Begründung: Mit Beschluß vom 26.8.1993 bestimmte das Erstgericht die Belohnung der für die Kinder zunächst bestellten, inzwischen ihres Amtes enthobenen Kollisionskuratoren Dr.Diethard S***** mit S 14.400,-- und Dr.Ulrich K***** mit S 18.000,-- und trug die Berichtigung der Belohnungen "den Minderjährigen zu Handen ihrer Eltern" binnen 14 Tagen auf. Das Gericht zweiter Instanz wies den dagegen seitens des nunmehr bestellten Kollisionskurators Dr.Georg Z***** erhobenen Rekurs... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Das Rekursgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß die Gebühren des Sachverständigen Adolf P***** für die Schätzung von Fahrnissen des besachwalteten Wilhelm K***** anstelle der vom Erstgericht antragsgemäß mit S 2.665,- zuerkannten auf S 1.695,- herabgesetzt und das Gebührenmehrbegehren abgewiesen. Es erklärte den Revisionsrekurs für unzulässig. Der dennoch vom Sachverständigen an den Obersten Gerichtshof erhobe... mehr lesen...
Begründung: Der Buchsachverständige hatte im Auftrag des Bezirksgerichtes Favoriten im Unterhaltsbemessungsverfahren zur Ermittlung des Einkommens des Vaters beider Minderjähriger ein umfangreiches Gutachten erstattet und hiefür Gebühren von 122.442 S verzeichnet, die antragsgemäß bestimmt und angewiesen wurden (ON 67 und 68). Aus Anlaß der Bekämpfung des auf diesem Sachverständigengutachten aufbauenden Beschlusses über die Festsetzung des Unterhaltes ersuchte das Landesgericht fü... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Gemäß § 126 Abs 1 GBG gilt in Grundbuchssachen für die Entscheidung des Rekursgerichtes § 13 AußStrG. Gemäß Paragraph 126, Absatz eins, GBG gilt in Grundbuchssachen für die Entscheidung des Rekursgerichtes Paragraph 13, AußStrG. Gemäß § 13 Abs 1 Z 1 AußStrG hat das Rekursgericht in seinem Beschluß auszusprechen, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, aber rein vermöge... mehr lesen...
Begründung: Die Liegenschaft EZ 320 KG Lechen mit dem Haus Langenwang, Bachgasse 2, steht im gemeinsamen Eigentum der Parteien; 2/3 gehören der Antragstellerin und 1/3 der Antragsgegnerin. Die Antragstellerin begehrt eine gerichtliche Benützungsregelung dahin, daß sie allein die Garage und eine näher bezeichnete Terrasse benützen dürfe und jederzeit ungehinderten Zugang zum Dachboden habe. Die Antragsgegnerin brachte dagegen ua vor, daß bereits eine Vereinbarung über die B... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist Medieninhaberin der Tageszeitung "Neue Kronen-Zeitung". In der Ausgabe der "Neuen Kronen-Zeitung - Steirerkrone" vom 14.8.1988 erschien folgender Artikel, den Gerhard D***** verfaßt hatte: "Steirischer Grün-Abgeordneter verletzte Beamten/jetzt Auslieferungsklage wegen der Ansteckungsgefahr. Gendarm fordert: 'Aids-Test für Wabl!' Dramatischer Beitrag zur Debatte um die Abgeordnetenimmunität: Der ***** Gendarmeriebeamte Walter F***** ... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsgegnerin ist ebenso wie ihr Bruder Eigentümer eines Viertelanteiles an einer Liegenschaft, deren restlicher Hälfteanteil im Eigentum des Antragstellers steht. Dieser betreibt in den von ihm benützten Räumlichkeiten der Liegenschaft eine Werkstätte und unterhält im räumlichen Anschluß an diese seine Wohnung. Er hat eine Ölfeuerungsanlage errichten lassen und strebt die (nachträgliche) baubehördliche Bewilligung hiezu an. Der Bruder der Antragsgegnerin hat... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht wies den Antrag des Präsidenten des Oberlandesgerichtes W*****, den Minderjährigen (dem Unterhaltsvorschüsse gewährt worden waren), die Bezirkshauptmannschaft H***** als Unterhaltssachwalter nach § 9 Abs 2 UVG, somit als gesetzlichen Vertreter iS des § 22 Abs 1 UVG (SZ 55/24; ÖA 1985, 149), seine obsorgeberechtigte Mutter als Pflegeperson und seinen Vater als Unterhaltsschuldner nach §§ 22 f UVG zum Rückersatz der zu Unrecht für die Zeit vom 1. Septemb... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2 Z3 C3cAußStrG idF WGN 1997 §14 Abs2 Z2 D2b ZPO §528 Abs2 Z4 D2 AußStrG § 14 heute AußStrG § 14 gültig ab 01.01.2005 ZPO § 528 heute ZPO § 528 gültig ab 01.01.2034 zuletzt geändert durch BGBl... mehr lesen...
