Norm
AußStrG idF WGN 1989 §13 Abs1 Z1Rechtssatz
Die Entscheidung über einen Akt der Personensorge ist nicht rein vermögensrechtlicher Natur im Sinne des § 13 Abs 1 Z 1 AußStrG, und zwar auch dann nicht, wenn dieser Akt im Zusammenhang mit dem Belohnungsanspruch eines Sachwalters steht; aus denselben Grund liegt auch keine gemäß § 14 Abs 2 Z 2 und 4 unanfechtbare Entscheidung über den Kostenpunkt oder über die Gebühren der Sachverständigen vor.Die Entscheidung über einen Akt der Personensorge ist nicht rein vermögensrechtlicher Natur im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, AußStrG, und zwar auch dann nicht, wenn dieser Akt im Zusammenhang mit dem Belohnungsanspruch eines Sachwalters steht; aus denselben Grund liegt auch keine gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2 und 4 unanfechtbare Entscheidung über den Kostenpunkt oder über die Gebühren der Sachverständigen vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0007064Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.09.2023