Entscheidungsgründe: Eigentümerin, Verlegerin und Produzentin des Wochenmagazins F***** war im Oktober 1998 die ursprünglich beklagte F***** Zeitschriftenverlagsgesellschaft m.b.H. (FN 168320f), die auf Grund des Generalversammlungsbeschlusses vom 16. 2. 1999 gem § 5 UmwG unter gleichzeitiger Errichtung der Personengesellschaft F***** GesmbH & Co KG (FN 182284s) aufgelöst und gelöscht wurde. Letztere Personengesellschaft wurde infolge Zusammenschlussvertrags vom 27. 7. 19... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin zählt neben AFP, AP und Reuters zu den vier ältesten Nachrichtenagenturen weltweit. Sie gehört in Österreich zu den führenden Anbietern von Informations-Dienstleistungen und zugehöriger System-Technologie. Die Klägerin versorgt die Märkte "Medien", "Politik und öffentliche Verwaltung" sowie "Banken und Industrie" mit multimedialen Nachrichten- und Informationsdiensten und leistungsorientierten Wissensmanagementsystemen. Ein Kennzeichen der Klägerin ist... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der erkennende Senat vertritt zur Interessenabwägung iSd § 78 UrhG zwischen dem Persönlichkeitsschutz des Abgebildeten und dem Veröffentlichungsinteresse des Mediums als Ausfluss der freien Meinungsäußerung die Ansicht, dass ein Bildbericht über einen erweislich wahren Sachverhalt auch dann zulässig ist, wenn er für den Betroffenen nachteilig, bloßstellend oder herabsetzend wirkt; denn soweit es im Persönlichkeitss... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist Medieninhaberin der Tageszeitung "Neue Kronen Zeitung"; die Beklagte ist Medieninhaberin der Wochenzeitung "Falter-Stadtzeitung Wien". Die Klägerin ist Lichtbildherstellerin sämtlicher Fotos, die von ihren angestellten Mitarbeitern in Erfüllung der Dienstpflichten aufgenommen werden. Freie Mitarbeiter übertragen der Klägerin das ausschließliche unbeschränkte Werknutzungsrecht an Fotos, die sie der Klägerin zur Veröffentlichung in der Zeitung über... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ist nach seinen Behauptungen und dem festgestellten Sachverhalt Auftraggeber und Motiv jener Fotos, die als Vorlage für sechs verkleinerte Darstellungen von Kampfsporttechniken eines 1984 hergestellten Werbeplakats des H*****-Instituts G***** dienten. Der Kläger hat dieses Plakat im Rahmen gegenseitiger Unterstützung der Erstbeklagten unentgeltlich zur weiteren Verwendung zur Verfügung gestellt, welche damit 1986 (nach geringfügigen Abänderungen im Text)... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der Oberste Gerichtshof hat seit der Entscheidung SZ 70/183 = JBl 1998, 55 = MR 1997, 302 = ÖBl 1998, 88 - Ernestine K. wiederholt ausgesprochen, dass die Wertungen des § 7a MedienG bei der Auslegung des § 78 UrhG zu berücksichtigen sind. Nach § 7a MedienG ist die Identität von Erwachsenen, die eines Verbrechens verdächtig sind oder wegen eines solchen verurteilt werden, nur dann geschützt, wenn die Veröffentlichun... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Auch wenn der Kläger durch Zeitungsberichte und eigene Auftritte in der Öffentlichkeit einen überdurchschnittlichen Bekanntheitsgrad erreicht haben sollte, ist sein Aussehen nicht als allgemein bekannt zu betrachten (MR 1995, 145 - Wunderarzt). Bei Beurteilung der hier geltend gemachten Verletzung berechtigter Interessen durch die Bildnisveröffentlichung ist daher der damit zusammenhängende Text zu berücksichtigen (... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts liegen die Voraussetzungen des § 502a Abs 1 ZPO nicht vor: Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts liegen die Voraussetzungen des Paragraph 502 a, Absatz eins, ZPO nicht vor: Bei der Beurteilung des Bildnisschutzes nach § 78 UrhG liegt d... mehr lesen...
