TE OGH 1995/1/17 4Ob1156/94

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Veröffentlicht am 17.01.1995
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Nikolaus Andreas L*****, vertreten durch Dr.Werner Sporn, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Ö*****, vertreten durch Dr.Heinrich Keller, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren: 500.000 S), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 30.November 1994, GZ 4 R 219/94-9, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß §§ 402 Abs 4, 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß Paragraphen 402, Absatz 4, 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Rechtsmittelwerber übersieht, daß nach der Rechtsprechung des OGH auch die Verbreitung des Bildes einer Person des öffentlichen Lebens oder sogar einer allgemein bekannten Person nicht schrankenlos zulässig ist. Auch bei ihnen verstößt (ua) die unautorisierte Bildnisveröffentlichung zu Werbezwecken oder in einem derartigen Zusammenhang, daß damit dem Abgebildeten eine politsche Auffassung unterstellt wird, die er in Wahrheit nicht teilt oder sogar ausdrücklich ablehnt, gegen berechtigte Interessen (MR 1994, 207 - Handbuch des österr Rechtsextremismus mwN).

Für die - nach objektiven Kriterien und unter Würdigung des Gesamtzusammenhanges vorzunehmende - Beurteilung, ob durch eine Bildnisveröffentlichung berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt wurden, kommt es nicht darauf an, was mit der Bildnisveröffentlichung beabsichtigt war oder wie sie vom Betroffenen subjektiv aufgefaßt worden ist. Maßgebend ist vielmehr, wie die konkrete Bildgestaltung und der damit im Zusammenhang stehende Text vom Publikum verstanden wird (MR 1994, 207 - Handbuch des Rechtsextremismus mwN). In der Auffassung des Rekursgerichtes, ein nicht unerheblicher Teil der flüchtigen Durchschnittsleser werde das Inserat vom 19.6.1994 dahin verstehen, daß sich der Kläger für eine Mitgliederwerbung der Beklagten zur Verfügung gestellt hat und deren gewerkschaftspolitischen Ziele unterstützt, kann demnach schon deshalb keine die Rechtssicherheit gefährdende Fehlbeurteilung liegen, weil die vom Beklagten ins Treffen geführten Medienberichte über den Arbeitskampf in dem vom Kläger als Vorstandsvorsitzenden geführten Luftfahrtunternehmen allesamt erst nach dem Erscheinen des Inserates eingesetzt haben (Beilagen 6 bis 20).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0040OB01156.94.0117.000

Dokumentnummer

JJT_19950117_OGH0002_0040OB01156_9400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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