TE OGH 1993/8/26 6Ob575/93(6Ob576/93)

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Veröffentlicht am 26.08.1993
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Kellner, Dr.Schwarz und Dr.Schiemer als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtsangelegenheit des Antragstelles Harald W*****, vertreten durch Dr.Herwig Medwed, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die Antragsgegnerin Sieglinde M*****, vertreten durch Dr.Franz Serajnik, Rechtsanwalt in Klagenfurt, als ***** Sachwalter, wegen richterlicher Entscheidung gemäß § 835 ABGB infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den zu den Beschlüssen des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 8.April 1993, GZ 21 Nc 48/90-58, und vom 22.April 1993, GZ 21 Nc 48/90-61, ergangenen rekursgerichtlichen Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt vom 24. Mai 1993, AZ 1 R 285, 287/93 (ON 67), denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Kellner, Dr.Schwarz und Dr.Schiemer als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtsangelegenheit des Antragstelles Harald W*****, vertreten durch Dr.Herwig Medwed, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die Antragsgegnerin Sieglinde M*****, vertreten durch Dr.Franz Serajnik, Rechtsanwalt in Klagenfurt, als ***** Sachwalter, wegen richterlicher Entscheidung gemäß Paragraph 835, ABGB infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den zu den Beschlüssen des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 8.April 1993, GZ 21 Nc 48/90-58, und vom 22.April 1993, GZ 21 Nc 48/90-61, ergangenen rekursgerichtlichen Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt vom 24. Mai 1993, AZ 1 R 285, 287/93 (ON 67), den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

1. Die mit 14.Juli 1993 und mit 18.August 1993 datierten Eingaben der Antragsgegnerin werden zurückgewiesen.

2. Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Antragsgegnerin ist ebenso wie ihr Bruder Eigentümer eines Viertelanteiles an einer Liegenschaft, deren restlicher Hälfteanteil im Eigentum des Antragstellers steht. Dieser betreibt in den von ihm benützten Räumlichkeiten der Liegenschaft eine Werkstätte und unterhält im räumlichen Anschluß an diese seine Wohnung. Er hat eine Ölfeuerungsanlage errichten lassen und strebt die (nachträgliche) baubehördliche Bewilligung hiezu an. Der Bruder der Antragsgegnerin hat diesem Gesuch als Miteigentümer zugestimmt, die Antragsgegnerin hat ihre Zustimmung als Miteigentümerin verweigert.

Der Antragsteller beantragte, im Sinne des § 835 ABGB die verweigerte Zustimmung der Antragsgegnerin zur Errichtung einer zentralen Ölfeuerungsanlage durch gerichtliche Entscheidung zu ersetzen.Der Antragsteller beantragte, im Sinne des Paragraph 835, ABGB die verweigerte Zustimmung der Antragsgegnerin zur Errichtung einer zentralen Ölfeuerungsanlage durch gerichtliche Entscheidung zu ersetzen.

Aus Anlaß dieses außerstreitigen Verfahrens leitete das Gericht erster Instanz in Ansehung der Antragsgegnerin ein Sachwalterschaftsbestellungsverfahren ein und bestellte auch schließlich einen Rechtsanwalt gemäß § 273 ABGB zu ihrem Sachwalter, der sie in dem hier anhängigen Außerstreitverfahren zu vertreten hat.Aus Anlaß dieses außerstreitigen Verfahrens leitete das Gericht erster Instanz in Ansehung der Antragsgegnerin ein Sachwalterschaftsbestellungsverfahren ein und bestellte auch schließlich einen Rechtsanwalt gemäß Paragraph 273, ABGB zu ihrem Sachwalter, der sie in dem hier anhängigen Außerstreitverfahren zu vertreten hat.

Das Gericht erster Instanz gab mit seiner Sachentscheidung vom 25. Januar 1993 (ON 50) dem Begehren des Antragstellers statt und ersetzte die Zustimmung der Antragsgegnerin zur Errichtung einer zentralen Ölfeuerungsanlage auf Kosten des Antragstellers durch seine Entscheidung.

Die Antragsgegnerin brachte gegen diesen Beschluß einen von ihr verfaßten, vom Sachwalter nicht mitgefertigten Rekurs (ON 51/52) ein.

Das Rekursgericht wies dieses Rechtsmittel ohne vorangegangenen Mängelbehebungsversuch mangels gehöriger gesetzlicher Vertretung der Rechtsmittelwerberin durch ihren Sachwalter zurück. Dazu sprach das Rekursgericht aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000,-- S nicht übersteigt und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof daher jedenfalls unzulässig sei (ON 54).

Inzwischen hatte das Gericht erster Instanz im Sachwalterschaftsverfahren den Wirkungskreis des Sachwalters in Ansehung der Vertretung der Antragsgegnerin in einem ebenfalls die Liegenschaft betreffenden Rechtsstreit mit ihrem Bruder erweitert. Die Antragsgegnerin hatte als Betroffene gegen diese Erweiterung des Wirkungskreises des Sachwalters Rekurs erhoben, eine Gleichschrift dieses Rechtsmittelschriftsatzes ausdrücklich auch zu den dieses Verfahren betreffenden Akten gebracht und darin in Wiederholung früherer Verfahrenserklärungen die nicht näher spezifizierte Pauschalerklärung abgegeben, sie "weise alle bisherigen Urteile, Beschlüsse, Entscheidungen etc. voll und ganz zurück, da es sich um lauter Fehlurteile handelt, und...fordere neuerlich die Rückgängigmachung derselben".

