Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Grundbuchssache betreffend amtswegige Berichtigung von Eintragungen ob der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches ***** infolge Revisionsrekurses der nunmehrigen Miteigentümer Richard T*****, und Rudolf W*****, beide vertreten durch Dr.Konrad Ferner, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom 8.September 1993, AZ 22 R 374/93, womit deren Rekurs gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Salzburg vom 11.Juni 1993, AZ TZ 8451/93, zurückgewiesen wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, den Beschluß vom 8.September 1993 gemäß § 13 Abs 1 Z 1 AußStrG iVm § 126 Abs 1 GBG durch den Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes zu ergänzen.Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, den Beschluß vom 8.September 1993 gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 126, Absatz eins, GBG durch den Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes zu ergänzen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 126 Abs 1 GBG gilt in Grundbuchssachen für die Entscheidung des Rekursgerichtes § 13 AußStrG.Gemäß Paragraph 126, Absatz eins, GBG gilt in Grundbuchssachen für die Entscheidung des Rekursgerichtes Paragraph 13, AußStrG.
Gemäß § 13 Abs 1 Z 1 AußStrG hat das Rekursgericht in seinem Beschluß auszusprechen, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, aber rein vermögensrechtlicher Natur ist, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 50.000 S übersteigt oder nicht; dabei sind die in § 13 Abs 2 AußStrG angeführten Bestimmungen der Jurisdiktionsnorm sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, AußStrG hat das Rekursgericht in seinem Beschluß auszusprechen, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, aber rein vermögensrechtlicher Natur ist, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 50.000 S übersteigt oder nicht; dabei sind die in Paragraph 13, Absatz 2, AußStrG angeführten Bestimmungen der Jurisdiktionsnorm sinngemäß anzuwenden.
Das für die Rechtsmittelzulässigkeit normierte Erfordernis einer 50.000 S übersteigenden Bewertung gilt nicht nur für bestätigende oder aufhebende Beschlüsse, sondern auch für Zurückweisungsbeschlüsse des Rekursgerichtes (4 Ob 513/91; 6 Ob 575,576/93).
Der im Zurückweisungsbeschluß des Rekursgerichtes enthaltene Ausspruch, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, macht den unterlassenen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes nicht entbehrlich, zumal aus der Begründung des Zurückweisungsbeschlusses nicht entnommen werden kann, ob das Rekursgericht den Bewertungsausspruch deswegen unterließ, weil es von einem Wert des Entscheidungsgegenstandes von über 50.000 S ausging oder deswegen, weil es die - vom Obersten Gerichtshof nicht als zutreffend angesehene - Meinung vertrat, Beschlüsse, mit denen das Rechtsmittelgericht einen Rekurs zurückweist, seien unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstandes anfechtbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:0050OB00009.94.0201.000Dokumentnummer
JJT_19940201_OGH0002_0050OB00009_9400000_000