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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art132;Rechtssatz
Nach § 5 Abs. 1 VwGbk-ÜG 2013 gelten (lediglich) die beim VwGH mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine unabhängige Verwaltungsbehörde als Verfahren über einen Fristsetzungsantrag (iSd Art. 133 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 7 B-VG idF BGBl I Nr 51/2012 sowie § 38 VwGG idF BGBl I Nr 33/2013) weiter. Gemäß § 5 Abs 2 erster Satz VwGbk-ÜG 2013 hat der VwGH die Beschwerden in sonstigen bei ihm mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht an das zuständige Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens abzutreten. Solche Säumnisbeschwerden hat der VwGH somit nach Ablauf des 31. Dezember 2013 nicht mehr zu erledigen. Nach der iSd § 5 Abs 2 VwGbk-ÜG 2013 im Jänner 2014 erfolgten Abtretung der Säumnisbeschwerde ist der VwGH auch zur Zuerkennung von Aufwandersatz für das Säumnisbeschwerdeverfahren iSd Art. 132 B-VG aF nicht mehr berufen.Nach Paragraph 5, Absatz eins, VwGbk-ÜG 2013 gelten (lediglich) die beim VwGH mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine unabhängige Verwaltungsbehörde als Verfahren über einen Fristsetzungsantrag (iSd Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 7, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012, sowie Paragraph 38, VwGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,) weiter. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, erster Satz VwGbk-ÜG 2013 hat der VwGH die Beschwerden in sonstigen bei ihm mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht an das zuständige Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens abzutreten. Solche Säumnisbeschwerden hat der VwGH somit nach Ablauf des 31. Dezember 2013 nicht mehr zu erledigen. Nach der iSd Paragraph 5, Absatz 2, VwGbk-ÜG 2013 im Jänner 2014 erfolgten Abtretung der Säumnisbeschwerde ist der VwGH auch zur Zuerkennung von Aufwandersatz für das Säumnisbeschwerdeverfahren iSd Artikel 132, B-VG aF nicht mehr berufen.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013070150.X01Im RIS seit
02.06.2014Zuletzt aktualisiert am
24.09.2014