RS OGH 1994/9/19 4Ob100/94, 4Ob1156/94, 4Ob1009/96, 4Ob2249/96f, 4Ob2247/96m, 6Ob386/97a, 4Ob132/03w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.1994
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Norm

MRK Art8 IV3e
MRK Art10
UrhG §78

Rechtssatz

Auch Politiker oder sonst allgemein bekannte Personen haben Anspruch darauf, dass die Allgemeinheit Rücksicht auf ihre Persönlichkeit nimmt. Daher ist auch die Intimsphäre dieser Personen geschützt und die Verbreitung von Bildern, die entstellend wirken oder im Zusammenhang mit der Bildunterschrift oder dem Begleittext der Neugierde und Sensationslust der Öffentlichkeit preisgeben, oder ihn mit Vorgängen in Verbindung bringen, mit denen er nichts zu tun hat, unzulässig. Auch die unautorisierte Verwendung ihrer Bilder zu Werbezwecken verstößt gegen berechtigte Interessen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 100/94
    Entscheidungstext OGH 19.09.1994 4 Ob 100/94
  • 4 Ob 1156/94
    Entscheidungstext OGH 17.01.1995 4 Ob 1156/94
  • 4 Ob 1009/96
    Entscheidungstext OGH 26.02.1996 4 Ob 1009/96
    nur: Auch Politiker oder sonst allgemein bekannte Personen haben Anspruch darauf, dass die Allgemeinheit Rücksicht auf ihre Persönlichkeit nimmt. Daher ist auch die Intimsphäre dieser Personen geschützt und die Verbreitung von Bildern, die entstellend wirken oder im Zusammenhang mit der Bildunterschrift oder dem Begleittext der Neugierde und Sensationslust der Öffentlichkeit preisgeben, oder ihn mit Vorgängen in Verbindung bringen, mit denen er nichts zu tun hat, unzulässig. (T1)
  • 4 Ob 2249/96f
    Entscheidungstext OGH 17.09.1996 4 Ob 2249/96f
    Auch; nur T1; Beisatz: Die Veröffentlichung eines Nacktfotos gegen den Willen des Abgebildeten ist geradezu ein klassischer Fall der Benützung des Bildes in einer Art "die zu Missdeutungen Anlass geben kann ... und entwürdigend wirkt." Das gilt in ganz besonderem Maße für die Veröffentlichung eines Nacktfotos von einer Person, die eine führende Stellung im Staat einnimmt und in dieser Funktion Würde und Ansehen zu wahren hat. (T2)
  • 4 Ob 2247/96m
    Entscheidungstext OGH 17.09.1996 4 Ob 2247/96m
  • 6 Ob 386/97a
    Entscheidungstext OGH 15.01.1998 6 Ob 386/97a
    nur: Auch Politiker oder sonst allgemein bekannte Personen haben Anspruch darauf, dass die Allgemeinheit Rücksicht auf ihre Persönlichkeit nimmt. Daher ist auch die Intimsphäre dieser Personen geschützt und die Verbreitung von Bildern, die entstellend wirken, unzulässig. (T3)
  • 4 Ob 132/03w
    Entscheidungstext OGH 08.07.2003 4 Ob 132/03w
    Auch; Beisatz: Interessen des Klägers im Sinn des § 78 Abs 1 UrhG sind im vorliegenden Fall dadurch verletzt, dass die Beklagte wiederholt Fotomontagen veröffentlicht hat, die den Kläger zusammen mit - ihrer spärlichen Bekleidung und ihren Posen nach - als Prostituierte erkennbaren Personen zeigen, und im Begleittext die Behauptung aufgestellt wird, das geheime Hobby des Klägers seien regelmäßige Ausflüge in Nobelbordelle. (T4)
  • 4 Ob 165/03y
    Entscheidungstext OGH 23.09.2003 4 Ob 165/03y
    Auch; nur T1
  • 4 Ob 20/08g
    Entscheidungstext OGH 11.03.2008 4 Ob 20/08g
    Auch; Beisatz: Bei Personen des öffentlichen Lebens, die der Öffentlichkeit bereits vor der Bildnisveröffentlichung bekannt waren, kann das schutzwürdige Interesse darin liegen, dass sie nicht mit Werbung in Verbindung gebracht werden wollen. (T5)
  • 4 Ob 121/08k
    Entscheidungstext OGH 26.08.2008 4 Ob 121/08k
