Norm: UWG §14 Abs2 B1UWG 314 Abs2 B4
Rechtssatz: Die Unterlassungsklagen-Richtlinie (innerstaatlich umgesetzt durch § 14 Abs 2 UWG) erweitert nicht etwa die Klagebefugnis der Verbraucherverbände des Schadenstaats auf Sachverhalte mit Auslandsberührung oder räumt ihnen Klagebefugnis ein, sondern anerkennt die Klagebefugnis der Verbraucherverbände des Schadensstaats im Handlungsstaat. Die Verbraucherverbände können demnach nunmehr auch grenzübers... mehr lesen...