Begründung: Die seit 15. Dezember 1984 verheirateten Parteien leben in Scheidung; am 16. Juni 1991 verließ die Antragsgegnerin die Ehewohnung. Das Erstgericht wies den Antrag des Antragstellers auf Feststellung, daß die gesonderte Wohnungnahme durch seine Ehefrau nicht rechtmäßig sei, sowie die Anträge der Antragsgegnerin auf Feststellung der Rechtsmäßigkeit ihrer gesonderten Wohnungnahme und auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab. Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs des A... mehr lesen...
Begründung: Mit den Beschlüssen ON 51, 57, 60, 65, 68 a, 81 und 85 bestimmte das Sachwalterschaftsgericht die aus seinen jährlichen Fahrten zum Betroffenen resultierenden Fahrtspesen und wies diese aus dessen Vermögen (Bankkonto) zur Zahlung an. Der nunmehr den Betroffenen vertretende Verein für Sachwalterschaft und Patientenanwaltschaft erhob gegen diese Beschlüsse Rekurs. Unter Punkt 1 seiner Entscheidung wies das Rekursgericht den Rekurs wegen Verspätung zurück. Es spra... mehr lesen...
Norm: AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs2 Z2 C3bAußStrG idF WGN 1989 §14 Abs2 Z4 C3dAußStrG idF WGN 1997 §14 Abs2 Z1 D2aAußStrG idF WGN 1997 §14 Abs2 Z3 D2cAußStrG 2005 §62 Abs2 Z1 B2aAußStrG 2005 §62 Abs2 Z2 B2bAußStrG 2005 §62 Abs2 Z3 B2c
Rechtssatz: Gemäß § 14 Abs 2 AußStrG ist der Revisionsrekurs gegen Beschlüsse des Rekursgerichtes über den Kostenpunkt (Z 2) und über die Gebühren der Sachverständigen (Z 4) jedenfalls (dh absolut) unzulä... mehr lesen...
Begründung: Dr.Walter Kausel übte im vorliegenden Verlassenschaftsverfahren bis zur Erlangung der Eigenberechtigung des Erben das Amt eines Kollisionskurators und im Anschluß daran das eines Verlassenschaftskurators aus; seit 13.8.1990 ist er zum Separationskurator bestellt. Bereits mit Beschluß vom 5.6.1985 (ON 1071) war Dr.Walter Kausel ermächtigt worden, aconto seiner Belohnung als Kollisionskurator monatlich S 172.500 der Masse zu entnehmen. Mit Beschluß vom 21.2.1990 (ON ... mehr lesen...
