RS OGH 2023/7/24 4Ob503/92; 1Ob141/14p; 10Ob32/23p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.04.1992
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Norm

AußStrG idF WGN 1989 §13 Abs1 Z1
AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs2 C3b
AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs2 C3d
AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs2 C4

Rechtssatz

Die Entscheidung über einen Akt der Personensorge ist nicht rein vermögensrechtlicher Natur im Sinne des § 13 Abs 1 Z 1 AußStrG, und zwar auch dann nicht, wenn dieser Akt im Zusammenhang mit dem Belohnungsanspruch eines Sachwalters steht; aus denselben Grund liegt auch keine gemäß § 14 Abs 2 Z 2 und 4 unanfechtbare Entscheidung über den Kostenpunkt oder über die Gebühren der Sachverständigen vor.Die Entscheidung über einen Akt der Personensorge ist nicht rein vermögensrechtlicher Natur im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, AußStrG, und zwar auch dann nicht, wenn dieser Akt im Zusammenhang mit dem Belohnungsanspruch eines Sachwalters steht; aus denselben Grund liegt auch keine gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2 und 4 unanfechtbare Entscheidung über den Kostenpunkt oder über die Gebühren der Sachverständigen vor.

Entscheidungstexte

  • RS0007064">4 Ob 503/92
    Entscheidungstext OGH 07.04.1992 4 Ob 503/92
  • RS0007064">1 Ob 141/14p
    Entscheidungstext OGH 18.09.2014 1 Ob 141/14p
    Vgl auch; Beisatz: Der Gegenstand eines Verfahrens, in dem es um die Beurteilung geht, ob ein Sachwalterschaftsverfahren eröffnet werden soll, ist ausschließlich nicht vermögensrechtlicher Natur. (T1)
  • RS0007064">10 Ob 32/23p
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.07.2023 10 Ob 32/23p
    Beisatz wie T1
    Beisatz: Hier: außerordentlicher Revisionsrekurs der Betroffenen gegen die Zurückweisung des Rechtsmittels mangels wirksamer Bevollmächtigung. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0007064

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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