RS OGH 2024/3/12 4Ob552/92; 4Ob503/93; 7Ob532/94; 4Ob524/95 (4Ob525/95); 1Ob2007/96w; 10Ob2412/96w;

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Veröffentlicht am 26.01.1993
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Norm

AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs2 Z2 C3b
AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs2 Z4 C3d
AußStrG idF WGN 1997 §14 Abs2 Z1 D2a
AußStrG idF WGN 1997 §14 Abs2 Z3 D2c
AußStrG 2005 §62 Abs2 Z1 B2a
AußStrG 2005 §62 Abs2 Z2 B2b
AußStrG 2005 §62 Abs2 Z3 B2c

Rechtssatz

Gemäß § 14 Abs 2 AußStrG ist der Revisionsrekurs gegen Beschlüsse des Rekursgerichtes über den Kostenpunkt (Z 2) und über die Gebühren der Sachverständigen (Z 4) jedenfalls (dh absolut) unzulässig. Das gilt auch für Revisionsrekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über die Zahlungspflicht bei Kosten oder Sachverständigengebühren; die Neufassung dieser Bestimmung durch die WGN 1989 hat daran nichts geändert. Zum Kostenpunkt gehören aber auch die Kosten eines Kurators.Gemäß Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG ist der Revisionsrekurs gegen Beschlüsse des Rekursgerichtes über den Kostenpunkt (Ziffer 2,) und über die Gebühren der Sachverständigen (Ziffer 4,) jedenfalls (dh absolut) unzulässig. Das gilt auch für Revisionsrekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über die Zahlungspflicht bei Kosten oder Sachverständigengebühren; die Neufassung dieser Bestimmung durch die WGN 1989 hat daran nichts geändert. Zum Kostenpunkt gehören aber auch die Kosten eines Kurators.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0008673

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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