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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs1 Z1 idF 2012/I/051;Rechtssatz
Für die Behandlung von auf Grundlage des § 4 Abs 1 erster Satz VwGbk-ÜG 2013 erhobenen Revisionen gelten gemäß § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG 2013 die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß. Bei sinngemäßer Anwendung von § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG in dieser Fassung hat die Revision die bestimmte Bezeichnung des Rechtes zu enthalten, in dem der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte; in einem solchen Übergangsfall als "Revisionspunkte" zu bezeichnen). Bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides kommt dem Revisionspunkt iSd § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, weil der VwGH nach § 41 Abs. 1 legcit nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet; durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der VwGH bei der Prüfung der angefochtenen Entscheidung (Erkenntnis oder Beschluss eines Verwaltungsgerichtes bzw. in Übergangsfällen: Bescheid) gebunden ist. Vom Revisionspunkt zu unterscheiden und mit ihm nicht zu verwechseln sind die Revisionsgründe des § 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG und die Aufhebungstatbestände des § 42 Abs. 2 VwGG, an die keine Bindung des VwGH besteht. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. B 28. Februar 2011, 2010/17/0220; B 5. Mai 2011, 2011/22/0093).Für die Behandlung von auf Grundlage des Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz VwGbk-ÜG 2013 erhobenen Revisionen gelten gemäß Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG 2013 die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß. Bei sinngemäßer Anwendung von Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG in dieser Fassung hat die Revision die bestimmte Bezeichnung des Rechtes zu enthalten, in dem der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte; in einem solchen Übergangsfall als "Revisionspunkte" zu bezeichnen). Bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides kommt dem Revisionspunkt iSd Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG entscheidende Bedeutung zu, weil der VwGH nach Paragraph 41, Absatz eins, legcit nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet; durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der VwGH bei der Prüfung der angefochtenen Entscheidung (Erkenntnis oder Beschluss eines Verwaltungsgerichtes bzw. in Übergangsfällen: Bescheid) gebunden ist. Vom Revisionspunkt zu unterscheiden und mit ihm nicht zu verwechseln sind die Revisionsgründe des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG und die Aufhebungstatbestände des Paragraph 42, Absatz 2, VwGG, an die keine Bindung des VwGH besteht. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich vergleiche B 28. Februar 2011, 2010/17/0220; B 5. Mai 2011, 2011/22/0093).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014100023.J01Im RIS seit
16.05.2014Zuletzt aktualisiert am
30.08.2017