Begründung: Der Kläger betreibt in Hall eine Facharztordination. Die Beklagte ist Medieninhaberin und Verlegerin der "T*****zeitung". In dieser Zeitung vom 7.Oktober 1993 erschien folgender Artikel: Der Kläger hatte sich vom Beginn seiner Tätigkeit an ständig selbst um einen großen Bekanntsheitsgrad seiner Person bemüht. Er war auch an die "T*****zeitung" mit der Bitte um Veröffentlichung eines seiner Bücher herangetreten; die Beklagte war diesem Wunsch nicht nachgekommen.... mehr lesen...
Norm: UrhG §78
Rechtssatz: Werden durch die beanstandete Bildnisveröffentlichung berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt, so ist der Einwand der Beklagten zu untersuchen, ob ihr Interesse an der Bildnisveröffentlichung überwiegt. Dabei ist zwischen dem Informationswert des Textes und jenem des Bildes zu unterscheiden. Die gegenteilige Auffassung von Korn/Neumayer (Persönlichkeitsschutz im Zivilrecht und Wettbewerbsrecht 115 f) hat der ... mehr lesen...
Begründung: Die Beklagte ist Medieninhaberin der Wochenzeitschrift "N*****". Auf Seite 25 des im Dezember 1993 verbreiteten Sonderheftes 1 dieser Zeitschrift war folgender Beitrag abgedruckt: Im Original dieses Artikels waren die Lichtbilder, insbesondere auch jenes des Klägers, farbig. Der Kläger war Mitglied der NDP. Seit 1983 war er bei zahlreichen Veranstaltungen dieser Partei anwesend oder trat mit Funktionärsaufgaben in Erscheinung. Er ist Exponent der Notwehrgemeinsch... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der Rechtsmittelwerber übersieht, daß nach der Rechtsprechung des OGH auch die Verbreitung des Bildes einer Person des öffentlichen Lebens oder sogar einer allgemein bekannten Person nicht schrankenlos zulässig ist. Auch bei ihnen verstößt (ua) die unautorisierte Bildnisveröffentlichung zu Werbezwecken oder in einem derartigen Zusammenhang, daß damit dem Abgebildeten eine politsche Auffassung unterstellt wird, die e... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin erzeugt und vertreibt Sammelalben für Abziehbilder sowie Abziehbilder mit Bildnissen der Sportler und Mannschaften, die an der Fußballweltmeisterschaft '94 teilgenommen haben. Sie hat mit den Fußballspielern Bodo Illgner, Thomas Helmer, Guido Buchwald, Christian Ziege, Michael Schulz, Lothar Matthäus, Stefan Effenberg, Thomas Häßler, Andreas Möller, Maurizio Gaudino, Karlheinz Riedle, Jürgen Klinsmann, Ulf Kirsten, Stefan Kuntz, Andreas Köpke, Jorginho... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung 1. Zum Revisionsrekurs des Klägers: Gegenstand des Unterlassungsgebotes ist immer die konkrete Verletzungshandlung. Um aber Umgehungen nicht allzu leicht zu machen, ist meist eine gewisse allgemeine Fassung des Unterlassungsgebotes - im Verein mit konkreten Einzelverboten - notwendig oder es ist die Verletzungshandlung allgemeiner zu beschreiben. Entscheidend sind immer die Umstände des einzelnen Falles, wobei zu... mehr lesen...
Norm: UrhG §78
Rechtssatz: Die Verwendung von Bildnissen für Abziehbilder (Abziehsammelbilder) ist vor allem Folge der besonderen Beliebtheit (oder sogar der Verehrung), die der Abgebildete bei seinen Anhängern genießt. Sie lässt in der Regel keinen Zweifel daran aufkommen, dass der Abgebildete damit einverstanden ist. Persönlichkeitsrechte des Abgebildeten werden dadurch regelmäßig nicht beeinträchtigt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung 1. Zum Revisionsrekurs der Beklagten. Der Beklagten ist darin beizupflichten, daß nur von der Rechtsordnung geschützte Interessen berechtigte Interessen im Sinne des § 78 UrhG sein können (Korn/Neumayer, Persönlichkeitsschutz im Zivil- und Wettbewerbsrecht 102). Das Interesse eines Tatverdächtigen, nicht der Öffentlichkeit durch Veröffentlichung seines Bildnisses bekannt gemacht und damit "an den Pranger gestellt... mehr lesen...
