RS OGH 1997/9/9 4Ob217/97h

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Veröffentlicht am 09.09.1997
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Norm

UrhG §78

Rechtssatz

Daß abträgliche Äußungen über den Ehpartner der abgebildeten Person auch deren Interessen beeinträchtigen können, hat der Oberste Gerichtshof schon mehrfach ausgesprochen (MR 1995, 226-Bombenterror). Das muß auch dann gelten, wenn dem Ehegatten vorgeworfen wird, er habe die "Führungsfiguren des gewaltbereiten Neonazismus auf seiner Liste vereinen" wollen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108497

Dokumentnummer

JJR_19970909_OGH0002_0040OB00217_97H0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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