-             4 Ob 100/94          
                   -             4 Ob 1156/94
  Entscheidungstext  OGH  17.01.1995  4 Ob 1156/94
                             -             4 Ob 1009/96
  Entscheidungstext  OGH  26.02.1996  4 Ob 1009/96
  nur: Auch Politiker oder sonst allgemein bekannte Personen haben Anspruch darauf, dass die Allgemeinheit Rücksicht auf ihre Persönlichkeit nimmt. Daher ist auch die Intimsphäre dieser Personen geschützt und die Verbreitung von Bildern, die entstellend wirken oder im Zusammenhang mit der Bildunterschrift oder dem Begleittext der Neugierde und Sensationslust der Öffentlichkeit preisgeben, oder ihn mit Vorgängen in Verbindung bringen, mit denen er nichts zu tun hat, unzulässig. (T1)
                             -             4 Ob 2249/96f
  Entscheidungstext  OGH  17.09.1996  4 Ob 2249/96f
  Auch; nur T1; Beisatz: Die Veröffentlichung eines Nacktfotos gegen den Willen des Abgebildeten ist geradezu ein klassischer Fall der Benützung des Bildes in einer Art "die zu Missdeutungen Anlass geben kann ... und entwürdigend wirkt." Das gilt in ganz besonderem Maße für die Veröffentlichung eines Nacktfotos von einer Person, die eine führende Stellung im Staat einnimmt und in dieser Funktion Würde und Ansehen zu wahren hat. (T2)
                             -             4 Ob 2247/96m
  Entscheidungstext  OGH  17.09.1996  4 Ob 2247/96m
                             -             6 Ob 386/97a
  nur: Auch Politiker oder sonst allgemein bekannte Personen haben Anspruch darauf, dass die Allgemeinheit Rücksicht auf ihre Persönlichkeit nimmt. Daher ist auch die Intimsphäre dieser Personen geschützt und die Verbreitung von Bildern, die entstellend wirken, unzulässig. (T3)
                             -             4 Ob 132/03w
  Auch; Beisatz: Interessen des Klägers im Sinn des 
§ 78 Abs 1 UrhG sind im vorliegenden Fall dadurch verletzt, dass die Beklagte wiederholt Fotomontagen veröffentlicht hat, die den Kläger zusammen mit - ihrer spärlichen Bekleidung und ihren Posen nach - als Prostituierte erkennbaren Personen zeigen, und im Begleittext die Behauptung aufgestellt wird, das geheime Hobby des Klägers seien regelmäßige Ausflüge in Nobelbordelle. (T4)
                              -             4 Ob 165/03y
  Auch; nur T1
                             -             4 Ob 20/08g
  Auch; Beisatz: Bei Personen des öffentlichen Lebens, die der Öffentlichkeit bereits vor der Bildnisveröffentlichung bekannt waren, kann das schutzwürdige Interesse darin liegen, dass sie nicht mit Werbung in Verbindung gebracht werden wollen. (T5)
                             -             4 Ob 121/08k
  nur T1
                             -             4 Ob 150/08z
  Auch; nur T1
                             -             4 Ob 165/08f
  Auch; nur T1; Beisatz: Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte anerkennt, dass die Veröffentlichung des Fotos einer Person, selbst wenn diese in der Öffentlichkeit steht, in den Schutzbereich des Privatlebens fallen kann, und dass das Recht einer Person auf Schutz ihres Ansehens von Art 8 EMRK als Teil des Rechts auf Achtung des Privatlebens mitumfasst ist. (T6)
                             -             4 Ob 233/08f
  Auch; nur T1; Beisatz: Auch eine Person, für deren Leben sich breite Bevölkerungskreise interessieren und die immer wieder Gegenstand von Medienberichten ist, hat Anspruch darauf, dass ihre Privatsphäre respektiert wird. (T7)
                             -             6 Ob 71/10z
  Vgl; Beisatz: Im Kernbereich der geschützten Privatsphäre kann - auch bei Politikern - die Interessenabwägung nur dann zugunsten des Äußernden ausfallen, wenn ein allgemeines Informationsinteresse besteht oder der Verletzte seine privaten Lebensumstände öffentlich gemacht hat. (T8)
Beisatz: Ob schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt wurden und zu wessen Gunsten die Interessenabwägung ausschlägt, hängt im Allgemeinen von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab und berührt in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage. (T9)
                             -             4 Ob 112/10i
  Vgl; Beis wie T7
                             -             6 Ob 73/10v
  Vgl; Beis wie T7
                             -             4 Ob 120/11t
  Vgl; Beisatz: Hier wurden Aussagen über die sexuelle Orientierung und ein angeblich ehewidriges Verhältnis eines Politikers untersagt, nicht jedoch Berichte über den Ablauf des Abends vor seinem tödlichen Unfall. (T10)
                             -             4 Ob 117/11a
  Entscheidungstext  OGH  20.09.2011  4 Ob 117/11a
  Vgl auch; Beis wie T10; Beisatz: Eine Veröffentlichung über eine schwere Erkrankung eines Staatsoberhauptes, die zu einer öffentlichen Debatte beiträgt, inwieweit die Staatsbürger von einer solchen zu informieren sind (vgl EGMR 58148/00 Plon gegen Frankreich), ist nicht mit einem primär die Sensationslust befriedigenden Bericht über die sexuelle Orientierung eines Politikers vergleichbar. (T11)
