Norm: UrhG §78
Rechtssatz: Die in der Rechtsprechung zur Fassung von Unterlassungsgeboten ganz allgemein aufgestellten Grundsätze gelten auch für Unterlassungsgebote nach § 78 UrhG. Entscheidungstexte 4 Ob 95/98v Entscheidungstext OGH 21.04.1998 4 Ob 95/98v 4 Ob 172/00y Entscheidungstext OGH 18.07.2000 4 Ob 172/00y ... mehr lesen...
Norm: MedienG §7a Abs2 Z2UrhG §78
Rechtssatz: Der von der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zum Ausdruck gebrachte Verdacht, der Kläger habe ein Vergehen begangen, kann im Hinblick auf § 7a Abs 2 Z 2 MedG die Identitätspreisgabe des Klägers auch nach § 78 UrhG nicht rechtfertigen. Freilich kommt es nicht allein auf die strafrechtliche Wertung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichtes an. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1330 AABGB §1330 BIIZPO §411 AaZPO §411 BaMedienG §7bUrhG §78
Rechtssatz: Eine Bindungswirkung einer strafgerichtlichen Verurteilung ausschließlich nach § 7b MedG auf Entscheidungen über Ansprüche nach § 1330 ABGB kommt wegen der völlig unterschiedlichen Anspruchsvoraussetzungen und Tatbestandsmerkmale nicht in Betracht. Entscheidungstexte 6 Ob 329/97v Entscheidungstext OGH... mehr lesen...
Norm: MedienG §7aUrhG §78
Rechtssatz: Erwachsenen, die eines Verbrechens verdächtig sind oder wegen eines solchen verurteilt wurden, kommt der Identitätsschutz nach § 7a MedG demnach nur dann zu, wenn durch die Veröffentlichung ihr Fortkommen (unter Bedachtnahme auf die Umstände der Tat sowie deren Verfolgung und Bestrafung) unverhältnismäßig beeinträchtigt werden kann. Fehlt diese Voraussetzung, dann ist nach § 7a Abs 1 MedG - wegen des Zusamm... mehr lesen...
Norm: UrhG §78
Rechtssatz: Für die Bejahung der Erkennbarkeit reicht es aus, dass die abgebildete Person von solchen Leuten beim Lesen erkannt (und später auch wieder erkannt) wird, die sie schon öfter gesehen haben; dazu gehören nicht nur die Angehörigen und Bekannten im engeren Sinne, sondern auch diejenigen Personen aus der näheren und weiteren Nachbarschaft, die dem Abgebildeten regelmäßig oder doch häufig - auf der Straße, in Geschäften, V... mehr lesen...
Norm: UrhG §78
Rechtssatz: In SZ 67/114 = ÖBl 1995, 136 = Marmor, Stein und Eisen hat der Oberste Gerichtshof die Rechtslage in der BRD referiert, in deren Rechtsordnung der Begriff der Bildnisse aus der Zeitgeschichte verwendet wird (§ 23 KUG). Hiebei wurde die dort gebräuchliche Definition der "Personen der Zeitgeschichte" wiedergegeben und erwähnt, daß "Politiker" jedenfalls unter diesen Begriff fielen. Damit hat der Oberste Gerichtshof jedo... mehr lesen...
Norm: UrhG §78
Rechtssatz: Daß abträgliche Äußungen über den Ehpartner der abgebildeten Person auch deren Interessen beeinträchtigen können, hat der Oberste Gerichtshof schon mehrfach ausgesprochen (MR 1995, 226-Bombenterror). Das muß auch dann gelten, wenn dem Ehegatten vorgeworfen wird, er habe die "Führungsfiguren des gewaltbereiten Neonazismus auf seiner Liste vereinen" wollen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: UrhG §78
Rechtssatz: Es macht einen erheblichen Unterschied aus, ob der Kläger im Rahmen eines Fernsehinterviews, in welchem er selbst zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung nehmen kann, auftritt oder ob sein Bild in einem Artikel verwendet wird, in dem über neonazistische Aktivitäten von Beamten berichtet und ein gegen ihn in diesem Zusammenhang eingeleitetes Disziplinarverfahren und seine guten Kontakte zu einem namentlich genann... mehr lesen...