Norm: ABGB §1167ABGB §1295 Ia9ABGB §1295 IIa3ABGB §1489 IIBWGG §14 Abs2
Rechtssatz: Die Bauaufsicht soll dem Bauherrn, der hiefür seinen Architekten gesondert zu entlohnen hat, vor Fehlern schützen, die in den Verantwortungsbereich der einzelnen bauausführenden Unternehmer fallen, nicht aber diese von deren Verantwortung entlasten oder deren Verantwortung mindern. Die Bauüberwachung erfolgt ausschließlich im Interesse des Auftraggebers und nich... mehr lesen...