Norm
UrhG §78Rechtssatz
Die Verletzung berechtigter Interessen muss - wie sich aus dem insoweit völlig eindeutigen Wortlaut des § 78 Abs 1 UrhG ergibt - durch die Bildveröffentlichung als solche erfolgen.Die Verletzung berechtigter Interessen muss - wie sich aus dem insoweit völlig eindeutigen Wortlaut des Paragraph 78, Absatz eins, UrhG ergibt - durch die Bildveröffentlichung als solche erfolgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0077782Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.02.2014