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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. Sporrer als Richterin und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, in der Revisionssache des A in S, vertreten durch Mag. Dr. Bernhard Rosenkranz, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Plainstraße 23, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 24. Oktober 2013, Zl. UVS-110/122/6-2013, betreffend Bestrafung wegen einer Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Der angefochtene Bescheid wurde dem Verfahrenshelfer am 12. Dezember 2013 zugestellt. Die dagegen erhobene und am 30. Dezember 2013 zur Post gegebene Beschwerde gilt daher gemäß § 4 Abs. 1 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) als rechtzeitig erhobene Revision gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG. Eine solche Revision ist, wenn sie sich (wie hier) gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates richtet, gemäß dem zweiten Satz des § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen. Eine solche Revision hat nach dem dritten Satz dieser Bestimmung "gesondert die Gründe zu enthalten, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen".Der angefochtene Bescheid wurde dem Verfahrenshelfer am 12. Dezember 2013 zugestellt. Die dagegen erhobene und am 30. Dezember 2013 zur Post gegebene Beschwerde gilt daher gemäß Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) als rechtzeitig erhobene Revision gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG. Eine solche Revision ist, wenn sie sich (wie hier) gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates richtet, gemäß dem zweiten Satz des Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. Eine solche Revision hat nach dem dritten Satz dieser Bestimmung "gesondert die Gründe zu enthalten, warum die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegen".
Derartige Ausführungen enthielt die gegenständliche Beschwerde/Revision nicht. Dem Beschwerdeführer/Revisionswerber wurde daher unter Hinweis auf § 34 Abs. 2 VwGG aufgetragen, binnen 14 Tagen konkret die Gründe darzulegen, warum im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen.Derartige Ausführungen enthielt die gegenständliche Beschwerde/Revision nicht. Dem Beschwerdeführer/Revisionswerber wurde daher unter Hinweis auf Paragraph 34, Absatz 2, VwGG aufgetragen, binnen 14 Tagen konkret die Gründe darzulegen, warum im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegen.
Der Beschwerdeführer/Revisionswerber ist dem genannten Auftrag nicht nachgekommen. Das Revisionsverfahren war daher gemäß § 4 Abs. 5 fünfter Satz VwGbk-ÜG in sinngemäßer Anwendung der §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG (in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung) einzustellen.Der Beschwerdeführer/Revisionswerber ist dem genannten Auftrag nicht nachgekommen. Das Revisionsverfahren war daher gemäß Paragraph 4, Absatz 5, fünfter Satz VwGbk-ÜG in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 34, Absatz 2 und 33 Absatz eins, VwGG (in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung) einzustellen.
Wien, am 19. März 2014
Schlagworte
Allgemein MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013210257.X00Im RIS seit
16.06.2014Zuletzt aktualisiert am
16.06.2014