RS OGH 1999/6/1 4Ob142/99g, 4Ob326/98i, 4Ob17/01f, 6Ob249/01p, 4Ob120/03f, 4Ob172/06g, 4Ob105/07f, 4

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.06.1999
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Norm

ABGB §1330 I
MedienG §7a
UrhG §78

Rechtssatz

Ein Bildbericht über einen erweislich wahren Sachverhalt ist demnach auch dann zulässig, wenn er für den Betroffenen nachteilig, bloßstellend oder herabsetzend wirkt; denn soweit es im Persönlichkeitsschutz um den Schutz der Ehre geht, wird - abgesehen von Angriffen auf die menschliche Würde - immer nur die verdiente Ehre geschützt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 142/99g
    Entscheidungstext OGH 01.06.1999 4 Ob 142/99g
    Veröff: SZ 72/97
  • 4 Ob 326/98i
    Entscheidungstext OGH 13.07.1999 4 Ob 326/98i
    Auch
  • 4 Ob 17/01f
    Entscheidungstext OGH 30.01.2001 4 Ob 17/01f
    Auch
  • 6 Ob 249/01p
    Entscheidungstext OGH 20.12.2001 6 Ob 249/01p
    Beisatz: Wenn die Textberichterstattung im Lichte des § 1330 Abs 2 ABGB zulässig war, weil mit ihr ein zumindest im Kern wahrer Sachverhalt mitgeteilt wurde, kann für eine Bildberichterstattung im selben Zusammenhang nichts anderes gelten, weil auch dadurch kein unrichtiger Eindruck vermittelt wird. (T1)
    Veröff: SZ 74/204
  • 4 Ob 120/03f
    Entscheidungstext OGH 19.08.2003 4 Ob 120/03f
    Auch; nur: Ein Bildbericht über einen erweislich wahren Sachverhalt ist demnach auch dann zulässig, wenn er für den Betroffenen nachteilig, bloßstellend oder herabsetzend wirkt. (T2)
    Beis ähnlich wie T1
    Veröff: SZ 2003/92
  • 4 Ob 172/06g
    Entscheidungstext OGH 28.09.2006 4 Ob 172/06g
    Auch; Beis wie T1
  • 4 Ob 105/07f
    Entscheidungstext OGH 02.10.2007 4 Ob 105/07f
  • 4 Ob 169/07t
    Entscheidungstext OGH 02.10.2007 4 Ob 169/07t
    Auch; Beis wie T1
  • 6 Ob 256/08b
    Entscheidungstext OGH 17.12.2008 6 Ob 256/08b
    Vgl; Beisatz: Im heiklen, weil die Persönlichkeitsinteressen der Betroffenen besonders tangierenden Bereich der Berichterstattung im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren hat der Gesetzgeber durch Einführung der (einfach gesetzlichen) Bestimmungen der §§ 7a ff MedienG eine Konkretisierung der grundrechtlichen Spannungslage zwischen Meinungsäußerungsfreiheit und Persönlichkeitsschutz vorgenommen, deren Wertungen in erforderliche Abwägungen einzubringen sind. (T3)
    Beisatz: In diesem Sinne lässt auch § 7a Abs 1 MedienG die Veröffentlichung des Namens eines Verdächtigen oder eines Opfers einer Straftat dann zu, wenn wegen der Stellung der betreffenden Personen in der Öffentlichkeit, eines sonstigen Zusammenhangs mit dem öffentlichen Leben und aus anderen Gründen ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung dieser Angaben bestanden hat. (T4)
  • 6 Ob 248/08a
    Entscheidungstext OGH 15.01.2009 6 Ob 248/08a
    Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Berichterstattung im Zusammenhang mit einer angeblichen „Spionage-Affäre" (Hubschrauberbaupläne) im österreichischen Bundesheer. (T5)
    Beisatz: Im Hinblick auf die Funktion des Klägers im „öffentlichen Leben" war auch eine identifizierende Berichterstattung zulässig, obwohl es sich beim Kläger nicht um einen Angehörigen der ersten Führungsebene handelt. (T6)
  • 6 Ob 43/08d
    Entscheidungstext OGH 26.03.2009 6 Ob 43/08d
  • 4 Ob 112/09p
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 4 Ob 112/09p
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Abbildungen zur Illustration eines Berichts über den höchstpersönlichen Lebensbereich des Abgebildeten verstoßen hingegen gegen § 78 UrhG. (T7)