    nur T1
  • 4 Ob 150/08z
    Entscheidungstext OGH 23.09.2008 4 Ob 150/08z
    Auch; nur T1
  • 4 Ob 165/08f
    Entscheidungstext OGH 18.11.2008 4 Ob 165/08f
    Auch; nur T1; Beisatz: Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte anerkennt, dass die Veröffentlichung des Fotos einer Person, selbst wenn diese in der Öffentlichkeit steht, in den Schutzbereich des Privatlebens fallen kann, und dass das Recht einer Person auf Schutz ihres Ansehens von Art 8 EMRK als Teil des Rechts auf Achtung des Privatlebens mitumfasst ist. (T6)
  • 4 Ob 233/08f
    Entscheidungstext OGH 24.02.2009 4 Ob 233/08f
    Auch; nur T1; Beisatz: Auch eine Person, für deren Leben sich breite Bevölkerungskreise interessieren und die immer wieder Gegenstand von Medienberichten ist, hat Anspruch darauf, dass ihre Privatsphäre respektiert wird. (T7)
  • 6 Ob 71/10z
    Entscheidungstext OGH 24.06.2010 6 Ob 71/10z
    Vgl; Beisatz: Im Kernbereich der geschützten Privatsphäre kann - auch bei Politikern - die Interessenabwägung nur dann zugunsten des Äußernden ausfallen, wenn ein allgemeines Informationsinteresse besteht oder der Verletzte seine privaten Lebensumstände öffentlich gemacht hat. (T8)
    Beisatz: Ob schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt wurden und zu wessen Gunsten die Interessenabwägung ausschlägt, hängt im Allgemeinen von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab und berührt in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage. (T9)
  • 4 Ob 112/10i
    Entscheidungstext OGH 13.07.2010 4 Ob 112/10i
    Vgl; Beis wie T7
  • 6 Ob 73/10v
    Entscheidungstext OGH 01.09.2010 6 Ob 73/10v
    Vgl; Beis wie T7
  • 4 Ob 120/11t
    Entscheidungstext OGH 09.08.2011 4 Ob 120/11t
    Vgl; Beisatz: Hier wurden Aussagen über die sexuelle Orientierung und ein angeblich ehewidriges Verhältnis eines Politikers untersagt, nicht jedoch Berichte über den Ablauf des Abends vor seinem tödlichen Unfall. (T10)
  • 4 Ob 117/11a
    Entscheidungstext OGH 20.09.2011 4 Ob 117/11a
    Vgl auch; Beis wie T10; Beisatz: Eine Veröffentlichung über eine schwere Erkrankung eines Staatsoberhauptes, die zu einer öffentlichen Debatte beiträgt, inwieweit die Staatsbürger von einer solchen zu informieren sind (vgl EGMR 58148/00 Plon gegen Frankreich), ist nicht mit einem primär die Sensationslust befriedigenden Bericht über die sexuelle Orientierung eines Politikers vergleichbar. (T11)
  • Bsw 21277/05
    Entscheidungstext AUSL EGMR 04.06.2009 Bsw 21277/05
    Ähnlich; Veröff: NL 2009,151
  • 4 Ob 51/12x
    Entscheidungstext OGH 11.05.2012 4 Ob 51/12x
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Unrichtige Namensnennung im Zusammenhang mit einem kompromittierenden Foto von einem Faschingsumzug. (T12)
    Veröff: SZ 2012/55
  • 4 Ob 224/13i
    Entscheidungstext OGH 25.03.2014 4 Ob 224/13i
    nur T1, Beis wie T7; Beisatz: Hier: Trauer am Grab verstorbener naher Angehöriger gehört zum geschützten (innerfamiliären) Lebensbereich. (T13)
  • 4 Ob 223/14v
    Entscheidungstext OGH 17.02.2015 4 Ob 223/14v
    Vgl auch
  • 4 Ob 261/14g
    Entscheidungstext OGH 17.02.2015 4 Ob 261/14g
    Vgl; Beisatz: Die Veröffentlichung des Lichtbilds einer erkennbar schwer kranken Person berührt deren höchstpersönlichen Lebensbereich. Dieser auch als Intimsphäre bezeichnete Bereich ist sogar bei Politikern und anderen allgemein bekannten Personen zu respektieren. (T14)
  • 6 Ob 132/15b
