TE OGH 1992/5/27 3Ob534/92

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Veröffentlicht am 27.05.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger, Dr. Angst, Dr. Graf, Dr. Schalich als weitere Richter in der Substitutionskuratelssache der ungeborenen ehelichen Nachkommen des Hanns F*****, infolge Revisionsrekurses des Vorerben Hanns F***** und des Substitutionskurators Dkfm. Dr. Josef G*****, beide vertreten durch Dr. Brigitte Birnbaum und Dr. Rainer Toperczer, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 11. März 1992, GZ. 47 R 626/91-27, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Döbling vom 28.Juni 1991, GZ. 2 P 241/77-24, teilweise bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht bestimmte die Entlohnung des von 1977 bis 1989 bestellt gewesenen Substitutionskurators mit S 199.120,- und trug dem Vorerben auf, diesen Betrag an den Kurator zu bezahlen.

Das Rekursgericht gab dem vom Vorerben und dem neuen Substitutionskurator erhobenen Rekurs nur zu einem geringen Teil Folge und bestätigte den Zuspruch einer Entlohnung von S 197.325,- und insoweit auch den Zahlungsbefehl mit dem Ausspruch, daß dagegen der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei (§ 14 Abs 2 Z 2 AußStrG).

Dies trifft auf den von den Rekurswerbern gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobenen "außerordentlichen" Revisionsrekurs zu.

Rechtliche Beurteilung

Nach dem § 14 Abs 2 Z 2 AußStrG in der nach Art XLI Z 5 WGN 1989 anzuwendenden Fassung ist der Revisionsrekurs über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig.

Dies entspricht der vorher in Geltung gestandenen Regelung des § 14 Abs 2 AußStrG, wonach Rekurse gegen die Entscheidung der zweiten Instanz über den Kostenpunkt unzulässig waren. Den Kostenpunkt betreffen alle Entscheidungen über die Kosten eines Kurators oder dessen Belohnung und zwar nicht nur die Bemessung der Höhe sondern auch über die Frage, von wem, aus welchem Vermögen und für welche Leistungen diese Kosten vorschußweise oder endgültig zu tragen sind. Die Rechtsmittelbeschränkung deckt sich mit der des § 528 Abs 1 Z 2 ZPO (nunmehr § 528 Abs 2 Z 3 ZPO idF WGN 1989). Von dieser ständigen Rechtsprechung (zuletzt etwa EFSlg 58.372; EFSlg 64.668 uva) abzugehen, besteht kein Anlaß.

Zu den nicht weiter bekämpfbaren Entscheidungen der zweiten Instanz im Kostenpunkt zählen nicht nur solche über Verfahrenskosten sondern auch die Bemessung der Kuratorkosten oder seine Belohnung (RZ 1966, 67; EFSlg 39.763 f uva). Gerade die Frage, von welcher Bemessungsgrundlage ausgehend die Leistungen des Substitutionskurators zu honorieren sind, betrifft ganz eindeutig den Kostenpunkt, der an den Obersten Gerichtshof nicht herangetragen werden kann. Schließt aber § 14 Abs 2 Z 2 AußStrG eine Bekämpfung des Beschlusses des Rekursgerichtes überhaupt aus, ist selbst bei Vorliegen der sonst noch geforderten Voraussetzung nach § 14 Abs 1 AußStrG idF WGN 1989 auch ein außerordentlicher Revisionsrekurs unzulässig.

Anmerkung

E29219

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0030OB00534.92.0527.000

Dokumentnummer

JJT_19920527_OGH0002_0030OB00534_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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