- RS0108535">1 Ob 2409/96p
Entscheidungstext OGH 14.10.1997 1 Ob 2409/96p
- RS0108535">2 Ob 221/97g
Beisatz: Deshalb kann bei Verletzung der Bauüberwachung der bauausführende Werkunternehmer kein seine Haftung minderndes Mitverschulden geltend machen. (T1)
- RS0108535">4 Ob 79/98s
Auch; Beis wie T1
- RS0108535">4 Ob 156/98i
Auch; Beis wie T1
- RS0108535">2 Ob 376/97a
Beis wie T1
- RS0108535">9 Ob 33/99i
Vgl auch; Beisatz: Die Bauaufsicht dient nicht dazu, die einzelnen Unternehmen von ihrer persönlichen, sie als "Fachmann" treffenden Verpflichtung zur mängelfreien Werkerstellung zu entlasten. Der Bauaufsichtsführende darf daher wie der Bauherr selbst auf die fachgerechte Ausführung der Arbeiten vertrauen und hat nur dort einzuschreiten, wo für ihn Fehler erkennbar werden. (T2)
- RS0108535">6 Ob 136/99i
Beis wie T1; Beis wie T2 nur: Der Bauaufsichtsführende darf daher wie der Bauherr selbst auf die fachgerechte Ausführung der Arbeiten vertrauen und hat nur dort einzuschreiten, wo für ihn Fehler erkennbar werden. (T3)
Beisatz: Der Träger der Bauaufsicht haftet weder für eine mangelfreie Ausführung des Werkes noch für die Einhaltung technischer Vorschriften im Zuge der Bauausführung. (T4)
- RS0108535">7 Ob 196/03d
Auch; Beis wie T1
- RS0108535">5 Ob 113/04k
- RS0108535">8 Ob 58/04v
Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Der Vertrag über die Bauaufsicht ist kein Vertrag zugunsten Dritter im Hinblick auf die einzelnen Werkunternehmer. (T5)
- RS0108535">7 Ob 17/06k
Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Dem Bauherrn ist es nicht als Verletzung seiner Erkundungsobliegenheit anzulasten, wenn der von ihm mit der Bauaufsicht Beauftragte seiner Vertragspflicht ihm gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt und er deshalb von Bauschäden nicht schon bei Abnahme der Leistungen Kenntnis erlangte. (T6)
- RS0108535">2 Ob 82/06g
Vgl auch; Beis wie T1
- RS0108535">1 Ob 238/07t
Vgl auch; Beis wie T3
- RS0108535">2 Ob 2/09x
Vgl; vgl Beis wie T2; vgl Beis wie T3
- RS0108535">2 Ob 128/09a
Auch; Beisatz: Im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben zwischen Bauherrn und Beauftragten vereinbarte Leistungen wie Herstellung von Ausschreibungsunterlagen, Mitwirkung bei der Vergabe, Bauaufsicht, dient eindeutig dem Interesse des Bauherrn und nicht jenem der erst vom Generalunternehmer zu beauftragenden Hersteller der Einzelgewerke. Bei derartigen Leistungen ist nicht davon auszugehen, dass die Hauptleistung des Beauftragten „gerade einem Dritten" (der Klägerin als künftiger Subunternehmerin des Generalunternehmers) zukommen soll. (T7)
- RS0108535">7 Ob 211/09v
Auch
- RS0108535">4 Ob 88/13i
Entscheidungstext OGH 18.06.2013 4 Ob 88/13i
Vgl auch
- RS0108535">3 Ob 90/13a
Entscheidungstext OGH 19.06.2013 3 Ob 90/13a
Vgl auch
- RS0108535">2 Ob 211/12m
Entscheidungstext OGH 19.09.2013 2 Ob 211/12m
Auch; Veröff: SZ 2013/86
- RS0108535">1 Ob 188/15a
Entscheidungstext OGH 22.10.2015 1 Ob 188/15a
Auch; Beis wie T1
- RS0108535">8 Ob 127/15g
Entscheidungstext OGH 29.03.2016 8 Ob 127/15g
Vgl auch
- RS0108535">8 Ob 88/19b
Entscheidungstext OGH 18.11.2019 8 Ob 88/19b
Vgl; Beisatz: Der Regress des Werkunternehmers, der dem Bauherrn im Zuge der Werkausführung einen Schaden verursacht und auch ersetzt hat, gegen die örtliche Bauaufsicht, der ihrerseits eine schadenskausale Sorgfaltswidrigkeit bei der Überwachung der Ausführungsarbeiten anzulasten ist und die daher gemeinsam mit dem Werkunternehmer eine Solidarhaftung gegenüber dem Bauherrn trifft, nach § 1302 iVm
§ 896 ABGB ist aber nicht grundsätzlich ausgeschlossen. (T8)
- RS0108535">5 Ob 198/21k
Vgl
- RS0108535">1 Ob 214/22k
Entscheidungstext OGH 20.09.2023 1 Ob 214/22k
vgl; Beisatz: Hier: Die Anlagenbetreiberin hat zwei Personen beauftragt, die durch eine Überprüfung der Anlage den Eintritt von Umweltschäden und damit eine Belastung der Betreiberin mit Sanierungsverpflichtungen verhindern sollten. Mit keiner der beiden Beauftragungen waren Pflichten oder Obliegenheiten der Versicherungsnehmerin verbunden, die die jeweils andere Seite entlasten sollten. Bei Kausalität der jeweiligen Unterlassungen haften die Beklagten daher solidarisch, ohne dass wechselweise ein Mitverschulden anzurechnen wäre. (T9)
- RS0108535">5 Ob 70/23i
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.10.2023 5 Ob 70/23i
- RS0108535">8 Ob 114/23g
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 15.02.2024 8 Ob 114/23g
vgl