Norm: UrhG §78
Rechtssatz: Ist die beanstandete Bildnisveröffentlichung geeignet, den Erfolg von Amtshandlungen zu beeinträchtigen, die der Kläger im Rahmen seines Tätigkeitsbereichs als Polizist durchzuführen hat, sind berechtigte Interessen des Klägers durch eine ohne seine Zustimmung erfolgte identifizierende Bildberichterstattung, die ihn in seinem beruflichen Lebenskreis bei Ausübung einer Amtshandlung auf offener Straße zeigt, una... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist als Kriminalbeamter der Wirtschaftspolizei Wien im Referat 1 beschäftigt, das vorwiegend im Bereich organisierter Wirtschaftskriminalität tätig wird. Die Beklagte ist Medieninhaberin der Tageszeitung *****. In der Tageszeitung K***** vom 7. 12. 1998 wurde im Chronikteil auf Seite 9 ein Artikel über die Wirtschaftspolizei unter der Überschrift "Frauenlose Kriminalisten-Hochburg" veröffentlicht. Der Artikel beschäftigt sich allgemein mit der... mehr lesen...
Norm: UrhG §78
Rechtssatz: In die Interessenabwägung können nur Umstände einbezogen werden, die bereits im Zeitpunkt der Bildnisveröffentlichung vorgelegen sind. Ein der Bildnisveröffentlichung nachfolgender Freispruch des Betroffenen kann daher nicht berücksichtigt werden. Entscheidungstexte 4 Ob 110/00f Entscheidungstext OGH 03.05.2000 4 Ob 110/00f ... mehr lesen...
Norm: UrhG §78
Rechtssatz: Ob die mit der Bildnisveröffentlichung verbundene Preisgabe der Identität des Betroffenen dessen Fortkommen unverhältnismäßig beeinträchtigt und damit dessen berechtigte Interessen verletzt, ist nach den im Zeitpunkt der Bildnisveröffentlichung gegebenen Umständen zu beurteilen. Dabei ist auf den Verfahrensstand und die Konkretisierung des Tatverdachts, die Schwere (Strafbarkeit) der Tat, aber auch auf die Tat... mehr lesen...
Norm: UrhG §78
Rechtssatz: Die berechtigten Interessen des Abgebildeten werden verletzt, wenn er auf erniedrigende Art abgebildet wird. Die Abbildung eines in wegen Mordes Angeklagten in Handschellen muss nicht in diesem Sinn erniedrigend wirken. Entscheidungstexte 4 Ob 110/00f Entscheidungstext OGH 03.05.2000 4 Ob 110/00f 4 Ob 17... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Erstbeklagte ist Medieninhaberin der "N*****"; die Zweitbeklagte ist persönlich haftende Gesellschafterin der Erstbeklagten. Der Kläger ist Teilhaber eines Chinarestaurants. Er stand im Verdacht, den Koch seines Lokals ermordet zu haben. Am 17. 4. 1995 wurde er verhaftet und in Untersuchungshaft genommen. In der Folge wurde gegen ihn Anklage wegen Mordes erhoben. Am 19. 3. 1996 berichtete die "N*****" unter der Überschrift "Chinesen-Koch erschlagen... mehr lesen...
Begründung: Die Beklagte ist Eigentümerin, Verlegerin und Produzentin des Wochenmagazins F*****. In der Ausgabe Nr. 3 vom 19. 10. 1998 erschien unter der Überschrift "Das 700-Millionen-Ding des Bankiers R*****" ein Artikel über den Kriminalfall Wolfgang R*****, der mit zwei Lichtbildern des Klägers illustriert ist. Rechts neben dem ersten Bild ist unter anderem zu lesen: "Wolfgang R*****, Bankier und Bankräuber, Strafanzeige: ...". Links neben dem ersten Bild befindet sich unt... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Sinn und Bedeutungsinhalt einer Äußerung richtet sich nach dem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerung für den unbefangenen Durchschnittsadressaten der Äußerung (MR 1995, 137 - Justizausschussvorsitzender; ÖBl 1996, 134 - Leserverblödung; SZ 71/96 = MR 1998, 269 [Korn] - Schweine-KZ uva). Wendungen, die bei verkehrsüblicher flüchtiger Kenntnisnahme zu Missverständnis... mehr lesen...
