Norm
UrhG §78Rechtssatz
Auch durch den mit einer Bildnisveröffentlichung im Zusammenhang stehenden Vorwurf, strafbare Handlungen begangen zu haben, können berechtigte Interessen einer im öffentlichen Leben stehenden, allgemein bekannten Person verletzt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0077945Im RIS seit
19.09.1994Zuletzt aktualisiert am
21.11.2023