Norm: MRG aF §1 Abs3 MRG §18 Abs1 Z2 WGG §14 Abs2 MRG § 18 heute MRG § 18 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001 MRG § 18 gültig von 01.07.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2000 MRG § 18 gültig von 2... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ ***** KG J*****, auf der sich unter anderem die Wohnhäuser F*****gasse 26 und 28, *****, befinden. Die Verwaltung dieser beiden Häuser erfolgt durch die Gemeinnützige M*****-Aktiengesellschaft. Die Antragsgegner sind Mieter von Wohnungen in diesen Häusern. Es ist in erster Instanz nicht strittig gewesen, daß die Wohnungen in diesen Häusern hinsichtlich der Mietzinsbildung dem MRG unterliegen. Mit dem... mehr lesen...
Norm: AußStrG idF WGN 1989 §13 Abs2AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs2 Z1 C2d8AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs2 Z1 C3aGBG §126 JN §55 Abs1 Z1 JN § 55 heute JN § 55 gültig ab 01.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004 JN § 55 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98... mehr lesen...
Norm: AußStrG idF WGN 1989 §13 Abs2AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs2 Z1 C2d8AußStrG idF WGN 1989 §14 Ab2 Z1 C3aGBG §126 JN §55 Abs1 Z1 JN § 55 heute JN § 55 gültig ab 01.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004 JN § 55 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/... mehr lesen...
Begründung: Über das Vermögen des seinerzeitigen Eigentümers der im
Kopf: dieses Beschlusses genannten Liegenschaft wurde mit Beschluß des Kreisgerichtes Wels vom 4.6.1991 das Konkursverfahren eröffnet. Noch vor der Konkurseröffnung war auf der Liegenschaft des Gemeinschuldners die Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung mit Rechtswirksamkeit bis 11.3.1992 angemerkt worden. Im Range nachfolgend sind exekutive Pfandrechte einverleibt, darunter eines zugunsten der Revision... mehr lesen...
Norm: AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs2 Z1 C3aAußStrG idF WGN 1997 §14 Abs2 Z1 D2a
Rechtssatz:
Diese absolute Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gilt selbst dann, wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt.
Entscheidungstexte 7 Ob 599/92 Entscheidungstext OGH 01.10.1992 7 Ob 599/92 1 Ob 54... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Nach § 14 Abs.2 Z 1 AußStrG ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Verfahrensgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand) an Geld S 50.000,-- nicht übersteigt. Diese absolute Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gilt selbst dann, wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt (vgl. Fasching, ZPR2 Rz 1858 iVm Rz 2017/2). Eine Ausnahme g... mehr lesen...
Norm: AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs2 Z4 C3d
Rechtssatz:
Der Rekurs an den OGH ist jedenfalls unzulässig, wenn es sich um eine Entscheidung handelt, die Gebühren von Sachverständigen betrifft, zu zählen und rein formelle Beschlüsse der zweiten Instanz, mit welchen ein Rekurs gegen einen Kostenbeschluß oder Gebührenbeschluß zurückgewiesen wird.
Entscheidungstexte 5 Ob 517/92 ... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluß vom 4. Mai 1992, 15 SW 3/89-94, bestimmte das Erstgericht die Gebühren des SV Dipl.Ing.Dr.techn.Erwin M***** für die Erstattung von Befund und Gutachten über den Verkehrswert einer der Betroffenen gehörigen Liegenschaft mit S 6.036,--, wobei es unter einem der Sachwalterin die Überweisung dieses Betrages an den Sachverständigen auftrug. Das Gericht zweiter Instanz wies den von der Betroffenen selbst gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs zurück, wei... mehr lesen...
