TE OGH 1994/5/25 7Ob532/94

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Veröffentlicht am 25.05.1994
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Wilhelm K***** infolge Revisionsrekurses des Adolf P*****, gerichtlich beeideter Sachverständiger, ***** gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgericht vom 8.Februar 1994, GZ 44 R 83/94-92, mit dem der Beschluß des Bezirksgerichtes Liesing vom 30. Dezember 1993, GZ 5 SW 42/90-88, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß die Gebühren des Sachverständigen Adolf P***** für die Schätzung von Fahrnissen des besachwalteten Wilhelm K***** anstelle der vom Erstgericht antragsgemäß mit S 2.665,- zuerkannten auf S 1.695,- herabgesetzt und das Gebührenmehrbegehren abgewiesen. Es erklärte den Revisionsrekurs für unzulässig. Der dennoch vom Sachverständigen an den Obersten Gerichtshof erhobene Revisionsrekurs ist gemäß § 14 Abs 2 Z 4 AußStrG jedenfalls (d.h. absolut) unzulässig (vgl Jus extra 1993/1357 und 1294).Das Rekursgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß die Gebühren des Sachverständigen Adolf P***** für die Schätzung von Fahrnissen des besachwalteten Wilhelm K***** anstelle der vom Erstgericht antragsgemäß mit S 2.665,- zuerkannten auf S 1.695,- herabgesetzt und das Gebührenmehrbegehren abgewiesen. Es erklärte den Revisionsrekurs für unzulässig. Der dennoch vom Sachverständigen an den Obersten Gerichtshof erhobene Revisionsrekurs ist gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 4, AußStrG jedenfalls (d.h. absolut) unzulässig vergleiche Jus extra 1993/1357 und 1294).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0070OB00532.94.0525.000

Dokumentnummer

JJT_19940525_OGH0002_0070OB00532_9400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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