Norm: MRK Art10 Abs2 IV3bUrhG §78
Rechtssatz: Die Herabsetzung einer Person durch unwahre Tatsachenbehauptungen überschreitet das Maß einer zulässigen Kritik und kann selbst im Wege einer umfassenden Interessenabwägung oder mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung nicht gerechtfertigt werden. Das trifft auch auf eine Bildberichterstattung zu. "Die lästige Witwe". Entscheidungstexte 4 Ob 94/94... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist die Ehefrau des Peter B*****, des wegen des Verdachtes der Beteiligung an den in November und Dezember 1993 begangenen Briefbombenattentaten derzeit in Untersuchungshaft ist. Die beklagte Medieninhaberin und Verlegerin der Zeitschrift "N*****" berichtete im Dezember 1993 in einem Artikel eines Sonderhefts auf den Seiten 12 ff unter der Überschrift "Terror für den Führer" über die österreichischen Neo-Nationalsozialisten und die Aktivitäten der ve... mehr lesen...
Norm: UrhG §78
Rechtssatz: Ein Interesse an der Veröffentlichung des Bildnisses einer "Person des öffentlichen Lebens" im Zusammenhang mit einem von ihr angestrengten Prozeß kann nur dann nicht abgesprochen werden, wenn die Berichterstattung wahr ist und die Veröffentlichung des Bildnisses nicht (auch) dazu dient, die Aufmerksamkeit der Leser auf grob ehrenrührige Behauptungen zu lenken, so daß diese einprägsamer werden. "Die lästige Witwe" ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist die Witwe und alleinige Gesamtrechtsnachfolgerin des am 27.6.1975 verstorbenen Komponisten Prof.Robert Stolz. Sie bezeichnet sich als "Frau mit Auftrag und Mission" und hat es sich zur Aufgabe gemacht, für Robert Stolz und seine Musik zu werben. Die Erstbeklagte ist die Medieninhaberin der periodischen Druckschrift "W*****", deren Leserzahl bei ca 150.000 lag bzw liegt; die Zweitbeklagte ist persönlich haftende Gesellschafterin der Erstb... mehr lesen...
Norm: UrhG §78
Rechtssatz: Die Verletzung berechtigter Interessen setzt voraus, dass der Abgebildete erkennbar ist. Besteht eine Ähnlichkeit zwischen dem seinerzeitigen und dem derzeitigen Aussehen des Abgebildeten und ist der Abgebildete somit erkennbar, so verstößt die Bildnisveröffentlichung, wenn die Interessen des Abgebildeten beeinträchtigende Umstände hinzukommen, gegen § 78 UrhG. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die als erheblich bezeichneten Rechtsfragen sind, soweit nicht ohnedies iS der Rechtsprechung gelöst, für die Entscheidung unerheblich: § 78 UrhG verbietet Bildnisveröffentlichungen, die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzen. Die Verletzung berechtigter Interessen setzt voraus, daß der Abgebildete erkennbar ist (MR 1989, 54 - Frau des Skandalrichters; s auch von Gamm, Urheberrechtsgesetz Einf 104). B... mehr lesen...
Norm: UrhG §78
Rechtssatz: Sind Name und (vormalige) Funktion des Abgebildeten angeführt, so kann der Abgebildete vom meist flüchtigen Betrachter aus seinem Bekanntenkreis erkannt werden. Das reicht für den Schutz des § 78 UrhG aus. Entscheidungstexte 4 Ob 1075/94 Entscheidungstext OGH 20.09.1994 4 Ob 1075/94 European Case Law Identifi... mehr lesen...