Norm: UrhG §78
Rechtssatz:
Befinden sich das Bild des Klägers und der beanstandete Text auf derselben Seite, ist der beanstandete Text im - den Leser durch die Darstellung von Fakten aufklärenden - "Kasten" enthalten, führt das nicht dazu, dass der Leser zwischen Text und Bild keinen Zusammenhang herstellte.
Entscheidungstexte 4 Ob 250/99i Entscheidungstext OGH 19.10.19... mehr lesen...
Begründung: Die Beklagte ist Medieninhaberin der periodischen Druckschrift "K*****". Der "K*****" berichtete mehrfach unter Veröffentlichung von Bildnissen der Klägerin über die Flucht Peter R***** nach Brasilien, so in der Ausgabe vom 7. 6. 1998 auf den Seiten 1, 2 und 3, in der Ausgabe vom 11. 6. 1998 auf Seite 14 und in der Ausgabe vom 24. 5. 1998 auf Seite 3. Ein Bild der Klägerin befindet sich unmittelbar unter den hervorgehobenen Überschriften "FP-Affäre: Jetzt sitzen al... mehr lesen...
Begründung: Die Beklagte ist Medieninhaberin der Zeitschrift "P*****". In der Ausgabe dieser Zeitschrift vom 25. 5. 1998 wurde ein Artikel veröffentlicht, der mit "Die letzte Warnung" überschrieben war. Thema das Artikels war eine "brisante Wende im Fall R*****: FPÖ-Obmann Jörg Haider wurde noch im März von einer geschädigten Firma auf die fragwürdigen Geschäfte seines Parteifreunds hingewiesen." Der Artikel war (ua) mit einem Foto illustriert, das Peter R***** zusammen mit Dr... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Verwendung des Bildnisses einer Person zu Werbezwecken ohne ihre Einwilligung kann schon deswegen ihre berechtigten Interessen verletzen, weil sich diese Person dem Verdacht ausgesetzt sieht, ihr Bildnis für Werbezwecke zur Verfügung gestellt zu haben (stRsp ua ÖBl 1974, 97 - Toni Sailer; ÖBl 1982, 85 - Ich liebe Toyota; MR 1990, 141 [Polak] - Thomas Muster; SZ 67/224 = MR 1995, 109 [Walter] - Fußballer-Abziehbi... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ist Organwalter der Bezirkshauptmannschaft W*****. In Briefen und Eingaben, die auch Fotokopien von Bildnissen des Klägers enthalten, hat ihn der Beklagte herabgesetzt und beleidigt; solche Schreiben richtete der Beklagte an den Kläger, mehrere Privatpersonen, darunter den Klagevertreter, sowie an das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung. Gestützt auf § 78 UrhG begehrt der Kläger die Verpflichtung des Beklagten zur Unterlassung, Bildnisse des ... mehr lesen...
Begründung: Die Beklagte ist die Medieninhaberin der periodischen Druckschrift "profil". In der Ausgabe des "profil" Nr. 21 vom 18. 5. 1998 veröffentlichte die Beklagte einen Artikel, in dem die Freundschaft der Klägerin zu Peter R***** als ein (in der "Partei" bekanntes) Verhältnis bezeichnet wird und ein Bildnis der Klägerin, welche darauf in Gesellschaft mehrerer Personen in unverfänglicher Weise zu sehen ist, neben einem Bildnis Peter R*****s mit der beiden Bildern gemeins... mehr lesen...