Norm: AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs2 Z2 C3bAußStrG idF WGN 1997 §14 Abs2 Z1 D2aAußStrG 2005 §62 Abs2 Z1 B2a
Rechtssatz: Den Kostenpunkt betreffen alle Entscheidungen über die Kosten eines Kurators oder dessen Belohnung und zwar nicht nur die Bemessung der Höhe, sondern auch über die Frage, von wem, aus welchem Vermögen und für welche Leistungen diese Kosten vorschussweise oder endgültig zu tragen sind. Die Rechtsmittelbeschränkung deckt... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht bestimmte die Entlohnung des von 1977 bis 1989 bestellt gewesenen Substitutionskurators mit S 199.120,- und trug dem Vorerben auf, diesen Betrag an den Kurator zu bezahlen. Das Rekursgericht gab dem vom Vorerben und dem neuen Substitutionskurator erhobenen Rekurs nur zu einem geringen Teil Folge und bestätigte den Zuspruch einer Entlohnung von S 197.325,- und insoweit auch den Zahlungsbefehl mit dem Ausspruch, daß dagegen der Revisionsrekurs jedenfal... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin nahm ihren damaligen Ehegatten vor dem Bezirksgericht Hietzing auf monatliche Unterhaltszahlungen von S 10.500 ab 1. Jänner 1987 in Anspruch; diese Klage wurde an das Bezirksgericht Donaustadt überwiesen. Bei der Verhandlungstagsatzung vom 25. Jänner 1989 schlossen die Streitteile vor diesem Gericht einen als „Teilvergleich“ benannten Vergleich, mit dem sich der (dort) Beklagte verpflichtete, der Klägerin vom 1. Februar 1989 an einen monatlichen Un... mehr lesen...
Norm: AußStrG idF WGN 1989 §13 Abs1 Z1AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs2 C3bAußStrG idF WGN 1989 §14 Abs2 C3dAußStrG idF WGN 1989 §14 Abs2 C4
Rechtssatz: Die Entscheidung über einen Akt der Personensorge ist nicht rein vermögensrechtlicher Natur im Sinne des § 13 Abs 1 Z 1 AußStrG, und zwar auch dann nicht, wenn dieser Akt im Zusammenhang mit dem Belohnungsanspruch eines Sachwalters steht; aus denselben Grund liegt auch keine gemäß § 14 Abs... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluß vom 20.3.1991 (ON 14) wurde Rechtsanwalt Dr.Christian Burghardt gemäß § 273 ABGB zur Vertretung der Betroffenen bei Ämtern und Behörden, zur Einkommensverwaltung und zum Abschluß von Rechtsgeschäften als Sachwalter bestellt. Auf Grund des Berichtes des Sachwalters vom 3.10.1991 (ON 20) faßte das Erstgericht am 7.10.1991 einen Beschluß (ON 21), mit dem es ua den Bericht des Sachwalters über Einkommen und Vermögen der Betroffenen zur Kenntnis nahm, die für ... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist Eigentümerin und Verwalterin der Liegenschaft EZ ***** KG ***** mit dem Haus *****. Die Antragsgegner sind Mieter von Bestandobjekten in diesem Haus. Die Bestandverhältnisse unterliegen hinsichtlich der Mietzinsbildung dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG). Die Antragstellerin begehrte (vorbehaltlich der Endabrechnung), die im Mietzins enthaltene Bauerneuerungsrückstellung von 2,08 S je m2 Wohnnutzfläche für die Zeit vom 1.5.1991 bis 30.4.... mehr lesen...
Norm: AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs2 Z2 C2d7AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs2 Z2 C3bAußStrG idF WGN 1997 §14 Abs2 Z1 D2aAußStrG 2005 §62 Abs2 Z1 B2aAußStrG 2005 §62 Abs2 Z3 B2c ZPO §528 Abs2 Z3 D1 ZPO § 528 heute ZPO § 528 gültig ab 01.01.2034 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2025 ZPO § 528 gültig von 01.01.20... mehr lesen...
Begründung: In dieser Verlassenschaftssache wurde der erblasserischen Witwe, die auf Grund eines Testamentes eine bedingte Erbserklärung abgegeben hatte, die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses übertragen (ON 11). Mit Beschluss vom 6. 10. 1989 (ON 134) bewilligte das Erstgericht über Antrag der (neben anderen) im
Kopf: dieser Entscheidung genannten pflichtteilsberechtigten Kinder die Absonderung der Verlassenschaft vom Vermögen der Erbin und bestellte den Rechtsanwalt Dr. Harald ... mehr lesen...