Norm: MRK Art8 IV3eMRK Art10UrhG §78
Rechtssatz: Auch Politiker oder sonst allgemein bekannte Personen haben Anspruch darauf, dass die Allgemeinheit Rücksicht auf ihre Persönlichkeit nimmt. Daher ist auch die Intimsphäre dieser Personen geschützt und die Verbreitung von Bildern, die entstellend wirken oder im Zusammenhang mit der Bildunterschrift oder dem Begleittext der Neugierde und Sensationslust der Öffentlichkeit preisgeben, oder ihn mit V... mehr lesen...
Norm: UrhG §78
Rechtssatz: Eine Verletzung berechtigter Interessen kann auch dann vorliegen, wenn ein Bild in einem derartigen Zusammenhang veröffentlicht wird, dass damit dem Abgebildeten (Politiker) eine politische Auffassung unterstellt wird, die er in Wahrheit nicht teilt oder sogar ausdrücklich ablehnt und bekämpft. Entscheidungstexte 4 Ob 100/94 Entscheidungstext OGH 19.09.1994 ... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ist Mitglied des Vorstandes der Z***** AG. Diese hält ua die Geschäftsanteile der W***** GmbH, welche Medieninhaberin der periodischen Druckschriften "P*****" und "T*****" ist. Die Erstbeklagte ist Medieninhaberin und Verlegerin der periodischen Druckschrift "N*****", die Zweitbeklagte deren persönlich haftende Gesellschafterin und Geschäftsführerin. In der Ausgabe Nr 8/93 vom 25.2.1993 veröffentlichte die Zeitschrift "N*****" unmittelbar neben einer... mehr lesen...
Begründung: Die Erstbeklagte ist Herausgeberin, die Zweitbeklagte Verlegerin des im November 1993 der Öffentlichkeit vorgestellten Sammelwerkes "Handbuch des österreichischen Rechtsextremismus". Auf dem Buchumschlag befinden sich - in Form einer Fotomontage - der Buchtitel und ein Lichtbild des Klägers sowie die Kriegsflagge des Norddeutschen Bundes und des Deutschen Reiches in folgender Aufmachung: Die Rückseite des Umschlages enthält folgende kurze Inhaltsangabe: "Dieses... mehr lesen...
Norm: MRK Art10 Abs2 IV4bMRK Art10 Abs2 IV4cUrhG §78
Rechtssatz: Bildveröffentlichungen von Politikern ehrenrühriger Art, über ihre Privatsphäre oder Intimssphäre, oder solche, mit denen unrichtige Hinweise über ihre politischen Ansichten oder der Vorwurf strafbarer Handlungen verbunden werden, können aber nicht durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt sein. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: UrhG §78
Rechtssatz: Auch durch den mit einer Bildnisveröffentlichung im Zusammenhang stehenden Vorwurf, strafbare Handlungen begangen zu haben, können berechtigte Interessen einer im öffentlichen Leben stehenden, allgemein bekannten Person verletzt werden. Entscheidungstexte 4 Ob 100/94 Entscheidungstext OGH 19.09.1994 4 Ob 100/94 ... mehr lesen...
Norm: UrhG §78ZPO §226 IIB12
Rechtssatz: Ein wegen der Verletzung berechtigter Interessen des Abgebildeten durch den Begleittext erlassenes Verbot, das auf ein konkretes Bild beschränkt wäre, könnte leicht dadurch umgangen werden, daß ein anderes Lichtbild des Klägers mit demselben Begleittext veröffentlicht wird. Der Kläger, der seinen Antrag nicht auf das bei der beanstandeten Bildnisveröffentlichung verwendete Lichtbild beschränkt, hat daher... mehr lesen...
Norm: UrhG §78
Rechtssatz: Wird ein Bild auf der Titelseite eines Buches veröffentlicht, dann ist auch nur die Gestaltung dieser Titelseite maßgebend, nicht aber der sonstige Inhalt des Buches, der in aller Regel nicht die gleiche Publizität wie der zumeist öffentlich ausgestellte, Buchumschlag erreicht. Damit kommt es aber auf die im Vorwort oder in den einzelnen Beiträgen enthaltenen Klarstellungen oder Relativierungen nicht an. ... mehr lesen...
