sei mit Bescheid vom 19. Juni 2012 nicht Folge gegeben worden. Die dagegen erhobene Beschwerde habe der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 19. September 2012, 2012/22/0131, abgewiesen.
Am 12. Februar 2013 habe der Revisionswerber den gegenständlichen Folgeantrag eingebracht. Da in Bezug auf § 11 Abs. 3 NAG durch die erstinstanzliche Behörde keine Neuerungen hätten erkannt werden können, sei der Antrag zurückgewiesen worden. Auch seitens der Behörde könnten keine Neuerungen festgestellt werden.Am 12. Februar 2013 habe der Revisionswerber den gegenständlichen Folgeantrag eingebracht. Da in Bezug auf Paragraph 11, Absatz 3, NAG durch die erstinstanzliche Behörde keine Neuerungen hätten erkannt werden können, sei der Antrag zurückgewiesen worden. Auch seitens der Behörde könnten keine Neuerungen festgestellt werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Revision erwogen:
Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Bescheid am 20. November 2013 zugestellt. Die Beschwerdefrist endete daher am 2. Jänner 2014. Am 24. Dezember 2013 langte die am Vortag zur Post gegebene "Beschwerde" ein. Gemäß § 4 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, gilt somit die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Revision gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG, für die jedoch gemäß § 4 Abs. 5 letzter Satz VwGbk-ÜG die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht gelten; im Übrigen ist das VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Bescheid am 20. November 2013 zugestellt. Die Beschwerdefrist endete daher am 2. Jänner 2014. Am 24. Dezember 2013 langte die am Vortag zur Post gegebene "Beschwerde" ein. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, gilt somit die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Revision gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, für die jedoch gemäß Paragraph 4, Absatz 5, letzter Satz VwGbk-ÜG die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht gelten; im Übrigen ist das VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.
Weiters sind angesichts der Erlassung des angefochtenen Bescheides im November 2013 die Bestimmungen des NAG idF BGBl. I Nr. 68/2013 maßgeblich.Weiters sind angesichts der Erlassung des angefochtenen Bescheides im November 2013 die Bestimmungen des NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, maßgeblich.
Gemäß § 44b Abs. 4 NAG ist ein einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag gemäß § 41a Abs. 9 oder § 43 Abs. 3 leg. cit. als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 11 Abs. 3 NAG ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.Gemäß Paragraph 44 b, Absatz 4, NAG ist ein einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, oder Paragraph 43, Absatz 3, leg. cit. als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
Im vorliegenden Fall wurde der Erstantrag des Revisionswerbers in zweiter Instanz mit Bescheid vom 19. Juni 2012 abgewiesen. Bereits am 12. Februar 2013 (nach der Revision am 15. Jänner 2013) brachte der Revisionswerber den gegenständlichen Folgeantrag ein. Gemäß dem Revisionsvorbringen hat er diesen damit begründet, dass er die Sprachprüfung auf dem Niveau A2 abgelegt und sich sein Gesundheitszustand "wesentlich verschlechtert" habe.
Der Revisionswerber wirft der Behörde nun eine Verletzung ihrer Ermittlungspflicht vor und verweist auch dabei auf die erfolgreiche Absolvierung der Deutschprüfung auf der Niveaustufe A2 bereits im Jänner 2012. Damit wird aber schon deswegen keine relevante Sachverhaltsänderung aufgezeigt, weil dies bereits Sachverhaltsgrundlage im Erstantrag gewesen ist. Gleiches gilt für das Vorbringen, dass er "praktisch während seiner gesamten Aufenthaltszeit" einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei.
Darüber hinaus verweist der Revisionswerber darauf, dass er "in einer christlichen Gemeinschaft äußerst aktiv" und "auch als Musiker tätig" sei. Damit wird ebenso wenig konkret eine maßgebliche Sachverhaltsänderung behauptet wie mit dem in keiner Weise näher konkretisierten Vorbringen, dass sich sein Gesundheitszustand deutlich verschlechtert habe. Es wäre an ihm gelegen, diese in seinem Einflussbereich liegenden Umstände entsprechend konkret vorzubringen.
Aus dem Hinweis in der Revision auf den fast neunjährigen Aufenthalt des Revisionswerbers im Bundesgebiet, auf seine strafgerichtliche Unbescholtenheit und auf seine aktive Teilnahme am gesellschaftlichen Leben in Österreich sowie auf das Fehlen seiner Bindungen zum Heimatstaat, ist deutlich zu erkennen (siehe das angeführte den Beschwerdeführer betreffende hg. Erkenntnis vom 19. September 2013), dass der Revisionswerber in Wahrheit keine maßgebliche Sachverhaltsänderung geltend macht, sondern die mit zweitinstanzlichem Bescheid vom 19. Juni 2012 vorgenommene Abweisung seines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bekämpft. Dieser ist aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Da somit bereits der Inhalt der Revision erkennen lässt, dass die vom Revisionswerber behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Revision ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Da somit bereits der Inhalt der Revision erkennen lässt, dass die vom Revisionswerber behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Revision ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 19. Februar 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013220379.X00Im RIS seit
19.03.2014Zuletzt aktualisiert am
23.04.2014