Norm
MedienG §7a Abs2 Z2Rechtssatz
Der von der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zum Ausdruck gebrachte Verdacht, der Kläger habe ein Vergehen begangen, kann im Hinblick auf § 7a Abs 2 Z 2 MedG die Identitätspreisgabe des Klägers auch nach § 78 UrhG nicht rechtfertigen. Freilich kommt es nicht allein auf die strafrechtliche Wertung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichtes an.Der von der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zum Ausdruck gebrachte Verdacht, der Kläger habe ein Vergehen begangen, kann im Hinblick auf Paragraph 7 a, Absatz 2, Ziffer 2, MedG die Identitätspreisgabe des Klägers auch nach Paragraph 78, UrhG nicht rechtfertigen. Freilich kommt es nicht allein auf die strafrechtliche Wertung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichtes an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109367Im RIS seit
26.03.1998Zuletzt aktualisiert am
02.02.2016