§ 39 ABGB

ABGB - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2025
Paragraph 39,

Die Verschiedenheit der Religion hat auf die Privat-Rechte keinen Einfluß, außer in so fern dieses bey einigen Gegenständen durch die Gesetze ins besondere angeordnet wird.

In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 39 ABGB


Kommentar zum § 39 ABGB von TOPNOTCHJOHN

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Gefälschte Banknoten kaufen – Falschgeld verkaufen. In der Film- und Fernsehproduktion ist die Verwendung von Requisitengeld eine praktische und legale Lösung für die Herausforderungen beim Drehen von Szenen mit Bargeld. Dieses Falschgeld sieht vor der Ka

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§ 39 ABGB | 1. Version | 2 Aufrufe | 24.11.25

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