TE OGH 1992/9/1 5Ob517/92

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Veröffentlicht am 01.09.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Huber, Dr.Klinger und Dr.Schwarz als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Margarethe W*****, geboren am ***** vertreten durch die Sachwalterin Gerlinde P*****, infolge Revisionsrekurses der Behinderten gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtsachen Graz als Rekursgericht vom 26. Mai 1992, GZ 2 R 194, 195/92-99, womit der Rekurs der Behinderten gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes für Zivilrechtsachen Graz vom 4. Mai 1992, GZ 15 SW 3/89-94, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluß vom 4. Mai 1992, 15 SW 3/89-94, bestimmte das Erstgericht die Gebühren des SV Dipl.Ing.Dr.techn.Erwin M***** für die Erstattung von Befund und Gutachten über den Verkehrswert einer der Betroffenen gehörigen Liegenschaft mit S 6.036,--, wobei es unter einem der Sachwalterin die Überweisung dieses Betrages an den Sachverständigen auftrug.

Das Gericht zweiter Instanz wies den von der Betroffenen selbst gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs zurück, weil er weder ein Vorbringen enthielt, dem zu entnehmen gewesen wäre, aus welchen Gründen sich die Rechtsmittelwerberin wegen der Gebührenbestimmung beschwert erachtet, noch ein bestimmtes Rechtsmittelbegehren erkennen ließ. Schließlich sprach das Rekursgericht aus, daß der Revisionsrekurs gemäß § 14 Abs 2 Z 2 (richtig: Z 4) AußStrG jedenfalls unzulässig sei.

Gegen diese Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der als Beschwerde bezeichnete Rekurs der Betroffenen, der unzulässig ist.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 14 Abs 2 Z 4 AußStrG ist der Rekurs an den Obersten Gerichtshof jedenfalls unzulässig, wenn es sich um eine Entscheidung handelt, die Gebühren von Sachverständigen betrifft. Dazu zählen nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes auch rein formelle Beschlüsse der zweiten Instanz, mit welchen - wie im vorliegenden Fall etwa - ein Rekurs gegen einen Kosten- oder Gebührenbeschluß zurückgewiesen wird (vgl EFSlg 35.026, 47.197, 58.376 ua).

Der Rekurs mußte daher zurückgewiesen werden.

Anmerkung

E34091

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0050OB00517.92.0901.000

Dokumentnummer

JJT_19920901_OGH0002_0050OB00517_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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