Norm: UrhG §78
Rechtssatz: Ist die beanstandete Bildnisveröffentlichung geeignet, den Erfolg von Amtshandlungen zu beeinträchtigen, die der Kläger im Rahmen seines Tätigkeitsbereichs als Polizist durchzuführen hat, sind berechtigte Interessen des Klägers durch eine ohne seine Zustimmung erfolgte identifizierende Bildberichterstattung, die ihn in seinem beruflichen Lebenskreis bei Ausübung einer Amtshandlung auf offener Straße zeigt, unabhängig ... mehr lesen...
Norm: UrhG §78
Rechtssatz: In die Interessenabwägung können nur Umstände einbezogen werden, die bereits im Zeitpunkt der Bildnisveröffentlichung vorgelegen sind. Ein der Bildnisveröffentlichung nachfolgender Freispruch des Betroffenen kann daher nicht berücksichtigt werden. Entscheidungstexte 4 Ob 110/00f Entscheidungstext OGH 03.05.2000 4 Ob 110/00f ... mehr lesen...
Norm: UrhG §78
Rechtssatz: Ob die mit der Bildnisveröffentlichung verbundene Preisgabe der Identität des Betroffenen dessen Fortkommen unverhältnismäßig beeinträchtigt und damit dessen berechtigte Interessen verletzt, ist nach den im Zeitpunkt der Bildnisveröffentlichung gegebenen Umständen zu beurteilen. Dabei ist auf den Verfahrensstand und die Konkretisierung des Tatverdachts, die Schwere (Strafbarkeit) der Tat, aber auch auf die Tatumstände... mehr lesen...
Norm: UrhG §78
Rechtssatz: Die berechtigten Interessen des Abgebildeten werden verletzt, wenn er auf erniedrigende Art abgebildet wird. Die Abbildung eines in wegen Mordes Angeklagten in Handschellen muss nicht in diesem Sinn erniedrigend wirken. Entscheidungstexte 4 Ob 110/00f Entscheidungstext OGH 03.05.2000 4 Ob 110/00f 4 Ob 17/01f ... mehr lesen...
Norm: UrhG §78
Rechtssatz: Befinden sich das Bild des Klägers und der beanstandete Text auf derselben Seite, ist der beanstandete Text im - den Leser durch die Darstellung von Fakten aufklärenden - "Kasten" enthalten, führt das nicht dazu, dass der Leser zwischen Text und Bild keinen Zusammenhang herstellte. Entscheidungstexte 4 Ob 250/99i Entscheidungstext OGH 19.10.1999 4 Ob 25... mehr lesen...
Norm: UrhG §78
Rechtssatz: Um dem Wesen dieser Schutzbestimmung zu entsprechen, ist der darin enthaltene Begriff der Öffentlichkeit weit auszulegen: Jede Verbreitungshandlung erfüllt - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - den Tatbestand des § 78 UrhG, bei der damit zu rechnen ist, dass das Bildnis dadurch einer Mehrzahl von Personen sichtbar gemacht wird. Gleichzeitigkeit der Wahrnehmung ist dabei nicht erforderlich. Auch kann es keine... mehr lesen...
Norm: UrhG §78
Rechtssatz: Die Behauptung über eine Verurteilung der Klägerin zur Steuernachzahlung in Verbindung mit einer Bildveröffentlichung verletzt ungeachtet ihrer allfälligen Richtigkeit die berechtigten privaten geschäftlichen Interessen des Klägers, der eine Verletzung seiner steuerlichen Privatsphäre (des Steuergeheimnisses) gegenüber der breiten Öffentlichkeit nicht hinnehmen muß, auch wenn er von der Steuerbehörde zu einer Steuerna... mehr lesen...
Norm: ABGB §1330 IMedienG §7aUrhG §78
Rechtssatz: Ein Bildbericht über einen erweislich wahren Sachverhalt ist demnach auch dann zulässig, wenn er für den Betroffenen nachteilig, bloßstellend oder herabsetzend wirkt; denn soweit es im Persönlichkeitsschutz um den Schutz der Ehre geht, wird - abgesehen von Angriffen auf die menschliche Würde - immer nur die verdiente Ehre geschützt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: MedienG §22UrhG §78ZPO §171
Rechtssatz: Der Umstand, dass der Kläger mit Handfesseln abgebildet ist, lässt demnach nur den Schluss zu, das das Foto eben noch vor Verhandlungsbeginn aufgenommen worden sein muss. Es kann daher die Frage, ob eine Verletzung des § 22 MedG auch berechtigte Interessen des Klägers im Sinne des § 78 UrhG verletzt, hier unerörtert bleiben. Entscheidungstexte 4 O... mehr lesen...