Beisatz: Beisatz: Ebenso keine erhebliche Rechtsfrage, ob Inserate den Eindruck eines gemäß § 9 Abs 1 lit b LMG verbotenen Hinweises auf eine ärztliche Empfehlung erwecken können. (T1)
Vgl; Beisatz: Ob nach den im konkreten Fall gegebenen Umständen die Relevanz der Irreführung zu bejahen ist, hat regelmäßig keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. (T2)
Auch; Beisatz: Wie die angesprochenen Verkehrskreise Gestaltung und Inhalt der Sonderausgabe verstehen und ob diese danach zur Irreführung geeignet ist, richtet sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls und hat keine über diesen hinausgehende Bedeutung. (T5)
Auch; Beisatz: Ob der Konsument aus der Bezeichnung einer Ware oder der farblichen Gestaltung ihrer Verpackung auf eine bestimmte Herkunft dieser Ware schließen kann, richtet sich nach den Umständen des zu beurteilenden Einzelfalles. Ausnahme: Vorliegen grober Fehlbeurteilung. (T7)
Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Es sei denn, dem Berufungsgericht wäre eine Fehlbeurteilung unterlaufen, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte. (T8)