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19/05 Menschenrechte;Norm
MRK Art8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger, die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des F, vertreten durch Mag. Thomas Klein, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Sackstraße 21, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 19. Juni 2012, Zl. 161.655/2-III/4/12, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen von Ghana, auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 41a Abs. 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen von Ghana, auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.
Dies begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer "zuletzt" am 24. Mai 2005 illegal eingereist sei und einen Asylantrag eingebracht habe. Der Asylantrag sei mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23. November 2010 in Verbindung mit einer Ausweisung zweitinstanzlich abgewiesen worden. Dabei sei bereits eine umfassende Abwägung im Sinn des Art. 8 EMRK durchgeführt worden.Dies begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer "zuletzt" am 24. Mai 2005 illegal eingereist sei und einen Asylantrag eingebracht habe. Der Asylantrag sei mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23. November 2010 in Verbindung mit einer Ausweisung zweitinstanzlich abgewiesen worden. Dabei sei bereits eine umfassende Abwägung im Sinn des Artikel 8, EMRK durchgeführt worden.
In weiterer Folge habe der Beschwerdeführer am 25. Jänner 2011 den gegenständlichen Antrag gemäß § 43 Abs. 2 NAG eingebracht. Nach Inkrafttreten der Novelle des NAG mit 1. Juli 2011 (FrÄG 2011, BGBl. I Nr. 38) sei dieser als Antrag gemäß § 41a Abs. 9 NAG zu werten.In weiterer Folge habe der Beschwerdeführer am 25. Jänner 2011 den gegenständlichen Antrag gemäß Paragraph 43, Absatz 2, NAG eingebracht. Nach Inkrafttreten der Novelle des NAG mit 1. Juli 2011 (FrÄG 2011, Bundesgesetzblatt , I Nr. 38) sei dieser als Antrag gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG zu werten.
In seiner Berufung habe der Beschwerdeführer zu seiner beruflichen Integration angegeben, dass er seit Ende des Jahres 2005 als Zeitungsausträger tätig wäre. Weiters hätte er Sprachkurse absolviert. Ob diese auch mit einer Prüfung beendet worden seien, sei aus den Bestätigungen nicht ersichtlich. Er lebte in einer Lebensgemeinschaft; seine Lebensgefährtin sei jedoch nicht an derselben Anschrift wie er gemeldet. Auch sonst habe er keine genaueren Angaben zu dieser Person gemacht. Familiäre Bindungen in Österreich könnten somit nicht festgestellt werden. Sämtliche Familienangehörige befänden sich in Ghana.
Die Aufenthaltsbehörde habe die Notwendigkeit einer neuerlichen Beurteilung gemäß Art. 8 EMRK erkannt und daraufhin den Antrag des Beschwerdeführers einer umfassenden inhaltlichen Prüfung unterzogen, was letztlich zur Abweisung seines Antrages geführt habe. Dabei sei auch die der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordnete Sicherheitsdirektion befasst worden.Die Aufenthaltsbehörde habe die Notwendigkeit einer neuerlichen Beurteilung gemäß Artikel 8, EMRK erkannt und daraufhin den Antrag des Beschwerdeführers einer umfassenden inhaltlichen Prüfung unterzogen, was letztlich zur Abweisung seines Antrages geführt habe. Dabei sei auch die der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordnete Sicherheitsdirektion befasst worden.
Sein Aufenthalt in Österreich sei lediglich vorübergehend auf Grund des Asylantrages rechtmäßig gewesen. Im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 11 Abs. 3 NAG iVm Art. 8 EMRK sei nicht erkennbar, dass seit der Erlassung der Ausweisung durch den Asylgerichtshof bis zur jetzigen Entscheidung ein derart maßgeblich geänderter Sachverhalt eingetreten wäre, dass dem Beschwerdeführer zwangsläufig der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen wäre. Der Beschwerdeführer halte sich zwar bereits seit über sieben Jahren im Bundesgebiet auf, wobei sich sein Aufenthalt lediglich auf eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz gründe, und dem Beschwerdeführer habe bewusst sein müssen, dass sein Aufenthalt "mitunter nicht dauerhaft sein kann". Familiäre Bindungen in Österreich hätten nicht festgestellt werden können.Sein Aufenthalt in Österreich sei lediglich vorübergehend auf Grund des Asylantrages rechtmäßig gewesen. Im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK sei nicht erkennbar, dass seit der Erlassung der Ausweisung durch den Asylgerichtshof bis zur jetzigen Entscheidung ein derart maßgeblich geänderter Sachverhalt eingetreten wäre, dass dem Beschwerdeführer zwangsläufig der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen wäre. Der Beschwerdeführer halte sich zwar bereits seit über sieben Jahren im Bundesgebiet auf, wobei sich sein Aufenthalt lediglich auf eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz gründe, und dem Beschwerdeführer habe bewusst sein müssen, dass sein Aufenthalt "mitunter nicht dauerhaft sein kann". Familiäre Bindungen in Österreich hätten nicht festgestellt werden können.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:
Der Antrag des Beschwerdeführers wäre nach § 44b Abs. 1 Z 1 NAG idF des FrÄG 2011, BGBl. I Nr. 38, als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 11 Abs. 3 NAG ein maßgeblich geänderter Sachverhalt seit rechtskräftiger Erlassung der Ausweisung nicht hervorkommt.Der Antrag des Beschwerdeführers wäre nach Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG in der Fassung , des FrÄG 2011, Bundesgesetzblatt , I Nr. 38, als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG ein maßgeblich geänderter Sachverhalt seit rechtskräftiger Erlassung der Ausweisung nicht hervorkommt.
