Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.E.Huber, Dr.Jelinek, Dr.Rohrer und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des ***** Alfred R***** infolge Revisionsrekurses des Vereins für Sachwalterschaft und Patientenanwaltschaft, *****J***** gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 27.Jänner 1993, GZ 22 a R 344, 364-370/92-98, womit der Rekurs desselben Vereins gegen die Beschlüsse des Bezirkgerichtes Tamsweg vom 9. September 1986, 14.Dezember 1987, 17.Oktober 1990, 29.Juli 1991, 15. November 1991, 3.Juni 1992 und 9.Juli 1992 sowie vom 17.August 1992, GZ SW 3/84-51, 57, 60, 65, 68 a, 81, 85 und 89, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit den Beschlüssen ON 51, 57, 60, 65, 68 a, 81 und 85 bestimmte das Sachwalterschaftsgericht die aus seinen jährlichen Fahrten zum Betroffenen resultierenden Fahrtspesen und wies diese aus dessen Vermögen (Bankkonto) zur Zahlung an.
Der nunmehr den Betroffenen vertretende Verein für Sachwalterschaft und Patientenanwaltschaft erhob gegen diese Beschlüsse Rekurs.
Unter Punkt 1 seiner Entscheidung wies das Rekursgericht den Rekurs wegen Verspätung zurück. Es sprach aus, daß der Revisionsrekurs insoweit jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Gegen Punkt 1. des rekursgerichtlichen Beschlusses erhebt der Verein für Sachwalterschaft und Patientenanwaltschaft einen "außerordentlichen Revisionsrekurs", der als unzulässig zurückzuweisen ist:
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß wurde der Rekurs gegen zahlreiche Beschlüsse, in denen die Fahrtkosten des Gerichtes zum Betroffenen bestimmt und aus dem Mündelvermögen zur Zahlung angewiesen worden waren, wegen Verspätung zurückgewiesen. Ein derartiger Beschluß betrifft entgegen der Ansicht des Rechtsmittelwerbers ausschließlich den Kostenpunkt im Sinne des § 14 Abs 2 Z 2 AußStrG. Da sich diese Bestimmung nach der ständigen Rechtsprechung nicht nur auf meritorische, sondern auch auf Formalentscheidungen, insbesondere auch auf Beschlüsse bezieht, mit denen ein im Kostenpunkt erhobenes Rechtsmittel wegen Verspätung zurückgewiesen wurde (8 Ob 655/92 uva; vgl EvBl 1975/34 S.71), ist das vorliegende Rechtsmittel jedenfalls unzulässig.Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß wurde der Rekurs gegen zahlreiche Beschlüsse, in denen die Fahrtkosten des Gerichtes zum Betroffenen bestimmt und aus dem Mündelvermögen zur Zahlung angewiesen worden waren, wegen Verspätung zurückgewiesen. Ein derartiger Beschluß betrifft entgegen der Ansicht des Rechtsmittelwerbers ausschließlich den Kostenpunkt im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG. Da sich diese Bestimmung nach der ständigen Rechtsprechung nicht nur auf meritorische, sondern auch auf Formalentscheidungen, insbesondere auch auf Beschlüsse bezieht, mit denen ein im Kostenpunkt erhobenes Rechtsmittel wegen Verspätung zurückgewiesen wurde (8 Ob 655/92 uva; vergleiche EvBl 1975/34 S.71), ist das vorliegende Rechtsmittel jedenfalls unzulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0080OB00549.93.0513.000Dokumentnummer
JJT_19930513_OGH0002_0080OB00549_9300000_000