TE OGH 2011/2/1 10Ob91/10w

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Veröffentlicht am 01.02.2011
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Dr. Schramm und die Hofrätin Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 18. April 2004 verstorbenen G*****, zuletzt wohnhaft in *****, über den Revisionsrekurs des Gerichtskommissärs Dr. U*****, öffentlicher Notar in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 18. November 2010, GZ 42 R 474/10g-313, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 20. August 2009, GZ 7 A 84/04s-275, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht bestimmte die Gebühren des Gerichtskommissärs antragsgemäß mit 43.170,67 EUR und trug der Verlassenschaft, vertreten durch den Verlassenschaftskurator, die Zahlung dieser Gebühren binnen 14 Tagen auf.

Das Rekursgericht änderte diesen Beschluss dahin ab, dass es den Antrag des Gerichtskommissärs, seine Gebühren bereits jetzt zu bestimmen und der Verlassenschaft zur Zahlung aufzuerlegen, abwies. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 62 Abs 2 Z 3 AußStrG jedenfalls unzulässig sei.

Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Gerichtskommissärs mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss im Sinne einer Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses abzuändern.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Nach § 62 Abs 2 AußStrG ist der Revisionsrekurs gegen Beschlüsse über den Kostenpunkt (Z 1) und die Gebühren (Z 3) jedenfalls unzulässig. Zweck dieser Bestimmungen ist es, die Anrufung des Obersten Gerichtshofs bei Entscheidungen über den Kostenpunkt oder die Gebühren überhaupt auszuschließen. Es macht daher im Ergebnis keinen Unterschied, ob man den Beschluss über die Bestimmung der Gebühren des Gerichtskommissärs im Verlassenschaftsverfahren als eine Entscheidung „über den Kostenpunkt“ (Z 1) oder als eine Entscheidung „über die Gebühren“ (Z 3) ansieht, da in beiden Fällen der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof jedenfalls unzulässig ist (vgl 10 Ob 58/08i, 3 Ob 256/08f mwN ua). Den Kostenpunkt bzw die Bestimmung der Gebühren betreffen alle Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form - materiell oder formell - über Kosten bzw Gebühren abgesprochen wird (8 Ob 75/07y, 3 Ob 34/09k mwN; RIS-Justiz RS0007695, RS0008673). Auch die Entscheidung über die Frage, ob die Gebühr des Gerichtskommissärs im Hinblick auf den aktuellen Stand des Verlassenschaftsverfahrens derzeit bereits bestimmt werden kann, fällt daher unter den absoluten Rechtsmittelausschluss des § 62 Abs 2 AußStrG.

Der Revisionsrekurs war somit als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.

Textnummer

E96563

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0100OB00091.10W.0201.000

Im RIS seit

03.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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