Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2021
Wird jemandem das Recht zur Führung seines Namens bestritten oder wird er durch unbefugten Gebrauch seines Namens (Decknamens) beeinträchtigt, so kann er auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz klagen.
In Kraft seit 01.01.1917 bis 31.12.9999
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