Die angeführte Begründung des angefochtenen Bescheides weist teilweise in diese Richtung einer Unzulässigkeit des Antrages, wenn die belangte Behörde ausführt, dass sich der maßgebliche Sachverhalt seit Erlassung der Ausweisung nicht geändert habe. Dem gegenüber hat jedoch die erstinstanzliche Behörde den Antrag des Beschwerdeführers nicht zurückgewiesen, sondern abgewiesen, welcher Ausspruch durch Abweisung der Berufung rechtskräftig geworden ist. Aus der Bescheidbegründung geht im Ganzen gesehen eindeutig hervor, dass die belangte Behörde eine umfassende Abwägung nach Art. 8 EMRK im Sinn einer Sachentscheidung vorgenommen hat. Der Beschwerdeführer wurde nicht dadurch in Rechten verletzt, dass die Behörde einen Zurückweisungsgrund nicht herangezogen hat.Die angeführte Begründung des angefochtenen Bescheides weist teilweise in diese Richtung einer Unzulässigkeit des Antrages, wenn die belangte Behörde ausführt, dass sich der maßgebliche Sachverhalt seit Erlassung der Ausweisung nicht geändert habe. Dem gegenüber hat jedoch die erstinstanzliche Behörde den Antrag des Beschwerdeführers nicht zurückgewiesen, sondern abgewiesen, welcher Ausspruch durch Abweisung der Berufung rechtskräftig geworden ist. Aus der Bescheidbegründung geht im Ganzen gesehen eindeutig hervor, dass die belangte Behörde eine umfassende Abwägung nach Artikel 8, EMRK im Sinn einer Sachentscheidung vorgenommen hat. Der Beschwerdeführer wurde nicht dadurch in Rechten verletzt, dass die Behörde einen Zurückweisungsgrund nicht herangezogen hat.
Das Ergebnis der behördlichen Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK ist nicht zu beanstanden.Das Ergebnis der behördlichen Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK ist nicht zu beanstanden.
In der Beschwerde wird darauf verwiesen, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit über sieben Jahren im Bundesgebiet aufhalte und strafgerichtlich völlig unbescholten sei. Dieser Aufenthalt weist jedoch noch nicht eine solche Dauer auf, dass das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich jedenfalls stärker zu gewichten wäre als das öffentliche Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften, das grundsätzlich von einem Fremden nach Abweisung seines Asylantrages fordert, den rechtmäßigen Zustand durch Verlassen des Bundesgebietes herzustellen. Maßgeblich ist nämlich, dass der Beschwerdeführer nicht über ein Familienleben in Österreich verfügt und dass sich seine berufliche Integration auf eine Tätigkeit als Zeitungszusteller beschränkt. Auch wenn er - wie in der Beschwerde behauptet - einen Deutschkurs erfolgreich abgeschlossen hat und in eine Kirchengemeinschaft integriert ist, sind diese Elemente nicht derart zu gewichten, dass das besagte öffentliche Interesse in den Hintergrund zu treten hätte. Daran ändert auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, keinerlei Bindungen zu seinem Heimatstaat zu haben, nichts.
Entgegen der Beschwerdemeinung kann daher nicht von einem klaren Überhang der privaten Interessen über das öffentliche Interesse gesprochen werden.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 19. September 2012
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012220131.X00Im RIS seit
17.10.2012Zuletzt aktualisiert am
07.11.2012