RS OGH 1994/9/20 4Ob1075/94, 4Ob52/11t, 4Ob82/11d, 4Ob51/12x, 6Ob2/17p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.1994
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Norm

UrhG §78

Rechtssatz

Die Verletzung berechtigter Interessen setzt voraus, dass der Abgebildete erkennbar ist. Besteht eine Ähnlichkeit zwischen dem seinerzeitigen und dem derzeitigen Aussehen des Abgebildeten und ist der Abgebildete somit erkennbar, so verstößt die Bildnisveröffentlichung, wenn die Interessen des Abgebildeten beeinträchtigende Umstände hinzukommen, gegen § 78 UrhG.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 1075/94
    Entscheidungstext OGH 20.09.1994 4 Ob 1075/94
  • 4 Ob 52/11t
    Entscheidungstext OGH 10.05.2011 4 Ob 52/11t
    Vgl auch; Beisatz: Mangels Erkennbarkeit scheidet eine Beeinträchtigung berechtigter Interessen des Abgebildeten von vornherein aus. (T1)
  • 4 Ob 82/11d
    Entscheidungstext OGH 09.08.2011 4 Ob 82/11d
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T1
  • 4 Ob 51/12x
    Entscheidungstext OGH 11.05.2012 4 Ob 51/12x
    Vgl; Beisatz: Zeigt das Bild eine andere Person als im Begleittext behauptet, steht dem Genannten kein Anspruch nach §§ 78, 81 UrhG, sondern nach § 16 ABGB zu, siehe RS0127780. (T2)
    Veröff: SZ 2012/55
  • 6 Ob 2/17p
    Entscheidungstext OGH 30.01.2017 6 Ob 2/17p
    Vgl; Beisatz: Voraussetzung der Anwendbarkeit des § 78 UrhG ist, dass erkennbar ist, wer der Abgebildete ist, weil sonst ja nicht geprüft werden kann, ob „berechtigte Interessen des Abgebildeten“ (worauf § 78 UrhG abstellt) verletzt wurden. Weiters muss es sich bei der im Bild dargestellten Person tatsächlich um den Kläger handeln. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0077921

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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