RS OGH 1998/2/24 4Ob385/97i, 4Ob174/98m

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Veröffentlicht am 24.02.1998
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Norm

MedienG §7a Abs2 Z2
UrhG §78

Rechtssatz

Der von der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zum Ausdruck gebrachte Verdacht, der Kläger habe ein Vergehen begangen, kann im Hinblick auf § 7a Abs 2 Z 2 MedG die Identitätspreisgabe des Klägers auch nach § 78 UrhG nicht rechtfertigen. Freilich kommt es nicht allein auf die strafrechtliche Wertung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichtes an.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109367

Im RIS seit

26.03.1998

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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