In dieser Globalerklärung erblickte das Gericht erster Instanz auch eine Anfechtung des rekursgerichtlichen Zurückweisungsbeschlusses (ON 54) und wies die Eingabe als solche mit dem Beschluß vom 8.April 1993 (ON 58) zurück.

Die Antragsgegnerin führte aber in ihrem mit 5.April 1993 datierten und am 8.April 1993 in je einer Ausfertigung sowohl beim Gericht erster Instanz als auch beim Rekursgericht eingelangten Schriftsatz (ON 59/60) einen formellen Revisionsrekurs gegen den berufungsgerichtlichen Zurückweisungsbeschluß (ON 54) aus.

Mit dem Beschluß vom 22.April 1993 (ON 61) wies das Gericht erster Instanz dieses Rechtsmittel zurück.

Die Antragsgegnerin erhob gegen beide Zurückweisungsbeschlüsse Rekurs (ON 63/64 und ON 65).

Das Rekursgericht wies den gegen den erstinstanzlichen Zurückweisungsbeschluß vom 8.April 1993 (ON 58) erhobenen Rekurs als verspätet zurück, während es den erstinstanzlichen Zurückweisungsbeschluß vom 22.April 1993 (ON 61) bestätigte. Dazu sprach das Rekursgericht jeweils aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000,-- S nicht übersteigt und ein Rekurs an den Obersten Gerichtshof deshalb jedenfalls unzulässig sei.

Die Antragsgegnerin erhebt gegen diesen rekursgerichtlichen Beschluß (ON 67) ein als außerordentlichen Revisionsrekurs bezeichnetes Rechtsmittel (ON 70):

Rechtliche Beurteilung

Dieses Rechtsmittel ist unzulässig.

Rekursgerichtliche Beschlüsse können nur mit einem an den Obersten Gerichtshof gerichteten Rechtsmittel angefochten werden. Dieses Rechtsmittel nennt das Gesetz Revisionsrekurs. Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses ist ausnahmslos vom Vorliegen einer im § 14 Abs.1 AußStrG genannten positiven sowie vom Abgang der im § 14 Abs.2 AußStrG aufgezählten negativen Voraussetzungen abhängig.Rekursgerichtliche Beschlüsse können nur mit einem an den Obersten Gerichtshof gerichteten Rechtsmittel angefochten werden. Dieses Rechtsmittel nennt das Gesetz Revisionsrekurs. Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses ist ausnahmslos vom Vorliegen einer im Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG genannten positiven sowie vom Abgang der im Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG aufgezählten negativen Voraussetzungen abhängig.

Nach § 14 Abs.2 Z 1 AußStrG ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Verfahrensgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert 50.000,-- S nicht übersteigt. Besteht ein Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur nicht ausschließlich in einem Geldbetrag (wie im vorliegenden Fall), hat das Rekursgericht gemäß § 13 Abs.1 Z 1 AußStrG in seinem Beschluß auszuspechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 50.000,-- S übersteigt oder nicht. Ein derartiger Ausspruch ist gemäß § 13 Abs.3 AußStrG unanfechtbar.Nach Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Verfahrensgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert 50.000,-- S nicht übersteigt. Besteht ein Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur nicht ausschließlich in einem Geldbetrag (wie im vorliegenden Fall), hat das Rekursgericht gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, AußStrG in seinem Beschluß auszuspechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 50.000,-- S übersteigt oder nicht. Ein derartiger Ausspruch ist gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AußStrG unanfechtbar.

Der durch die gesetzlichen Regelungen in seinen Voraussetzungen und in seinem Inhalt gedeckte Bewertungsausspruch des Rekursgerichtes, daß der Entscheidungsgegenstand 50.000,-- S nicht übersteigt, schließt damit jede weitere Anfechtung aus.

Mangels Ausnahmebestimmung nach der Art des § 519 Z 1 ZPO gilt der Rechtsmittelausschluß in den Fällen des § 14 Abs.2 AußStrG einschließlich des in Z 1 behandelten Nichtübersteigens der Wertgrenze (vgl. EvBl. 1990/137 und 4 Ob 513/91) auch für Beschlüsse, mit denen das Rekursgericht ein an es gerichtetes Rechtsmittel zurückweist und damit die Sachprüfung des angefochtenen erstinstanzlichen Beschlusses ablehnt.Mangels Ausnahmebestimmung nach der Art des Paragraph 519, Ziffer eins, ZPO gilt der Rechtsmittelausschluß in den Fällen des Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG einschließlich des in Ziffer eins, behandelten Nichtübersteigens der Wertgrenze vergleiche EvBl. 1990/137 und 4 Ob 513/91) auch für Beschlüsse, mit denen das Rekursgericht ein an es gerichtetes Rechtsmittel zurückweist und damit die Sachprüfung des angefochtenen erstinstanzlichen Beschlusses ablehnt.

Versuche, die mangelnde gesetzliche Vertretung der Rechtsmittelwerberin zu beheben, sind deshalb entbehrlich.

Das Rechtsmittel der Antragsgegnerin ist vielmehr wegen der dargelegten Unzulässigkeit ohne jede Sachprüfung der angefochtenen Entscheidung zurückzuweisen.

Die nach Ablauf der Rechtsmittelfrist nachgereichten Schriftsätze sind als unzulässige Ergänzungen des Revisionsrekurses zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0060OB00575.93.0826.000

Dokumentnummer

JJT_19930826_OGH0002_0060OB00575_9300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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