  • 4 Ob 132/09d
    Entscheidungstext OGH 20.10.2009 4 Ob 132/09d
    Vgl auch; Beisatz: Die nach § 78 UrhG gebotene Interessenabwägung zwischen dem Persönlichkeitsschutz des Abgebildeten und dem Veröffentlichungsinteresse des Mediums als Ausfluss der freien Meinungsäußerung fällt jedoch nach der jüngeren Rechtsprechung - soweit kein unzulässiger Eingriff in die Privatsphäre vorliegt - bei einem im Kern wahren Begleittext gewöhnlich zugunsten des Mediums aus. (T8)
    Beisatz: Das gilt jedenfalls für Lichtbilder, die an sich unbedenklich sind, dh den Abgebildeten nicht entstellen oder Geschehnisse aus seinem höchstpersönlichen Lebensbereich zeigen. (T9)
    Beisatz: Das gilt auch dann, wenn die Veröffentlichung für den Abgebildeten nachteilig, bloßstellend oder herabsetzend wirkt. (T10) Beisatz: Ältere Entscheidungen, wonach die Veröffentlichung eines an sich unbedenklichen Lichtbilds (Porträtfotos) auch bei Vorliegen eines nach §1330 Abs2 ABGB zulässigen Begleittexts untersagt werden könne, weil sie zu einer Prangerwirkung führe, sind damit überholt. (T11)
  • 4 Ob 64/10f
    Entscheidungstext OGH 13.07.2010 4 Ob 64/10f
    Vgl; Beis wie T8; Beis wie T9
  • 4 Ob 166/10f
    Entscheidungstext OGH 09.11.2010 4 Ob 166/10f
    Auch; Beisatz: Bei der Interessenabwägung zwischen dem Persönlichkeitsschutz des Abgebildeten und dem Veröffentlichungsinteresse des Mediums ist auch der Begleittext der Veröffentlichung zu beachten. (T12)
    Beisatz: Bei einem Bericht über einen im Kern wahren Sachverhalt fällt die Interessenabwägung gewöhnlich zugunsten des Mediums aus. (T13)
  • 4 Ob 187/14z
    Entscheidungstext OGH 17.02.2015 4 Ob 187/14z
    nur T2; Veröff: SZ 2015/6
  • 6 Ob 209/16b
    Entscheidungstext OGH 22.12.2016 6 Ob 209/16b
    Vgl; Beis wie T3; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T9
  • 6 Ob 226/16b
    Entscheidungstext OGH 25.10.2017 6 Ob 226/16b
    Vgl; Beisatz: Wahre Tatsachenbehauptungen im Zusammenhang mit einer Debatte von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse müssen grundsätzlich hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind. Bei Tatsachenberichten hängt demnach die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen vom Wahrheitsgehalt ab. (T14)
  • 6 Ob 116/17b
    Entscheidungstext OGH 25.10.2017 6 Ob 116/17b
    Vgl auch; Beisatz: Bei der Beurteilung, ob die „berechtigten Interessen“ des Abgebildeten durch einen Bildbegleittext beeinträchtigt werden, sind die Wertungen des § 1330 ABGB maßgebend. (T15)
  • 6 Ob 235/18d
    Entscheidungstext OGH 25.04.2019 6 Ob 235/18d
    Vgl auch; Beis wie T15
  • 6 Ob 57/20f
    Entscheidungstext OGH 15.09.2020 6 Ob 57/20f
    Vgl; Beis wie T15
  • 6 Ob 52/20w
    Entscheidungstext OGH 18.02.2021 6 Ob 52/20w
    Beis wie T8; Beis wie T9; Beisatz: Ältere Entscheidungen, wonach die Veröffentlichung eines an sich unbedenklichen Lichtbildes (Porträtfotos) auch bei Vorliegen eines nach § 1330 Abs 2 ABGB zulässigen Begleittexts schon aufgrund ihrer Prangerwirkung untersagt werden könne, sind damit überholt. (T16)
    Beisatz: Ob sich im Rahmen der konkret vorzunehmenden Interessenabwägung aufgrund gewichtiger Umstände auf Seiten des Abgebildeten anderes ergibt, ist eine Frage des Einzelfalls. (T17)
  • 6 Ob 212/20z
    Entscheidungstext OGH 18.02.2021 6 Ob 212/20z
    Vgl; Beis wie T3
  • 6 Ob 239/21x
    Entscheidungstext OGH 02.02.2022 6 Ob 239/21x
    Vgl; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112084

Im RIS seit

01.07.1999

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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