                             -             Bsw 21277/05
  Entscheidungstext  AUSL EGMR  04.06.2009  Bsw 21277/05
  Ähnlich; Veröff: NL 2009,151
                             -             4 Ob 51/12x
  Entscheidungstext  OGH  11.05.2012  4 Ob 51/12x
  Vgl auch; Beisatz: Hier: Unrichtige Namensnennung im Zusammenhang mit einem kompromittierenden Foto von einem Faschingsumzug. (T12)
Veröff: SZ 2012/55
                             -             4 Ob 224/13i
  Entscheidungstext  OGH  25.03.2014  4 Ob 224/13i
  nur T1, Beis wie T7; Beisatz: Hier: Trauer am Grab verstorbener naher Angehöriger gehört zum geschützten (innerfamiliären) Lebensbereich. (T13)
                             -             4 Ob 223/14v
  Entscheidungstext  OGH  17.02.2015  4 Ob 223/14v
  Vgl auch
                             -             4 Ob 261/14g
  Entscheidungstext  OGH  17.02.2015  4 Ob 261/14g
  Vgl; Beisatz: Die Veröffentlichung des Lichtbilds einer erkennbar schwer kranken Person berührt deren höchstpersönlichen Lebensbereich. Dieser auch als Intimsphäre bezeichnete Bereich ist sogar bei Politikern und anderen allgemein bekannten Personen zu respektieren. (T14)
                             -             6 Ob 132/15b
  Entscheidungstext  OGH  31.07.2015  6 Ob 132/15b
  Vgl auch; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Bezugnahme auf das „älteste Gewerbe der Welt“ und Unterstellung der Mitwirkung an Sterbehilfe. (T15)
                             -             Bsw 8772/10
  Entscheidungstext  AUSL EGMR  19.09.2013  Bsw 8772/10
  Vgl aber; nur: Auch Politiker oder sonst allgemein bekannte Personen haben Anspruch darauf, dass die Allgemeinheit Rücksicht auf ihre Persönlichkeit nimmt. (T16)
Beisatz: Personen des öffentlichen Lebens können nicht auf die gleiche Weise Anspruch auf einen Schutz ihres Privatlebens erheben wie der Öffentlichkeit unbekannte Privatpersonen. (Von Hannover gg. Deutschland [Nr 3]) (T17)
Veröff: NL 2013,322
                             -             Bsw 73579/10
  Entscheidungstext  AUSL EGMR  14.01.2014  Bsw 73579/10
  Vgl auch; nur: Auch Politiker oder sonst allgemein bekannte Personen haben Anspruch darauf, dass die Allgemeinheit Rücksicht auf ihre Persönlichkeit nimmt. Daher ist auch die Intimsphäre dieser Personen geschützt. (T18)
Veröff: NL 2014,48
                             -             4 Ob 209/16p
  Entscheidungstext  OGH  25.10.2016  4 Ob 209/16p
  Auch; Beis wie T17, Beisatz: Bei Anspruch nach 
§ 43 ABGB. (T19)
                              -             Bsw 53495/09
  Entscheidungstext  AUSL_EGMR  19.02.2015  Bsw 53495/09
  Auch; Beis wie T16; Beisatz: Die nicht genehmigte Verwendung des Namens einer der Öffentlichkeit bekannten Person im Zusammenhang mit einem Werbeprodukt kann Fragen unter Art 8 MRK insbesondere dann aufwerfen, wenn dieses vom sozialen Umfeld nicht allgemein akzeptiert wird oder ernste ethische und moralische Fragestellungen aufwirft. (Bohlen gg. Deutschland und von Hannover gg. Deutschland) (T20)
Veröff: NL 2015,53
                             -             Bsw 40454/07
  Entscheidungstext  AUSL EGMR  10.11.2015  Bsw 40454/07
  Auch; nur T3; Beisatz: Die Liebesbeziehungen einer Person des öffentlichen Lebens sind grundsätzlich eine höchst private Angelegenheit. (Couderc und Hachette Filipacchi Associés gg. Frankreich [GK]) (T21)
Beisatz: Eine Geburt fällt, obwohl sie ein intimes Ereignis ist, nicht nur in die Privatsphäre der betroffenen Personen, sondern auch in die öffentliche Sphäre, weil sie grundsätzlich mit einer öffentlichen Feststellung (dem Personenstandsdokument) und der Begründung eines rechtlichen Eltern-Kind-Verhältnisses einhergeht. Das rein familiäre und private Interesse, das durch die Abstammung einer Person dargestellt wird, wird daher von einem öffentlichen Aspekt ergänzt, der sich auf die gesellschaftliche und rechtliche Struktur der Verwandtschaft bezieht. Ein Bericht über eine Geburt kann daher als solcher nicht als eine Enthüllung angesehen werden, die ausschließlich Details des Privatlebens anderer betrifft und nur der Befriedigung der Neugier der Öffentlichkeit dient. (Couderc und Hachette Filipacchi Associés gg. Frankreich [GK]) (T22)
Veröff: NL 2015,537
                             -             6 Ob 238/19x
  nur T16; Beis wie T9
                             -             6 Ob 236/19b
  nur T1; Beis wie T8
                             -             4 Ob 31/20t          
                   -             Bsw 55537/10
  Entscheidungstext  AUSL EGMR  02.05.2017  Bsw 55537/10
  Vgl auch; nur T3; Beis wie T6; Veröff: NL 2017,235
                             -             4 Ob 37/22b
  Entscheidungstext  OGH  24.05.2022  4 Ob 37/22b
  Vgl; Beis wie T17