TE OGH 1992/2/18 5Ob538/91

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Veröffentlicht am 18.02.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Jensik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner, Dr. Klinger, Dr. Schwarz und Dr. Floßmann als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 16. April 1986 verstorbenen Siegfried S*****, zuletzt wohnhaft gewesen in *****, infolge der Revisionsrekurse I.) der Noterben 1.) Mag. Ute S*****, Lehrerin, *****, und 2.) Dipl.-Ing. Dr. Siegfried S*****, Angestellter, *****, beide vertreten durch Dr. Bernd Berger und Dr. Franz G.Hitzenbichler, Rechtsanwälte in Salzburg, sowie II.) der Verlassenschaft nach Siegfried S*****, vertreten durch die erblasserische Witwe Sonja S*****, diese vertreten durch Dr. Herbert Pichler, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 27. Juni 1991, GZ 22 R 169/91-286, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 25. Februar 1991, GZ 2 A 181/86-273, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.

Text

Begründung:

In dieser Verlassenschaftssache wurde der erblasserischen Witwe, die auf Grund eines Testamentes eine bedingte Erbserklärung abgegeben hatte, die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses übertragen (ON 11). Mit Beschluss vom 6. 10. 1989 (ON 134) bewilligte das Erstgericht über Antrag der (neben anderen) im Kopf dieser Entscheidung genannten pflichtteilsberechtigten Kinder die Absonderung der Verlassenschaft vom Vermögen der Erbin und bestellte den Rechtsanwalt Dr. Harald Berger zum Separationskurator.

Beim Landesgericht Salzburg wurden gegen die Verlassenschaft zahlreiche Klagen eingebracht. In diesen Prozessen wurde und wird immer noch die Verlassenschaft auf Grund einer Bevollmächtigung durch die erblasserische Witwe durch den Rechtsanwalt Dr. Herbert Pichler vertreten. Diese Verfahren sind in erster Instanz anhängig, wobei einige unterbrochen sind und in einigen Ruhen des Verfahrens vereinbart wurde.

Mit Antrag vom 9. 11. 1990 (bei ON 254) beantragte die Verlassenschaft, den Separationskurator anzuweisen, die bis 7. 11. 1990 in den gegen die Verlassenschaft geführten Prozessen aufgelaufenen Kosten des Dr. Pichler von 568.519,20 S auf dessen Konto zu überweisen.

Das Erstgericht gab diesem Antrag bezüglich 250.000 S statt und wies das Mehrbegehren ab.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Verlassenschaft teilweise Folge und ermächtigte den Separationskurator, vom Separationskonto einen weiteren Betrag von 250.000 S, sohin insgesamt 500.000 S als Kostenvorschuss für die Tätigkeit des Dr. Herbert Pichler für die Verlassenscahft in den beim Landesgericht Salzburg anhängigen Rechtsstreitigkeiten zu überweisen.

Das Rekursgericht sprach die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses mit der Begründung aus, dass es sich bei seiner Entscheidung nicht um eine im Kostenpunkt handle, weil es nicht darum gehe, die Kosten des für die Verlassenschaft einschreitenden Anwaltes zu bestimmen, sondern darum, ob und inwieweit der Erbe, dem die Verwaltung des Nachlasses übertragen wurde, bzw der von ihm in einem Teilbereich vertretene Nachlass Anspruch darauf habe, dass die Kosten der Prozessführung aus dem der Separation unterliegenden Nachlassvermögen bestritten werden. Bezüglich der Rekursberechtigung der Verlassenschaft selbst liege eine erhebliche Frage des materiellen und Verfahrensrechtes vor.

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionsrekurse der Noterben und der Verlassenschaft sind unzulässig.

Gemäß § 14 Abs 2 Z 2 AußStrG ist der Revisionsrekurs gegen Entscheidungen über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig. Den Kostenpunkt betreffen alle Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form - materiell oder formell - über Kosten abgesprochen wird, gleichgültig ob es sich um ihre Bemessung oder darum handelt, ob, von welcher Seite, aus welchen Mitteln oder in welchem Rang Kosten zu erstatten bzw zuzuweisen sind (EvBl 1969/358 mwN zu der nach denselben Grundsätzen gestalteten Bestimmung des § 528 Abs 2 Z 3 ZPO iVm § 78 EO) bzw von wem, für welche Leistungen und aus wessen Vermögen sie zu tragen sind (EFSlg 39.763 mwN).

Die Entscheidungen der Vorinstanzen betreffen in Wahrheit den Kostenersatzanspruch des den Nachlass verwaltenden Erben (soweit sein Aufgabenkreis nicht auf den Separationskurator übergegangen ist; siehe dazu die in dieser Verlassenschaftssache ergangene Entscheidung 5 Ob 585/90 = ON 244) gegenüber dem Nachlass (Welser in Rummel, ABGB2, Rz 19 zu § 810), im besonderen die Kosten, welche durch die notwendige Beiziehung eines Anwaltes (§ 27 Abs 1 ZPO) in den gegen die Verlassenschaft geführten Prozessen dem Vertreter der Verlassenschaft (hier: der erbserklärten Erbin, welcher die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses überlassen wurde) entstanden sind. Es besteht kein Anlass, die Entscheidung über die Kosten einer solchen Vertretung der Verlassenschaft anders zu behandeln als die Entscheidung über die Kosten zB eines Verlassenschaftskurators.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Textnummer

E28365

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0050OB00538.910.0218.000

Im RIS seit

07.01.1995

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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