TE OGH 2019/12/19 6Ob238/19x

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Veröffentlicht am 19.12.2019
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache des Klägers Dkfm. Dr. H*****, vertreten durch Krüger Bauer Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen den Beklagten M*****, vertreten durch Dr. Markus Orgler, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 21.000 EUR sA und Unterlassung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 8. November 2019, GZ 1 R 128/19m-11, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Recht am eigenen Bild stellt eine besondere Erscheinungsform des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar (RS0128659). Die Feststellung einer Verletzung des Rechts am eigenen Bild bedarf allerdings – wie stets bei der Ermittlung von Umfang und Grenzen von Persönlichkeitsrechten – einer umfassenden Güter- und Interessenabwägung im Einzelfall (6 Ob 256/12h SZ 2013/25).

Auch Politiker oder sonst allgemein bekannte Personen haben Anspruch darauf, dass die Allgemeinheit Rücksicht auf ihre Persönlichkeit nimmt (RS0077903). Ob schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt wurden und zu wessen Gunsten die Interessenabwägung ausschlägt, hängt jedoch im Allgemeinen von besonderen Umständen des Einzelfalls ab und berührt in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage (6 Ob 71/10z).

Wenn die Vorinstanzen im vorliegenden Fall die Anspielung auf ein nach dem eigenen Vorbringen des Klägers seit Jahren bekanntes Gerücht, der Kläger stamme von einem früheren Tiroler Landeshauptmann ab, wobei in dem betreffenden Tweet eine Ähnlichkeit zwischen dem Kläger und dem Politiker zudem bestritten wurde, als nicht von ausreichendem Gewicht erachteten, einen Unterlassungsanspruch des Klägers zu begründen, sondern vielmehr den betreffenden Tweet, der sich im Wesentlichen auf die Weiterverbreitung eines F*****-Artikels beschränkte, als von der Meinungsfreiheit gedeckt ansahen, ist darin keine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken.

Die Revision war daher spruchgemäß zurückzuweisen.

Textnummer

E127267

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0060OB00238.19X.1219.000

Im RIS seit

07.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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