Norm: UrhG §78
Rechtssatz: Die Verletzung berechtigter Interessen muss - wie sich aus dem insoweit völlig eindeutigen Wortlaut des § 78 Abs 1 UrhG ergibt - durch die Bildveröffentlichung als solche erfolgen. Entscheidungstexte 4 Ob 75/94 Entscheidungstext OGH 28.06.1994 4 Ob 75/94 Veröff: SZ 67/114 4 Ob 26/95 Entscheidungstext OGH 2... mehr lesen...
Begründung: Die Beklagte war (ua) neben SPÖ und ÖVP wahlwerbende Partei für die Kärntner Landtagswahlen am 13.März 1994. Spitzenkandidat der SPÖ war der Kläger, Spitzenkandidat der ÖVP der amtierende Landeshauptmann Dr.Christof Zernatto. Die APA, die offizielle Nachrichtenagentur Österreichs, machte aufgrund einer Mitteilung des freiheitlichen Landespartei- und Generalsekretärs Karl Heinz G***** vom 3.Februar 1994 folgende Aussendung: "Wahl/Kärnten/FPÖ/Extra Kärntner Wah... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die zutreffende Ansicht des Rekursgerichtes, daß es gegen § 1330 Abs 1 und 2 ABGB verstößt, wenn der Betroffene in einer Presseberichterstattung - entgegen dem Grundsatz der Unschuldsvermutung des Art 6 Abs 2 EMRK - nicht bloß als Verdächtiger bezeichnet, sondern als sicher hingestellt wird, daß die gegen ihn erhobenen Vorwürfe auch zutreffen, bekämpft die Revisionsrekurswerberin nicht (so schon 4 Ob 73/93; siehe ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist inländischer Generalimporteur und Generalvertriebsberechtigter für kosmetische Produkte der Marken Lancaster, Jil Sander, Davidoff und Joop, die im Wege eines selektiven Vertriebssystems (Depotsystem) an Fachparfümerien und Fachdrogerien zum Wiederverkauf abgegeben werden. Die Beklagte verfügt über eine Gewerbeberechtigung für den Handel mit Waren aller Art; sie vertreibt ua parallel zur Klägerin importierte kosmetische Produkte verschie... mehr lesen...
Norm: UrhG §78UrhG §87 Abs2
Rechtssatz: Die für die Gewährung immateriellen Schadenersatzes gemäß § 87 Abs 2 UrhG erforderliche empfindliche Kränkung durch eine Verletzung des Bildnisschutzes kann auch dadurch verursacht werden, daß der Veröffentlichung des Lichtbildes im Zusammenhang mit dem Inhalt des damit verbundenen Textes keinerlei Nachrichtenwert zukommt, der Betroffene also erst dadurch der Gefahr ausgesetzt wird, in der Öffentlichkeit ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Beklagte ist Medieninhaberin der Tageszeitung "Neue Kronen Zeitung". In der Farbbildbeilage "Krone Bunt" zur Ausgabe der "Neuen Kronen Zeitung" vom 5.5.1991 wurde ein Artikel "Leiden für die Schönheit - der Preis der zweiten Haut" veröffentlicht, der (ua) mit Fotos illustriert war, die das Gesicht der Klägerin vor und nach einer kosmetischen Behandlung zeigen. Der Artikel geht auf Informationen zurück, die die Artikelverfasserin von der Ärztin Dr.Sonja... mehr lesen...
Norm: UrhG §78
Rechtssatz: Da § 78 UrhG darauf abstellt, ob die Bildnisveröffentlichung berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt, und nicht darauf, ob der Abgebildete der Veröffentlichung zugestimmt hat, kann es nicht darauf ankommen, wenn die Zustimmung erteilt wurde. Auch wenn der Abgebildete einem Dritten (dem Fotografen) gegenüber erklärt hat, mit der Bildnisveröffentlichung einverstanden zu sein, schließt dies eine Verletzung seine... mehr lesen...