Norm: UrhG §78
Rechtssatz: Um dem Wesen dieser Schutzbestimmung zu entsprechen, ist der darin enthaltene Begriff der Öffentlichkeit weit auszulegen: Jede Verbreitungshandlung erfüllt - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - den Tatbestand des § 78 UrhG, bei der damit zu rechnen ist, dass das Bildnis dadurch einer Mehrzahl von Personen sichtbar gemacht wird. Gleichzeitigkeit der Wahrnehmung ist dabei nicht erforderlich. Auch kann... mehr lesen...
Norm: UrhG §78
Rechtssatz:
Die Behauptung über eine Verurteilung der Klägerin zur Steuernachzahlung in Verbindung mit einer Bildveröffentlichung verletzt ungeachtet ihrer allfälligen Richtigkeit die berechtigten privaten geschäftlichen Interessen des Klägers, der eine Verletzung seiner steuerlichen Privatsphäre (des Steuergeheimnisses) gegenüber der breiten Öffentlichkeit nicht hinnehmen muß, auch wenn er von der Steuerbehörde zu eine... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist Facharzt für Psychiatrie und Neurologie in H***** und befaßt sich neben der Schulmedizin insbesondere mit Heilmethoden im Bereich der Homöopathie, Esoterik und Metaphysik. Die beklagte Partei ist Eigentümerin und Verlegerin des wöchentlich erscheinenden Nachrichtenmagazins "N*****". In der Ausgabe Nr 16/95 vom 20. 4. 1995 veröffentlichte die Beklagte in ihrer Zeitschrift N***** auf den Seiten 60 und 61 einen von Werner K***** gezeichneten Ar... mehr lesen...
Norm: ABGB §1330 I MedienG §7a UrhG §78 ABGB § 1330 heute ABGB § 1330 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 MedienG § 7a heute MedienG § 7a gültig ab 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Am 17. 4. 1998 strahlte die Beklagte in ihrer ZiB 1 um 19,30 Uhr einen Bericht über die von Justizminister Dr. Michalek zur Diskussion gestellte Novellierung der Strafprozeßordnung aus. Im Zusammenhang mit dem Reformvorhaben des Ermittlungsverfahrens im Strafprozeß kam auch der Briefbombenprozeß zur Sprache, wobei der Justizminister unter Nennung der Namen B***** und R***** auf die Notwendigkeit der von ihm vorgeschlagenen Reform hinwies. In dem Bericht hi... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist Chefredakteur des Printmediums "F*****". Der Erstbeklagte ist Journalist und verfaßt für die Tageszeitung "N*****" die tägliche Kolumne "Staberl". Die Zweitbeklagte ist Eigentümerin und Medieninhaberin der periodischen Druckschrift "t*****". In der Ausgabe 15/94 des "F*****" setzte sich der Kläger mit einer Kolumne sowie der Person des Erstbeklagten kritisch auseinander und stellte dabei die Behauptung auf, der Erstbeklagte lasse sich ang... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung In der Entscheidung 4 Ob 184/97f (SZ 70/183 = JBl 1998, 55 = MR 1997, 302 = ÖBl 1998, 88 - Ernestine K.) hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß gesetzgeberische Wertungen - wie die des §§ 7a, 7b MedienG - dazu führen können, das Informationsbedürfnis höher zu bewerten als das Interesse des Abgebildeten am Unterbleiben der Bildnisveröffentlichung. Darin liegt eine Abkehr von der früheren Rechtsprechung (ua M... mehr lesen...
Begründung: Die Beklagte ist Medieninhaberin der "N*****". Am 27. 9. 1997 erschien in der "N*****" unter der Überschrift "170.000 S herausgelockt, untergetaucht" und darunter fettgedruckt "Brauche Geld, um Superauto zu kaufen" nachstehender Bericht: "Um einen Mercedes 500 in Jugoslawien kaufen zu können, lockte ein 49-jähriger Beschäftigungsloser aus Kautzen (NÖ) einem Geschäftsmann 170.000 S heraus - und tauchte unter. Der Wiener sah sein Geld nie wieder. Jetzt fahnden Krim... mehr lesen...