TE OGH 2013/10/23 2Ob193/13s

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Veröffentlicht am 23.10.2013
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen Christian N*****, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs des Betroffenen, vertreten durch den Sachwalter Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 12. August 2013, GZ 15 R 303/13d-49, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 62 Abs 2 AußStrG ist der Revisionsrekurs gegen Beschlüsse über die Kosten (Z 1) und die Gebühren (Z 3) jedenfalls unzulässig. Das gilt auch für Revisionsrekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über die Zahlungspflicht bei Kosten oder Sachverständigengebühren (RIS-Justiz RS0008673 [T10, T11]; RS0017282 [T3, T6]; RS0044288 [T1, T4]).Gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AußStrG ist der Revisionsrekurs gegen Beschlüsse über die Kosten (Ziffer eins,) und die Gebühren (Ziffer 3,) jedenfalls unzulässig. Das gilt auch für Revisionsrekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über die Zahlungspflicht bei Kosten oder Sachverständigengebühren (RIS-Justiz RS0008673 [T10, T11]; RS0017282 [T3, T6]; RS0044288 [T1, T4]).

Textnummer

E105673

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:0020OB00193.13S.1023.000

Im RIS seit

12.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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