    Entscheidungstext OGH 31.07.2015 6 Ob 132/15b
    Vgl auch; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Bezugnahme auf das „älteste Gewerbe der Welt“ und Unterstellung der Mitwirkung an Sterbehilfe. (T15)
  • Bsw 8772/10
    Entscheidungstext AUSL EGMR 19.09.2013 Bsw 8772/10
    Vgl aber; nur: Auch Politiker oder sonst allgemein bekannte Personen haben Anspruch darauf, dass die Allgemeinheit Rücksicht auf ihre Persönlichkeit nimmt. (T16)
    Beisatz: Personen des öffentlichen Lebens können nicht auf die gleiche Weise Anspruch auf einen Schutz ihres Privatlebens erheben wie der Öffentlichkeit unbekannte Privatpersonen. (Von Hannover gg. Deutschland [Nr 3]) (T17)
    Veröff: NL 2013,322
  • Bsw 73579/10
    Entscheidungstext AUSL EGMR 14.01.2014 Bsw 73579/10
    Vgl auch; nur: Auch Politiker oder sonst allgemein bekannte Personen haben Anspruch darauf, dass die Allgemeinheit Rücksicht auf ihre Persönlichkeit nimmt. Daher ist auch die Intimsphäre dieser Personen geschützt. (T18)
    Veröff: NL 2014,48
  • 4 Ob 209/16p
    Entscheidungstext OGH 25.10.2016 4 Ob 209/16p
    Auch; Beis wie T17, Beisatz: Bei Anspruch nach § 43 ABGB. (T19)
  • Bsw 53495/09
    Entscheidungstext AUSL_EGMR 19.02.2015 Bsw 53495/09
    Auch; Beis wie T16; Beisatz: Die nicht genehmigte Verwendung des Namens einer der Öffentlichkeit bekannten Person im Zusammenhang mit einem Werbeprodukt kann Fragen unter Art 8 MRK insbesondere dann aufwerfen, wenn dieses vom sozialen Umfeld nicht allgemein akzeptiert wird oder ernste ethische und moralische Fragestellungen aufwirft. (Bohlen gg. Deutschland und von Hannover gg. Deutschland) (T20)
    Veröff: NL 2015,53
  • Bsw 40454/07
    Entscheidungstext AUSL EGMR 10.11.2015 Bsw 40454/07
    Auch; nur T3; Beisatz: Die Liebesbeziehungen einer Person des öffentlichen Lebens sind grundsätzlich eine höchst private Angelegenheit. (Couderc und Hachette Filipacchi Associés gg. Frankreich [GK]) (T21)
    Beisatz: Eine Geburt fällt, obwohl sie ein intimes Ereignis ist, nicht nur in die Privatsphäre der betroffenen Personen, sondern auch in die öffentliche Sphäre, weil sie grundsätzlich mit einer öffentlichen Feststellung (dem Personenstandsdokument) und der Begründung eines rechtlichen Eltern-Kind-Verhältnisses einhergeht. Das rein familiäre und private Interesse, das durch die Abstammung einer Person dargestellt wird, wird daher von einem öffentlichen Aspekt ergänzt, der sich auf die gesellschaftliche und rechtliche Struktur der Verwandtschaft bezieht. Ein Bericht über eine Geburt kann daher als solcher nicht als eine Enthüllung angesehen werden, die ausschließlich Details des Privatlebens anderer betrifft und nur der Befriedigung der Neugier der Öffentlichkeit dient. (Couderc und Hachette Filipacchi Associés gg. Frankreich [GK]) (T22)
    Veröff: NL 2015,537
  • 6 Ob 238/19x
    Entscheidungstext OGH 19.12.2019 6 Ob 238/19x
    nur T16; Beis wie T9
  • 6 Ob 236/19b
    Entscheidungstext OGH 23.01.2020 6 Ob 236/19b
    nur T1; Beis wie T8
  • 4 Ob 31/20t
    Entscheidungstext OGH 02.07.2020 4 Ob 31/20t
  • Bsw 55537/10
    Entscheidungstext AUSL EGMR 02.05.2017 Bsw 55537/10
    Vgl auch; nur T3; Beis wie T6; Veröff: NL 2017,235
  • 4 Ob 37/22b
    Entscheidungstext OGH 24.05.2022 4 Ob 37/22b
    Vgl; Beis wie T17

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0077903

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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