TE OGH 2017/9/28 2Ob150/17y

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Veröffentlicht am 28.09.2017
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Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am ***** gestorbenen H***** K***** S*****, zuletzt *****, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs des Gerichtskommissärs Dr. G***** W*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 7. Juni 2017, GZ 22 R 123/17w-24, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Rekursgericht die Gebühren des Rechtsmittelwerbers als Gerichtskommissär. Sein dagegen gerichteter „außerordentlicher“ Revisionsrekurs betrifft den Kostenpunkt (7 Ob 163/11g, 7 Ob 6/14d) und ist daher nach § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

1 Generalabonnement

Textnummer

E119717

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0020OB00150.17Y.0928.000

Im RIS seit

08.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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