RS OGH 1992/10/13 5Ob123/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.10.1992
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Norm

AußStrG idF WGN 1989 §13 Abs2
AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs2 Z1 C2d8
AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs2 Z1 C3a
GBG §126
JN §55 Abs1 Z1

Rechtssatz

Geht es der Revisionsrekurswerberin (Hypothekargläubigerin) nur um die Rettung ihres Pfandrechtes, bildet also nur dessen Wert den Entscheidungsgegenstand, so hat eine Zusammenrechnung des Wertes des Entscheidungsgegenstandes betreffend Eigentumseinverleibung und Pfandrechtslöschung nicht stattzufinden, auch wenn Voraussetzung hiefür die Einverleibung des Eigentumsrechtes des Antragstellers in einem späteren Rang ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0007077

Dokumentnummer

JJR_19921013_OGH0002_0050OB00123_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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